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   LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2008 - L 12 AL 120/06   

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https://dejure.org/2008,24213
LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2008 - L 12 AL 120/06 (https://dejure.org/2008,24213)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.02.2008 - L 12 AL 120/06 (https://dejure.org/2008,24213)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - L 12 AL 120/06 (https://dejure.org/2008,24213)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Minderung von Arbeitslosengeld wegen einer verspäteten Meldung als arbeitsuchend; Verpflichtung zur Meldung als arbeitsuchend unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes eines Arbeitsverhältnisses; Aufhebung der Bewilligung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2008 - L 12 AL 120/06
    Sie hat auf § 7 des Arbeitsvertrages und auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.10.2005 - B 7 a AL 50/05 R - verwiesen.

    In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, dass die als versicherungsrechtliche Obliegenheit ausgestaltete Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung (hierzu BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11 a / 11 AL 81/04 R = BSGE 95, 8 = SozR 4 - 4300 § 140 Nr. 1 Randnr. 9) auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Norm des § 37 b SGB III ausreichend in dem Sinne bestimmt wird, dass sich der Arbeitnehmer grundsätzlich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich arbeitsuchend zu melden hat, spätestens jedoch drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses (BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7 a AL 50/05 R = BSGE 95, 191 = SozR 4 - 4300 § 37 b Nr. 2).

    Ob die Klägerin die grundsätzlich auch für befristete Arbeitsverhältnisse bestehende Obliegenheit des § 37 b Satz 1 SGB III verletzt hat, ihr die Verspätung vorgeworfen werden kann, sie sich also nicht ohne schuldhaftes Zögern arbeitsuchend gemeldet hat, setzt nach der Rechtsprechung beider in Angelegenheiten der Arbeitsförderung zuständigen Senate des BSG (BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11 a / 11 AL 81/04 R = BSGE 95, 8 = SozR 4 - 4300 § 140 Nr. 1; BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7 a AL 4/05 R = SozR 4 - 1500 § 95 Nr. 1; BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7 a AL 50/05 R = BSGE 95, 191 = SozR 4 - 4300 § 37 b Nr. 2) wie auch in anderen Bereichen des Sozialrechts auf Seiten des Versicherten mindestens fahrlässige Unkenntnis nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus sowie die doppelte Prüfung, ob der Arbeitsuchende nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat.

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2008 - L 12 AL 120/06
    In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, dass die als versicherungsrechtliche Obliegenheit ausgestaltete Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung (hierzu BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11 a / 11 AL 81/04 R = BSGE 95, 8 = SozR 4 - 4300 § 140 Nr. 1 Randnr. 9) auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Norm des § 37 b SGB III ausreichend in dem Sinne bestimmt wird, dass sich der Arbeitnehmer grundsätzlich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich arbeitsuchend zu melden hat, spätestens jedoch drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses (BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7 a AL 50/05 R = BSGE 95, 191 = SozR 4 - 4300 § 37 b Nr. 2).

    Ob die Klägerin die grundsätzlich auch für befristete Arbeitsverhältnisse bestehende Obliegenheit des § 37 b Satz 1 SGB III verletzt hat, ihr die Verspätung vorgeworfen werden kann, sie sich also nicht ohne schuldhaftes Zögern arbeitsuchend gemeldet hat, setzt nach der Rechtsprechung beider in Angelegenheiten der Arbeitsförderung zuständigen Senate des BSG (BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11 a / 11 AL 81/04 R = BSGE 95, 8 = SozR 4 - 4300 § 140 Nr. 1; BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7 a AL 4/05 R = SozR 4 - 1500 § 95 Nr. 1; BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7 a AL 50/05 R = BSGE 95, 191 = SozR 4 - 4300 § 37 b Nr. 2) wie auch in anderen Bereichen des Sozialrechts auf Seiten des Versicherten mindestens fahrlässige Unkenntnis nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus sowie die doppelte Prüfung, ob der Arbeitsuchende nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat.

  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R

    Minderung der Arbeitslosenhilfe - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2008 - L 12 AL 120/06
    Sich stattdessen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses über die Obliegenheit zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung in Unkenntnis zu lassen, ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Norm des § 37 b Satz 2 SGB III von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist und auch von der Vorinstanz die Meinung vertreten wurde, § 37 b Satz 2 SGB III sei so verworren und unklar, dass eine eindeutige Obliegenheit aus dieser Norm nicht abgeleitet werden könne (vgl. BSG, Urteile vom 20.10.2005 - B 7 a AL 28/05 R und B 7 a AL 15/05 R -), zumindest als fahrlässig zu bewerten.
  • BSG, 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2008 - L 12 AL 120/06
    Ob die Klägerin die grundsätzlich auch für befristete Arbeitsverhältnisse bestehende Obliegenheit des § 37 b Satz 1 SGB III verletzt hat, ihr die Verspätung vorgeworfen werden kann, sie sich also nicht ohne schuldhaftes Zögern arbeitsuchend gemeldet hat, setzt nach der Rechtsprechung beider in Angelegenheiten der Arbeitsförderung zuständigen Senate des BSG (BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11 a / 11 AL 81/04 R = BSGE 95, 8 = SozR 4 - 4300 § 140 Nr. 1; BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7 a AL 4/05 R = SozR 4 - 1500 § 95 Nr. 1; BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7 a AL 50/05 R = BSGE 95, 191 = SozR 4 - 4300 § 37 b Nr. 2) wie auch in anderen Bereichen des Sozialrechts auf Seiten des Versicherten mindestens fahrlässige Unkenntnis nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus sowie die doppelte Prüfung, ob der Arbeitsuchende nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat.
  • BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 72/06 R

    Minderung des Arbeitslosengeld - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitsuche -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2008 - L 12 AL 120/06
    Eine Pflicht zur individuellen Belehrung über die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuche, welche im Falle ihrer Nicht- oder Schlechterfüllung den Vorwurf einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung ohne Weiteres entkräftet, ist den Agenturen für Arbeit nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht auferlegt und ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang oder der Funktion derartiger Belehrungs- bzw. Hinweispflichten (BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 11 a / 7 a AL 72/06 R - Randnr. 15).
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