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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - L 11 KA 9/17   

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https://dejure.org/2018,51167
LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - L 11 KA 9/17 (https://dejure.org/2018,51167)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.04.2018 - L 11 KA 9/17 (https://dejure.org/2018,51167)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. April 2018 - L 11 KA 9/17 (https://dejure.org/2018,51167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach einer gröblichen Verletzung vertragsärztlicher Fortbildungsnachweispflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - L 11 KA 9/17
    Denn der Wiedereinstieg nach Absolvieren einer Bewährungszeit ist ohne Altersbegrenzung möglich (BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -).

    Im vertragsärztlichen Bereich haben sich im letzten Jahrzehnt die beruflichen Chancen von Ärzten innerhalb und außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung derart deutlich verbessert, dass die Erwägung, eine Zulassungsentziehung stehe zumindest faktisch einer Beendigung der ärztlichen Tätigkeit im Sinne einer wirtschaftlich tragfähigen beruflichen Betätigung gleich, nicht mehr gerechtfertigt ist (BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -).

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - L 11 KA 9/17
    Das sei der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen so tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden könne (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B -).

    Schließlich sei nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden treffe; auch unverschuldete Pflichtverletzungen könnten zur Zulassungsentziehung führen (BSG, Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B -).

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - L 11 KA 9/17
    Das sei der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen so tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden könne (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B -).

    Vielmehr hat er seine privaten Interessen an der Suche nach einer "passenden" Wohnung und der persönlichen Pflege seiner Mutter über das durch § 95d Abs. 3 SGB V geschützte Interesse der Allgemeinheit an der Qualitätssicherung der vertragsärztlichen Versorgung gestellt (BSG, Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage, 2016, § 95d Rn. 11.1).

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 19/14 R

    (Vertrags[zahn]arzt - Honorarkürzung wegen fehlendem Fortbildungsnachweis -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - L 11 KA 9/17
    Dies stehe im Einklang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG); BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 19/14 R -).
  • SG Marburg, 23.05.2016 - S 12 KA 2/16

    Fortbildungspflicht: Ignoriert Arzt beharrlich Nachfristen und Warnungen, so ist

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - L 11 KA 9/17
    Denn zum einen lässt sich der Regelungssystematik des § 95d Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 SGB V ("Ein Vertragsarzt hat alle 5 Jahre ", "Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; ") entnehmen, dass das Nachholen versäumter Fortbildungen nicht beliebig lang, sondern nur binnen einer Zusatzfrist von zwei Jahren möglich ist (Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage, 2016, § 95d Rn. 27.1; wohl auch: Scholz in BeckOK, SGB V, 48. Edition, Stand 01.03.2018, § 95d Rn. 19; SG Marburg, Urteil vom 23.05.2016 - S 12 KA 2/16 -).
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