Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2007 - L 11 KR 98/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bedeutung der Satzung für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder; Berücksichtigung von Überbrückungsgeld als beitragspflichtige Einnahme; Sinn und Zweck von Überbrückungsgeld; Möglichkeit eines vertikalen Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten im ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Köln, 06.12.2006 - S 5 KR 235/05
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2007 - L 11 KR 98/06
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 23.02.1995 - 12 RK 66/93
Krankenversicherung - Freiwillige Versicherung - Beitragspflichtige Einnahmen
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2007 - L 11 KR 98/06
Ein vertikaler Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten findet im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht statt (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 19; BSG, Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R). - BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R
Krankenversicherung - freiwillig Versicherter - Beitragsbemessung - kein …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2007 - L 11 KR 98/06
Ein vertikaler Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten findet im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht statt (…BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 19; BSG, Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R). - BSG, 07.03.2007 - B 12 KR 33/06 R
Krankenversicherung - Vereinheitlichung der Beitragsbemessungsgrenze in neuen und …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2007 - L 11 KR 98/06
Für die Beschwer ist unerheblich, dass die Beklagte als Krankenversicherungsträger nicht befugt war, die Beiträge zur Pflegeversicherung festzusetzen (vergleiche zuletzt BSG, Urteil vom 07.03.2007 - B 12 KR 33/06 R). - BSG, 26.09.1996 - 12 RK 46/95
Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger in der freiwilligen …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2007 - L 11 KR 98/06
Die beitragspflichtigen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bemessen sich allein nach dem Arbeitseinkommen (§ 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)), d.h. dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 27).
- LSG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - L 4 KR 4781/09
Krankenversicherung - Beitragsbemessung - hauptberuflich selbstständig Tätiger …
Denn dieser Anspruch entstand monatsweise "für die Dauer von sechs Monaten" (vgl. für eine solche monatsweise Anrechnung auch das LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2007 - L 11 KR 98/06 -, in juris).Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte zählt das Überbrückungsgeld gerade nicht zu den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 SGB IV, sondern zu den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2007 - B 10 LW 7/05 R, SGb 2007, 418; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2007 - L 11 KR 98/06, in juris).
Auch deshalb kann ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Zeit vor dem 01. August 2006 nicht angenommen werden, ein Teilbetrag des Überbrückungsgeldes habe als Anteil zur sozialen Sicherung nicht als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden dürfen (vgl. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2007 - L 11 KR 98/06, in juris).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.06.2013 - L 4 KR 579/10 - § 57 SGB III ersetzte mit dem Gründungszuschuss das bis dahin gewährte Überbrückungsgeld, dessen Zielsetzung jedoch erhalten blieb (siehe nur die Nachweise bei: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2007, L 11 KR 98/06, Rn. 16, Zitierung nach juris).
- SG Lüneburg, 27.10.2008 - S 9 KR 269/05 Wie das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 20.06.2007 (L 11 KR 98/06 - zitiert nach juris) überzeugend ausführt, kann für die Zeit bis zur Neuregelung nicht entsprechend § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V n.F. ein "Freibetrag" für den Anteil zur sozialen Sicherung eingeräumt werden.