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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2005 - L 15 U 161/05   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2005 - L 15 U 161/05 (https://dejure.org/2005,20391)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.10.2005 - L 15 U 161/05 (https://dejure.org/2005,20391)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - L 15 U 161/05 (https://dejure.org/2005,20391)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung eines Sturzes im Treppenhaus des vom Arbeitnehmer bewohnten Mehrfamilienhauses als Wegeunfall i.S.d.§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzubuch - Siebtes Buch (SGB VII); Kriterien für die Abgrenzung des unversicherten häuslichen Lebensbereichs vom mit der ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Betriebsweg - häusliches Arbeitszimmer - Durchschreiten der Außenhaustür

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R

    Entschädigung - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Maschinenschlosser -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2005 - L 15 U 161/05
    Dabei beginnt die versicherte Tätigkeit sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet; Außentür ist neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann (vgl. BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 3).

    An dieser ständigen Rechtsprechung, der in der Literatur weitgehend zugestimmt wird (stellvertretend Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Auflage, § 8 RdNr. 183 m. w. N.; Kater/ Leube, SGB VII, § 8 RdNr. 163), hat das BSG stets festgehalten und im Interesse der Rechtssicherheit keine Veranlassung gesehen, andere Abgrenzungskriterien aufzustellen (vgl. zuletzt SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 3).

    Dem privaten, räumlich abgegrenzten Bereich kommt bei der Beurteilung des Gesamtcharakters des dort zurückgelegten Weges für den Versicherungsschutz sowohl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als auch für den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII regelmäßig ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - = USK 93103 m. w. N.; SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 3).

    Eine andere unfallversicherungsrechtliche Wertung würde bei Unfällen von Versicherten wie dem Kläger, die einen Großteil ihrer versicherten Tätigkeit in der eigenen Wohnung erledigen, zu einer Beseitigung sämtlicher Abgrenzungskriterien und einer nicht gerechtfertigten Verlagerung allgemeiner Lebensrisiken in die gesetzliche Unfallversicherung führen (vgl. dazu Jung, Anmerkung zu BSG SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 3 in SGb 2001, 398 f.).

  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 12/92

    Voraussetzungen für das Erleiden eines Arbeitsunfalls - Notwendigkeit des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2005 - L 15 U 161/05
    Dem privaten, räumlich abgegrenzten Bereich kommt bei der Beurteilung des Gesamtcharakters des dort zurückgelegten Weges für den Versicherungsschutz sowohl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als auch für den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII regelmäßig ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - = USK 93103 m. w. N.; SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 3).

    Innerhalb des dem persönlichen, unversicherten Leben dienenden Wohnbereichs, in dem sich eine Person gerade unabhängig von betrieblichen Gründen aufhält, hat die Beziehung zu diesem Lebensbereich regelmäßig das ausschlaggebende Gewicht für die Beurteilung des Gesamtcharakters eines Weges (BSG, Urteil vom 25.02.1993, a. a. O. m. w. N.).

  • BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87

    Garage - Häuslicher Bereich - Versicherungsschutz - Räumliche Nähe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2005 - L 15 U 161/05
    Dabei beginnt die versicherte Tätigkeit sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet; Außentür ist neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann (vgl. BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 3).

    Das BSG hat diese Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg (Weg zum Ort der Tätigkeit) bzw. ihr zugehörigen Weg (Betriebsweg) im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im allgemeinen leicht feststellbar sind (BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; BSG SozR Nr. 26 zu § 550 RVO).

  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 124/54

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2005 - L 15 U 161/05
    Dabei beginnt die versicherte Tätigkeit sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet; Außentür ist neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann (vgl. BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 3).

    Das BSG hat diese Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg (Weg zum Ort der Tätigkeit) bzw. ihr zugehörigen Weg (Betriebsweg) im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im allgemeinen leicht feststellbar sind (BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; BSG SozR Nr. 26 zu § 550 RVO).

  • BSG, 26.06.1985 - 2 RU 71/84

    Versicherungsschutz - Unfall - Privater Wohnbereich - Alarmruf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2005 - L 15 U 161/05
    Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.1985 - 2 RU 71/84 - = SozR 2200 § 548 Nr. 72) liegen nicht vor.
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