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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 P 69/20   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 P 69/20 (https://dejure.org/2021,14292)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.03.2021 - L 5 P 69/20 (https://dejure.org/2021,14292)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. März 2021 - L 5 P 69/20 (https://dejure.org/2021,14292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen im Rahmen der europäischen Leistungsaushilfe; Einstufung des Wohngruppenzuschlags als Geldleistung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen im Rahmen der europäischen Leistungsaushilfe; Einstufung des Wohngruppenzuschlags als Geldleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 P 69/20
    Dies folge bereits aus den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Urteil vom 05.03.1998 (Aktenzeichen: C-160/96, "Molenaar") aufgestellten Abgrenzungskriterien: Danach sei eine Leistung Geldleistung, wenn sie (1) periodisch erfolge, unabhängig davon, dass zuvor bestimmte Auslagen entstanden und Nachweise hierüber vorgelegt worden seien, (2) einen festen Betrag erfasse, der von den tatsächlich bestrittenen Ausgaben unabhängig sei, und (3) der Begünstigte bei der Verwendung über weitgehende Freiheit verfüge.

    Auch in der vom Sozialgericht zitierten Rechtssache "Molenaar" vom 05.03.1998 (a.a.O.) heiße es: "Wie insbesondere in den Randnummern 5, 67 und 23 ausgeführt, bestehen die Leistungen der Pflegeversicherung zum Teil in der Übernahme oder Erstattung der durch die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen entstandenen Kosten, insbesondere der durch diesen Zustand verursachten Kosten für ärztliche Behandlung.

    Noch unter ihrer Geltung hatte der EuGH mit seiner Entscheidung vom 05.03.1998 (Rs. C-160/96 Manfred Molenaar und Barbara Fath-Molenaar ./. AOK Baden-Württemberg) entschieden, dass Leistungen der Pflegeversicherung zu den davon erfassten Leistungen bei Krankheit gehören.

    Das Sozialgericht hat indes bereits zutreffend auf die grundlegende Definition des EuGH in der Entscheidung vom 05.03.1998 (a.a.O.) verwiesen.

  • BSG, 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R

    Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Erfordernis der "gemeinschaftlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 P 69/20
    Diese Einschätzung werde auch durch die aktuelle Rechtsprechung des BSG zum Wohngruppenzuschlag gedeckt: Im Urteil vom 10.09.2020 (B 3 P 2/19 R, Rn. 21) heiße es wörtlich: "Der Wohngruppenzuschlag soll nämlich keine pauschale Aufstockung der den Mitgliedern gewährten Leistungen bewirken, sondern in Bezug auf die Aufwendungen für eine gemeinsame Organisation und pflegerische Versorgung innerhalb der einzelnen Wohngruppe finanziell unterstützen".

    Allein diese Verpflichtung auf den Zweck betont auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in den jüngsten Entscheidungen vom 10.09.2020 (B 3 P 1/20 R; B 3 P 2/19 R und B 3 P 3/19 R), wenn es darin heißt, dass der Wohngruppenzuschlag keine (pauschale) Aufstockung der den Mitgliedern gewährten Leistungen bewirke, sondern (nur) bei Aufwendungen für eine gemeinsame Organisation und pflegerische Versorgung innerhalb der individuellen Wohngruppe individuell unterstützen solle.

  • BSG, 26.01.2005 - B 12 P 9/03 R

    Notwendige Beiladung - Verfahrensfehler - Nichtberücksichtigung im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 P 69/20
    Dies hat zur Folge, dass die Art. 17 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 auch für deutsche Pflegeversicherungsleistungen entsprechend zur Anwendung gelangen (vgl. BSG, Urteil vom 26.01.2005, B 12 P 9/03 R, juris).
  • BSG, 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - "gemeinsame Wohnung" iSd § 38a

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 P 69/20
    Allein diese Verpflichtung auf den Zweck betont auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in den jüngsten Entscheidungen vom 10.09.2020 (B 3 P 1/20 R; B 3 P 2/19 R und B 3 P 3/19 R), wenn es darin heißt, dass der Wohngruppenzuschlag keine (pauschale) Aufstockung der den Mitgliedern gewährten Leistungen bewirke, sondern (nur) bei Aufwendungen für eine gemeinsame Organisation und pflegerische Versorgung innerhalb der individuellen Wohngruppe individuell unterstützen solle.
  • BSG, 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - "ambulante" Versorgungsform

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 P 69/20
    Allein diese Verpflichtung auf den Zweck betont auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in den jüngsten Entscheidungen vom 10.09.2020 (B 3 P 1/20 R; B 3 P 2/19 R und B 3 P 3/19 R), wenn es darin heißt, dass der Wohngruppenzuschlag keine (pauschale) Aufstockung der den Mitgliedern gewährten Leistungen bewirke, sondern (nur) bei Aufwendungen für eine gemeinsame Organisation und pflegerische Versorgung innerhalb der individuellen Wohngruppe individuell unterstützen solle.
  • EuGH, 08.07.2004 - C-502/01

    Gaumain-Cerri

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 P 69/20
    Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. nur Entscheidungen vom 08.07.2004, Rs. C-502/01 und C-31/02 = SozR 4-3300 § 44 Nr. 2; Entscheidung vom 30.06.2011, Rs. C - 388/09, Slg. 2011, I - 5737 Rn. 48 = SozR 4-6050 Art. 15 Nr. 2 Rn. 48 ) sind die einzelnen Leistungen der Pflegeversicherung vor allem deshalb als Ergänzung (nicht zwingend integraler Bestandteil) zu denen der Krankenversicherung zu sehen, weil deren Zweck und inhaltliche Ausgestaltung auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Lebenssituation pflegebedürftiger Personen abziele und die beiden Leistungsträger organisatorisch verbunden seien.
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 P 69/20
    Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. nur Entscheidungen vom 08.07.2004, Rs. C-502/01 und C-31/02 = SozR 4-3300 § 44 Nr. 2; Entscheidung vom 30.06.2011, Rs. C - 388/09, Slg. 2011, I - 5737 Rn. 48 = SozR 4-6050 Art. 15 Nr. 2 Rn. 48 ) sind die einzelnen Leistungen der Pflegeversicherung vor allem deshalb als Ergänzung (nicht zwingend integraler Bestandteil) zu denen der Krankenversicherung zu sehen, weil deren Zweck und inhaltliche Ausgestaltung auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Lebenssituation pflegebedürftiger Personen abziele und die beiden Leistungsträger organisatorisch verbunden seien.
  • BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Wohngruppe - Wohngemeinschaft

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 P 69/20
    Richtigerweise handele es sich um einen Kostenerstattungsanspruch vergleichbar mit den Leistungen nach § 45b SGB XI. Dieser Ansatz werde durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.02.2016 (B 3 P 5/14 R) bestätigt, nach der mit dem Wohngruppenzuschlag nach dem Willen des Gesetzgebers zweckgebunden diejenigen Aufwendungen abgegolten würden, die der Wohngruppe durch die gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft entstehen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2022 - L 5 P 14/21
    a) Dem Gemeinschaftsrecht kommt auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nur die Funktion zu, die unterschiedlichen nationalen Gesundheitssysteme zu koordinieren, nicht hingegen sie zu harmonisieren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2021 - L 5 P 69/20 Rn. 33 m.w.N.).

    Noch unter ihrer Geltung hatte der EuGH mit seiner Entscheidung vom 05.03.1998 (Rs. C-160/96 [Molenaar]) entschieden, dass Leistungen der Pflegeversicherung zu den davon erfassten Leistungen bei Krankheit gehören (s. LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2021 - L 5 P 69/20 Rn. 34 m.w.N.).

    Am 01.11.2009 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1408/17 durch die auch vorliegend einschlägige VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2009 weitestgehend (zu den nicht einschlägigen Ausnahmen vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a) bis c)) abgelöst (s. LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2021 - L 5 P 69/20 Rn. 35).

    Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des EuGH sind die einzelnen Leistungen der Pflegeversicherung vor allem deshalb als Ergänzung (nicht zwingend integraler Bestandteil) zu denen der Krankenversicherung zu sehen, weil deren Zweck und inhaltliche Ausgestaltung auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Lebenssituation pflegebedürftiger Personen abziele und die beiden Leistungsträger organisatorisch verbunden seien (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2021 - L 5 P 69/20 Rn. 36 m.w.N.).

    Dies hat zur Folge, dass die Art. 17 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 auch für deutsche Pflegeversicherungsleistungen entsprechend zur Anwendung gelangen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2021 - L 5 P 69/20 Rn. 37 m.w.N.).

    Der Begriff der Geld- und der Sachleistung wird in der VO nicht ausdrücklich definiert (s. LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2021 - L 5 P 69/20 Rn. 40); er ist unionsrechtsautonom auszulegen (Leopold in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Artikel 21 Rn. 26 unter Hinweis auf EuGH vom 15.06.2006 - C-466/04 [Herrera] und EuGH vom 16.07.2009 - C-208/07 [von Chamier-Glisczinski]).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2024 - L 4 P 2751/22

    Soziale Pflegeversicherung - Antrag auf Pflegegeld - allgemeine

    Auf die streitige Leistung der Pflegeversicherung findet damit insbesondere das Kapitel 1 des Titels III der VO Nr. 883/2004 Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2022 - L 4 P 2403/20 - juris, Rn. 28; Senatsbeschluss vom 13. Februar 2020 - L 4 P 993/19 - juris, Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. März 2021 - L 5 P 69/20 - juris, Rn. 37).

    Zwar ist Pflegegeld im Kontext der VO Nr. 883/2004 als (exportfähige) Geldleistung bei Krankheit zu qualifizieren, auch wenn es bestimmte Kosten decken soll, die durch die Pflegebedürftigkeit verursacht werden ( ständige Rechtsprechung, vgl. bspw. EuGH, Urteil vom 5. März 1998 - a.a.O., Rn. 33 ff.; EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - C-388/09 - juris, Rn. 43 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 24. Juni 2022 - L 4 P 2403/20 - juris, Rn. 30; Senatsbeschluss vom 13. Februar 2020 - a.a.O., Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. März 2021 - a.a.O., Rn. 41).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2022 - L 4 P 2403/20

    Soziale Pflegeversicherung - Grenzgänger - Verhinderungspflege - keine im Wege

    Auf die streitige Leistung der Pflegeversicherung findet damit insbesondere das Kapitel 1 des Titels III der VO Nr. 883/2004 Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2020 - a.a.O., Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. März 2021 - L 5 P 69/20 - juris, Rn. 37).

    Demgegenüber ist das Pflegegeld im Kontext der VO Nr. 883/2004 als (exportfähige) Geldleistung bei Krankheit zu qualifizieren, auch wenn es bestimmte Kosten decken soll, die durch die Pflegebedürftigkeit verursacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. bspw. EuGH, Urteil vom 5. März 1998 - a.a.O., Rn. 33 ff.; EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - C-388/09 - juris, Rn. 43 ff. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13. Februar 2020 - a.a.O., Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. März 2021 - a.a.O., Rn. 41).

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