Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - L 20 SO 479/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gegen eine vermeintliche Zinsentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 16.03.2017 - S 43 SO 506/15
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - L 20 SO 479/17
- BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 5/19 R
Papierfundstellen
- NZS 2019, 718
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R
Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über Zinsanspruch von Amts wegen - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - L 20 SO 479/17
Von dieser Rechtsprechung habe sich das Bundessozialgericht in seiner weiteren Entscheidung vom 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R gerade nicht distanziert.Dies ergibt sich schon aus der formalen Trennung zwischen der Entscheidung über den Sozialleistungsanspruch einerseits und der Zinsentscheidung andererseits, die in zwei selbstständigen Verwaltungsakten verlautbart werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R Rn. 16).
Er folgt vielmehr Ausführungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts in seiner späteren Entscheidung vom 25.01.2011 (B 5 R 14/10 R).
In einer ausdrücklichen, positiv-begünstigenden Bewilligungsentscheidung über eine Nachzahlung zugleich eine stillschweigende negativ-belastende Ablehnungsentscheidung über eine Verzinsung zu sehen, würde zudem bedeuten, die Rechte des Bescheidempfängers erheblich zu verkürzen und damit gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zu verstoßen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R Rn. 15).
Diese ist durch das Urteil desselben Senats des Bundessozialgerichts vom 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R nicht aufgegeben worden; vielmehr hat das Bundessozialgericht in der späteren Entscheidung ausdrücklich schon keinen Anwendungsfall für seine frühere Entscheidung gesehen.
- BSG, 11.09.1980 - 5 RJ 108/79
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - L 20 SO 479/17
Das Sozialgericht weiche mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.09.1980 - B 5 RJ 108/79 ab.Zwar hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 11.09.1980 - 5 RJ 108/79 Rn. 17) ausgeführt, bei einer Entscheidung über einen Nachzahlungsanspruch und fehlender positiver Zinsentscheidung müsse davon ausgegangen werden, dass der Zinsanspruchs konkludent abgelehnt worden sei, weil der Sozialleistungsträger von Amts wegen ohne besonderen Antrag über den akzessorischen Anspruch zu entscheiden habe.
Die Revision war zulassen, weil der erkennende Senat von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 11.09.1980 - 5 RJ 108/79 abweicht.
- SG Dortmund, 16.09.2016 - S 43 SO 415/15
Kostenlast nach Untätigkeitsklage
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - L 20 SO 479/17
Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 09.07.2015 an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund verwiesen und dort unter dem Aktenzeichen S 43 SO 415/15 geführt. - LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2013 - L 20 SO 479/12
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - L 20 SO 479/17
Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einer Entscheidung über einen Zinsanspruch nach § 44 SGB I eine solche Beteiligung nicht erfolgen muss (vgl. Urteil vom 10.06.2013 - L 20 SO 479/12 Rn. 28 f.). - BSG, 29.10.1992 - 10 RKg 4/92
Rückforderung - Kindergeld - Verwaltungsakt
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - L 20 SO 479/17
Bei einer solchen Auslegung ist - unter entsprechender Anwendung der Auslegungsgrundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 133, 157 BGB) - zwar nicht auf den Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Sinngehalt der Erklärung abzustellen, wie ihn also der Erklärungsempfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles zu deuten hatte (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1992 - 10 RKg 4/92 R. 21 m.w.N.).
- LSG Baden-Württemberg, 21.11.2023 - L 11 R 1001/22 Da es sich über die Nachzahlung und den Zinsanspruch um zwei materiell selbstständige Verwaltungsakte handelt und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beklagte konkludent über den Zinsanspruch mitentschieden hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 17.06.2019, L 20 SO 479/17, juris Rn. 41; nachgehend BSG 03.07.2020, B 8 SO 5/19 R, juris), insbesondere ein entsprechender vorhergehender Antrag der Klägerin auf Verzinsung nicht ersichtlich ist, ist ein möglicher Zinsanspruch der Klägerin vorliegend nicht Streitgegenstand geworden.