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   LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14 ZVW   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14 ZVW (https://dejure.org/2019,28407)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14 ZVW (https://dejure.org/2019,28407)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - L 12 AS 2262/14 ZVW (https://dejure.org/2019,28407)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14
    Das BSG hat mit Urteil vom 18.09.2014 das Urteil des Senats vom 30.01.2013 aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen (B 14 AS 58/13 R).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten des Beklagten und der Akte zum Revisionsverfahren B 14 AS 58/13 R Bezug genommen.

    Dieses Ergebnis ist durch das BSG im vorliegenden Fall auch bereits festgestellt worden (vgl. BSG Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 58/13 R Rn 17 bei juris).

    Im Übrigen hat das BSG an dieser Stelle bereits festgestellt, dass in die Berechnung der angemessenen Wohnfläche der weitere Raum, der sowohl von ihr u.a. für ihre berufliche Tätigkeit als auch von ihrem Sohn privat genutzt wurde, nicht einzubeziehen ist (vgl. BSG Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 58/13 R Rn 24 bei juris).

    Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann (BSG Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 58/13 R m.w.N.).

    Ein Aspekt der tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum (hier der Zeitraum: 01.12.2007 bis 31.03.2008) abzustellen ist (vgl. BSG Urteile vom 18.09.2014, B 14 AS 58/13 R und vom 30.08.2017, B 14 AS 30/16 R m.w.N.).

    Dies hat bereits das BSG festgestellt und der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an (vgl. BSG Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 58/13 R Rn 29).

    Hinsichtlich des nicht tragenden Arguments der Altersvorsorge wird insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des BSG in der Zurückverweisungsentscheidung verwiesen (BSG Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 58/13 R, Rn. 32 bei juris).

    Soweit die Klägerin zusätzlich den Freibetrag ihres Sohnes einberechnen möchte, hat bereits das BSG festgestellt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II kein "Kinderfreibetrag" ist, der den Eltern zusteht und ihren Freibetrag erhöht, sondern ein Freibetrag für das Kind hinsichtlich seines Vermögens (vgl. BSG Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 58/13 R).

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14
    Aufgrund des Ziels der Eingliederung in das Erwerbsleben unterscheidet sich die Beurteilung von gewerblich oder beruflich genutzten Flächen dem Grunde nach von der einer vermieteten Einliegerwohnung (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18).

    Die aufgrund einer Gewerbe- oder Berufsausübung zu berücksichtigenden Flächen erhöhen die Angemessenheitsgrenze und bewirken keine Änderung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Größe des Hauses oder der ETW, weil durch diese Umstände nicht die im Eigentum des Hilfebedürftigen stehende Wohnfläche verkleinert wird, vielmehr ist nach wie vor die gesamte Wohnfläche in die Prüfung der Angemessenheit einzubeziehen (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 RdNr 16 ff: Hausgrundstück mit vermieteter Einliegerwohnung; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 RdNr 25 ff: Zweifamilienhaus).

    Bei einem Hausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 234 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, RdNr 40; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 RdNr 23 ff).

    Eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr BSG Urteile vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R und vom 22.03.2012, B 4 AS 99/11 R).

    Vergleicht man diese Zahlen zeigt sich, dass der Marktwert mit gewissen Schwankungen vergleichbar geblieben ist und schon aus diesem Grund eine Verwertung nicht als offensichtlich unwirtschaftlich angesehen werden kann (vgl. LSG NRW Urteil vom 28.03.2019, L 19 AS 587/18; BSG Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 99/11 R, Rn. 25 bei juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG lässt sich bei der Verwertung von Immobilien - anders als möglicherweise bei anderen Gegenständen - eine absolute Grenze bei der Frage der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht ziehen (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 99/11 R).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14
    a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks oder einer ETW mit Blick auf die Gesamtgrundfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3, RdNr 21 f; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 RdNr 30, jeweils mwN).

    Die angemessene Größe einer ETW ist nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern (BSG Urteil vom 7.11.2006, aaO, RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16).

    Die genannten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3, RdNr 22; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 RdNr 33; vgl auch BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10, RdNr 26 f zur Differenzierung zwischen ETW und Häusern).

    Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz ((GG); vgl Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art. 20 RdNr 80 mwN) bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (BSG Urteil vom 7.11.2006, aaO, RdNr 23; vgl BSG Urteil vom 15.4.2008, aaO, RdNr 27).

    Ausgehend vom Sinn und Zweck des Schutzes einer selbstgenutzten ETW - die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen - hält das BSG die Reduzierung der Prüfung der Angemessenheit allein auf die Größe eines Hauses für nicht sachgerecht, sondern hält eine Differenzierung nach der Anzahl der Personen orientiert an den Wohnflächengrenzen des II. WoBauG für geboten (vgl. grundlegend hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R).

    Dabei entfalten die Regelungen des II. WoBauG keine unmittelbare Wirkung, sondern stellen lediglich Auslegungshilfen dar, die den Besonderheiten des Systems existenzsichernder Leistungen anzupassen sind (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R).

  • BSG, 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14
    a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks oder einer ETW mit Blick auf die Gesamtgrundfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3, RdNr 21 f; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 RdNr 30, jeweils mwN).

    Die genannten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3, RdNr 22; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 RdNr 33; vgl auch BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10, RdNr 26 f zur Differenzierung zwischen ETW und Häusern).

    Verneint hat das BSG solche Umstände hinsichtlich eines im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Hausgrundstückes mit einer Wohnfläche von 129 qm, von denen diese nur 59 qm als eigene Wohnung nutzte, während die nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Familie der Tochter der Antragstellerin die übrige Wohnfläche im Rahmen einer baulich nicht abgeschlossenen zweiten Wohnung in einem getrennten Haushalt nutzte (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 RdNr 34 ff).

    Die aufgrund einer Gewerbe- oder Berufsausübung zu berücksichtigenden Flächen erhöhen die Angemessenheitsgrenze und bewirken keine Änderung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Größe des Hauses oder der ETW, weil durch diese Umstände nicht die im Eigentum des Hilfebedürftigen stehende Wohnfläche verkleinert wird, vielmehr ist nach wie vor die gesamte Wohnfläche in die Prüfung der Angemessenheit einzubeziehen (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 RdNr 16 ff: Hausgrundstück mit vermieteter Einliegerwohnung; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 RdNr 25 ff: Zweifamilienhaus).

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 RdNr 48 f).

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: BSG Urteile vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R und vom 12.12.2013, B 14 AS 90/12 R).

  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14
    Bei einem Hausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 234 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, RdNr 40; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 RdNr 23 ff).

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 RdNr 48 f).

    Eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr BSG Urteile vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R und vom 22.03.2012, B 4 AS 99/11 R).

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: BSG Urteile vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R und vom 12.12.2013, B 14 AS 90/12 R).

  • BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Erbbaurecht am

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14
    Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog "Versilbern"; stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 6 RdNr 11; BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 20 RdNr 15, jeweils mwN auch zum Folgenden).

    Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG Urteil vom 6.12.2007, aaO, RdNr 12: Belastung eines Erbbaurechts mit einem Nießbrauchsrecht), und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist.

    Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007, aaO, RdNr 15; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 RdNr 23; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 15 RdNr 19).

    Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog. "Versilbern"; stRspr: BSG Urteile vom 06.12.2007, B 14/7b AS 46/06 R und vom 12.07.2012, B 14 AS 158/11 R).

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbstgenutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14
    Danach ist bei einer ETW grundsätzlich ein Grenzwert von 80 qm bei einer Belegung mit bis zu zwei Personen angemessen (vgl. BSG Urteile vom 30.08.2017, B 14 AS 30/16 R und vom 12.10.2016, B 4 AS 4/16 R m.w.N.).

    Die vom BSG verwandten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können zwar nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (vgl. BSG Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 4/16 R).

  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14
    Danach ist bei einer ETW grundsätzlich ein Grenzwert von 80 qm bei einer Belegung mit bis zu zwei Personen angemessen (vgl. BSG Urteile vom 30.08.2017, B 14 AS 30/16 R und vom 12.10.2016, B 4 AS 4/16 R m.w.N.).

    Ein Aspekt der tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum (hier der Zeitraum: 01.12.2007 bis 31.03.2008) abzustellen ist (vgl. BSG Urteile vom 18.09.2014, B 14 AS 58/13 R und vom 30.08.2017, B 14 AS 30/16 R m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14
    Darüber hinaus geht der Senat in der Regel von folgendem aus: Gewöhnliche Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden, im Alleineigentum von Leistungsempfängern sind und hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises zuwiderlaufen, sind grundsätzlich binnen sechs Monaten zu verwerten (vgl. LSG NRW Urteile vom 28.03.2019, L 19 AS 587/18 und 22.02.2018, L 6 AS 1411/17).

    Vergleicht man diese Zahlen zeigt sich, dass der Marktwert mit gewissen Schwankungen vergleichbar geblieben ist und schon aus diesem Grund eine Verwertung nicht als offensichtlich unwirtschaftlich angesehen werden kann (vgl. LSG NRW Urteil vom 28.03.2019, L 19 AS 587/18; BSG Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 99/11 R, Rn. 25 bei juris).

  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14
    Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog "Versilbern"; stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 6 RdNr 11; BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 20 RdNr 15, jeweils mwN auch zum Folgenden).

    Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog. "Versilbern"; stRspr: BSG Urteile vom 06.12.2007, B 14/7b AS 46/06 R und vom 12.07.2012, B 14 AS 158/11 R).

  • BSG, 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Angemessenheit

  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R

    Arbeitslosengeld II - Schonvermögen - selbst genutztes Hausgrundstück -

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R

    Arbeitslosengeld II - Vermögensberücksichtigung - höhere Angemessenheitsgrenze

  • BSG, 13.05.2009 - B 4 AS 58/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Freibetrag für

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 67/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

  • BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Zumutbarkeit -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Zuschuss statt

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - ergänzende Eingliederungsleistung -

  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 29.03.2007 - B 7b AS 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nichtberücksichtigung des Erziehungsbeitrages

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst

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