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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2012 - L 19 AS 1371/12 B ER   

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https://dejure.org/2012,29867
LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2012 - L 19 AS 1371/12 B ER (https://dejure.org/2012,29867)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.09.2012 - L 19 AS 1371/12 B ER (https://dejure.org/2012,29867)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. September 2012 - L 19 AS 1371/12 B ER (https://dejure.org/2012,29867)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2008 - L 29 B 2228/07

    Leistungen an Obdachlose

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2012 - L 19 AS 1371/12
    Der Senat hat keine Bedenken gegen die von dem Antragsgegner praktizierte Verfahrensweise, nämlich dass sich der Antragsteller täglich bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung, die sich dann im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Trägers der Grundsicherung befindet, meldet (so auch Beschluss des LSG Berlin - Brandenburg vom 03.08.2008 - L 29 B 2228/07 AS; Brühl/Schoch in LPK-SGB 11, 4. Aufl., § 7 Rn. 112; Fachliche Hinweise der BA, Stand 21.05.2012, § 7 (7.79 sowie Anlage 3) ) und die sich verpflichtet, dem Träger der Grundsicherung mitzuteilen, wenn sich der Hilfesuchende dort nicht mehr meldet.
  • LSG Bayern, 02.02.2012 - L 11 AS 853/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei fehlender

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2012 - L 19 AS 1371/12
    Die vom Antragsteller zur Stützung seines Begehrens angeführte Entscheidung des Bayerischen LSG vom 02.02.2012 - L 11 AS 853/09 betrifft eine Sachverhaltsgestaltung vor Einführung der Verweisung in § 7 Abs. 4a SGB II auf die Bestimmungen der EAO.
  • BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 71/00 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit des Arbeitslosen - Briefpost -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2012 - L 19 AS 1371/12
    Die Anforderungen des § 1 EAO hat der Arbeitslose jedenfalls erfüllt, wenn er sich einmal werktäglich in seiner Wohnung aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen, und dieser Zeitpunkt nach dem Eingang der Briefpost liegt (vgl. BSG Urteil vom 03.05.2001 - Az. B. 11 AL 71/00 R = juris Rn. 20 = SozR 3-4300 § 119 Nr. 2).
  • Drs-Bund, 05.10.2009 - BT-Drs 16/14120
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2012 - L 19 AS 1371/12
    Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/14120, S. 27 zu Nr. 31) lautet folgendermaßen:.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2015 - L 19 AS 1265/15

    Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für

    Der Senat hat schon bislang keine rechtlichen Bedenken gegen die auch von dem Antragsgegner praktizierte Verfahrensweise geäußert, wonach der Antragsteller täglich bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung vorsprechen muss, die sich im Zuständigkeitsbereich befindet und die sich verpflichtet, dem Träger der Grundsicherung mitzuteilen, wenn sich der Hilfesuchende dort nicht mehr meldet (Beschlüsse des Senats vom 19.09.2012 - L 19 AS 1371/12 R und vom 28.07.2014 - L 19 AS 1060/14 B ER; LSG Berlin - Brandenburg Beschluss vom 03.08.2008 - L 29 B 2228/07 AS; Brühl/Schoch in LPK-SGB 11, 5. Aufl., § 7 Rn. 107).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2014 - L 7 AS 1035/14

    Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe

    Dies kann auch dadurch sichergestellt werden, dass ein Antragsteller sich jeden Tag bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung meldet, die sich im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Grundsicherungsträgers befindet und die sich verpflichtet, dem Grundsicherungsträger mitzuteilen, wenn sich der Hilfesuchende dort nicht mehr meldet (LSG NRW, Beschluss vom 19. September 2012 - L 19 AS 1371/12 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2012 - L 19 AS 2005/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Einem Anordnungsgrund stand zunächst entgegen, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar war, täglich beim Antragsgegner oder zumindest bei der Caritas O vorzusprechen, um dem Erfordernis der Erreichbarkeit nach § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) zu entsprechen und damit Leistungen nach dem SGB II zu erhalten (vgl. zur Erreichbarkeit bei Wohnungslosigkeit Beschluss des Senats vom 19.09.2012 - L 19 AS 1371/12 B ER = juris Rn 23 ff. m.w.N.; Thie/Schoch in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 7 Rn 112).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2013 - L 13 AS 2137/13
    Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin möglich und zumutbar war, täglich beim Antragsgegner (oder einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung) vorzusprechen, um dem Erfordernis der Erreichbarkeit nach § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) zu entsprechen und damit Leistungen nach dem SGB II zu erhalten (vgl. zur Erreichbarkeit bei Wohnungslosigkeit Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2012 - L 19 AS 1371/12 B ER und vom 14. November 2012 - L 19 AS 2005/12 B ER - Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2016 - L 15 AS 192/16
    Insofern bestehen nach Auffassung des Senats keine rechtlichen Bedenken gegen eine praktizierte Verfahrensweise, wonach der Wohnungslose täglich bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung vorsprechen muss, die sich im Zuständigkeitsbereich befindet und die sich verpflichtet, dem Träger der Grundsicherung mitzuteilen, wenn sich der Hilfesuchende dort nicht mehr meldet (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19 September 2012 - L 19 AS 1371/12 R und vom 17. August 2015 - L 19 AS 1265/15 B ER; LSG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2008 - L 29 B 2228/07 AS; Leopold in: juris-PK, 4. Aufl. 2015, § 7 Rn. 269).
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