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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 19 AS 66/09   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 19 AS 66/09 (https://dejure.org/2010,9294)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.01.2010 - L 19 AS 66/09 (https://dejure.org/2010,9294)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Januar 2010 - L 19 AS 66/09 (https://dejure.org/2010,9294)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige bei Absolvierung eines dem Grunde nach förderungsfähigen Studiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Auswirkung eines Ausschlusses von Leistungen nach BAföG aufgrund der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 19 AS 66/09
    Diese Förderungsfähigkeit führt gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II zum Ausschluss der Klägerin von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen Versagungsgründen, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung nach dem Bafög bestanden haben, nicht gefördert werden konnte (vgl. BSG Urt. v. 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R = www.juris.de Rn.14; BSG Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = SozR 4 - 4200 § 7 Nr. 6).

    Auch derartige Studiengänge schließen, solange sie grundsätzlich nach dem BAföG förderbar sind, den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zum Lebensunterhalt aus (BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/09 R = www.juris.de Rn. 14; zur Zweitausbildung vgl. ferner BSG Urt. v. 09.02.2008 - B 4 AS 28/07 R a.a.O. Rn. 17).

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 19 AS 66/09
    Diese Förderungsfähigkeit führt gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II zum Ausschluss der Klägerin von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen Versagungsgründen, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung nach dem Bafög bestanden haben, nicht gefördert werden konnte (vgl. BSG Urt. v. 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R = www.juris.de Rn.14; BSG Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = SozR 4 - 4200 § 7 Nr. 6).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ohne die angestrebte Ausbildung zukünftige Erwerbslosigkeit droht (BSG Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = SozR - 4200 § 7 Nr. 6 Rn. 24).

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 67/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 19 AS 66/09
    Auch derartige Studiengänge schließen, solange sie grundsätzlich nach dem BAföG förderbar sind, den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zum Lebensunterhalt aus (BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/09 R = www.juris.de Rn. 14; zur Zweitausbildung vgl. ferner BSG Urt. v. 09.02.2008 - B 4 AS 28/07 R a.a.O. Rn. 17).

    Maßgeblich ist allein das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses, welches nach dem BAföG förderbar ist (vgl. BSG Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/09 R = www.juris.de Rn. 14, wodurch die frühere gegenteilige Rechtsprechung erstinstanzlicher Gerichte, auf die sich die Klägerin beruft, als überholt anzusehen ist).

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 19 AS 66/09
    Unter Beachtung der Zielsetzung des § 7 Abs. 5 SGB II, wie sie auch der früheren Regelung des § 26 Abs. 1 S. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zugrunde lag (vgl. dazu BVerwGE 61, 352, 356; 94, 224, 226 f.), eine (verdeckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene durch die Grundsicherungsleistungen zu vermeiden, ist ein besonderer Härtefall erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unrichtig erscheinen lassen (BSG a.a.O. Rn. 17; BVerwGE 94, 224).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 19 AS 66/09
    Unter Beachtung der Zielsetzung des § 7 Abs. 5 SGB II, wie sie auch der früheren Regelung des § 26 Abs. 1 S. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zugrunde lag (vgl. dazu BVerwGE 61, 352, 356; 94, 224, 226 f.), eine (verdeckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene durch die Grundsicherungsleistungen zu vermeiden, ist ein besonderer Härtefall erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unrichtig erscheinen lassen (BSG a.a.O. Rn. 17; BVerwGE 94, 224).
  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 19 AS 66/09
    Nicht ausreichend sind dagegen der Umstand, dass die Klägerin ohne hinreichende Sicherung ihres Lebensunterhalts ihre Ausbildung verfolgt hat und Schulden aufnehmen musste, wie auch der Umstand, dass mit der Beendigung des Studiums der Verlust bisher erworbener Prüfungsleistungen einhergegangen wäre (vgl. BSG Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R a.a.O. Rn. 19).
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 19 AS 66/09
    Solche besonderen Umstände können im Fall der Klägerin allein dadurch begründet gewesen sein, dass sie möglicherweise unverschuldet längere Zeit gehindert war, ihr Studium der Verfahrenstechnik abzuschließen (zur Unterbrechung einer Ausbildung durch Krankheit vgl. BSG Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R a.a.O. Rn. 36; LSG Hamburg Beschl. v. 20.06.2005 - L 61 AS 472/05 ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 6 AS 327/12

    Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II als Zuschuss an Studierende

    Darunter ist das Lehramtsstudium der Klägerin auch in der als Zweithörerin betriebenen Form zu subsummieren (so auch LSG NRW Urteil vom 18.01.2010 - L 19 AS 66/09 - juris RdNr 17 f).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2018 - L 9 AS 505/15
    Die abstrakte Förderfähigkeit des Studiums endet daher nicht dadurch, dass der Studierende, ohne dies durch eine Exmatrikulation zu objektivieren, sein Studium ab- bzw. unterbricht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2010 - L 19 AS 66/09 -, Juris) oder sich vorübergehend nicht am Studienort aufhält.
  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2015 - L 3 AS 516/15
    Da die abstrakte Förderfähigkeit des Studiums nicht dadurch endet, dass der Studierende, ohne dies durch eine Exmatrikulation zu objektivieren, sein Studium ab- bzw. unterbricht (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.1.2010 - L 19 AS 66/09 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 18), ist auch der Vortrag des Klägers, er habe das Studium an der Universität E. ohne Abschluss am 30.6.2010 krankheitsbedingt abgebrochen, vor dem Hintergrund, dass seitens der Universität E. im Schreiben vom 12.11.2010 mitgeteilt worden ist, dass der Kläger jedenfalls bis zum 30.11.2010 ordnungsgemäß an der Universität eingeschrieben war, unbeachtlich.
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