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   LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 8 R 630/12 B ER   

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https://dejure.org/2012,30704
LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 8 R 630/12 B ER (https://dejure.org/2012,30704)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.09.2012 - L 8 R 630/12 B ER (https://dejure.org/2012,30704)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. September 2012 - L 8 R 630/12 B ER (https://dejure.org/2012,30704)
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Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2012 - L 8 R 164/12

    Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 8 R 630/12
    Im Übrigen hat das SG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29.3.2012 gehabt und sich zur Begründung u.a. auf den Beschluss des erkennenden Senates vom 10.5.2012 (L 8 R 164/12 B ER) gestützt.

    Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906 [907 f.]; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2012 - L 8 R 382/12

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 8 R 630/12
    Der Senat nimmt hierauf Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und verweist ergänzend auf seinen Beschluss v. 25.6.2012 (L 8 R 382/12 B ER, juris).

    (1) Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.und 25.6.2012 (a.a.O.) unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7) bereits entschieden, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch dann zum Tragen kommt, wenn der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge bei ihrer Fälligkeit noch nicht vorlag, jedoch bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2011 - L 8 R 864/10

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 8 R 630/12
    Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906 [907 f.]; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER, juris).
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 KR 3/04 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Beitragspflicht - pauschale

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 8 R 630/12
    (1) Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.und 25.6.2012 (a.a.O.) unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7) bereits entschieden, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch dann zum Tragen kommt, wenn der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge bei ihrer Fälligkeit noch nicht vorlag, jedoch bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2012 - 24 TaBV 1285/11

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 8 R 630/12
    Auch im vorliegenden Fall ist im Anschluss an den Beschluss des Berlin-Brandenburg v. 9.1.2012 (24 TaBV 1285/11 u.a., DB 2012, 69), der inzwischen rechtskräftig ist (BAG, Beschluss v. 22.5.2012, 1 ABN 27/12, juris), davon auszugehen, dass die CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzung v. 5.12.2005 und damit im gesamten hier streitbefangenen Zeitraum nicht tariffähig war (BAG, Beschluss v. 23.5.2012, 1 AZB 58/11, NZA 2012, 623).
  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 58/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 8 R 630/12
    Auch im vorliegenden Fall ist im Anschluss an den Beschluss des Berlin-Brandenburg v. 9.1.2012 (24 TaBV 1285/11 u.a., DB 2012, 69), der inzwischen rechtskräftig ist (BAG, Beschluss v. 22.5.2012, 1 ABN 27/12, juris), davon auszugehen, dass die CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzung v. 5.12.2005 und damit im gesamten hier streitbefangenen Zeitraum nicht tariffähig war (BAG, Beschluss v. 23.5.2012, 1 AZB 58/11, NZA 2012, 623).
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R

    Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 8 R 630/12
    (1) Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.und 25.6.2012 (a.a.O.) unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7) bereits entschieden, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch dann zum Tragen kommt, wenn der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge bei ihrer Fälligkeit noch nicht vorlag, jedoch bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7).
  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABN 27/12

    Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlende Tariffähigkeit der CGZP

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 8 R 630/12
    Auch im vorliegenden Fall ist im Anschluss an den Beschluss des Berlin-Brandenburg v. 9.1.2012 (24 TaBV 1285/11 u.a., DB 2012, 69), der inzwischen rechtskräftig ist (BAG, Beschluss v. 22.5.2012, 1 ABN 27/12, juris), davon auszugehen, dass die CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzung v. 5.12.2005 und damit im gesamten hier streitbefangenen Zeitraum nicht tariffähig war (BAG, Beschluss v. 23.5.2012, 1 AZB 58/11, NZA 2012, 623).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2015 - L 8 R 488/14

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen von einem

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass diese Grundsätze auch für die Nachforderung von Beiträgen auf der Grundlage des geschuldeten Equal-pay-Lohnes wegen der Unwirksamkeit der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge gelten (Beschlüsse v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER, v. 25.6.2012, L 8 R 382/12 B ER, v. 20.9.2012, L 8 R 630/12 B ER; v. 7.11.2012, L 8 R 699/12 B ER, jeweils juris).

    Vor diesem Hintergrund ist bis zu einer Klärung in der Hauptsache für das Jahr 2006 von ernstlichen Zweifeln am bedingten Vorsatz auszugehen, sofern im angefochtenen Bescheid keine abweichenden einzelfallbezogenen Feststellungen getroffen worden sind bzw. im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz getroffen werden können (Senat, Beschluss v. 20.9.2012, a.a.O.).

    Umstände, die Zweifel an einer dahingehenden Kenntnis im vorliegenden Fall begründen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen worden (Senat, Beschluss v. 20.9.2012, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2015 - L 8 R 213/13

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen auf der Grundlage des geschuldeten

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass diese Grundsätze auch für die Nachforderung von Beiträgen auf der Grundlage des geschuldeten equal-pay-Lohnes wegen der Unwirksamkeit der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge gelten (Beschlüsse v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER, v. 25.6.2012, L 8 R 382/12 B ER, v. 20.9.2012, L 8 R 630/12 B ER; v. 7.11.2012, L 8 R 699/12 B ER, jeweils juris).

    Umstände, die Zweifel an einer dahingehenden Kenntnis im vorliegenden Fall begründen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen worden (Senat, Beschluss v. 20.9.2012, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2013 - L 8 R 361/13
    Die Voraussetzungen des Vorsatzes sind konkret, d. h. anhand der Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betroffenen Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung zu ermitteln (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; v. 25.6.2012, L 8 R 382/12 B ER; v. 20.9.2012, L 8 R 630/12 B ER; jeweils juris).
  • SG Dortmund, 05.02.2018 - S 34 BA 1/18

    Taxifahrer im "Mietmodell' sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt

    So erscheint der Erfolg des Rechtsbehelfs nicht überwiegend wahrscheinlicher als der Misserfolg (Zu diesem Prüfungsmaßstab: LSG NRW, Beschluss vom 27.06.2013, Az.: L 8 R 114/13 B ER, ASR 2014, 26; LSG NRW, Beschluss vom 03.07.2012, Az.: L 8 R 878/11 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 20.09.2012, Az.: L 8 R 630/12 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2012 - L 8 R 416/12
    bb) Soweit sich die Antragstellerin demgegenüber darauf beruft, sie habe auf die Rechtmäßigkeit der ihr erteilten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch die zuständige Agentur für Arbeit vertraut, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Agenturen für Arbeit keine Entscheidungen zur Versicherungspflicht der Leiharbeitnehmer oder zur Höhe der für sie zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge treffen, sondern dass dies nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV grds. den Einzugsstellen vorbehalten ist (Senat, Beschluss v. 20.9.2012, L 8 R 630/12 B ER, juris).

    cc) Mit dieser Beurteilung weicht der Senat nicht von seiner mehrfach bekräftigten Auffassung ab, wonach bei Einbeziehung der CGZP-Tarifverträge ohne konkret-individuelle Feststellungen nicht von Eintritt bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Nichtabführung von Beiträgen vor dem 1.1.2007 ausgegangen werden kann (Senat, Beschlüsse v. 10.5.2012 und 20.9.2012, a.a.O.; Beschluss v. 25.6.2012; L 8 R 382/12 B ER, juris).

  • SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - equal pay - Beitragsnachforderung -

    Dies gilt mit dem LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.09.2012, L 8 R 630/12 B ER) letztlich auch insoweit, als nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AÜG die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer das Equal-Pay-Arbeitsentgelt nicht gewährt, nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings die Anwendung abweichender tarifvertraglicher Regelungen vereinbaren können (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 i.V.m. Satz 3 AÜG), wobei für die Durchführung des Gesetzes die Bundesagentur für Arbeit zuständig (§ 17 AÜG) ist und dann selbst der vor dem Hintergrund dieser Regelung durch eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit ausgelöste Vertrauensschutz nicht weiter reichen könnte als der Schutz einer bestandskräftigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 2 AÜG, bei deren Erteilung die Versagungsgründe des § 3 AÜG zu prüfen sind.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2012 - L 8 R 699/12

    Rentenversicherung

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass diese Grundsätze auch für die Nachforderung von Beiträgen auf der Grundlage des geschuldeten Equal-pay-Lohnes wegen der Unwirksamkeit der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge gelten (Beschlüsse v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER, v. 25.6.2012, L 8 R 382/12 B ER, v. 20.9.2012, L 8 R 630/12 B ER; jeweils juris).

    Ob im Falle einer Kenntnis des Beschlusses eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass zugleich eine Verpflichtung zur Zahlung rückwirkender Beiträge für möglich gehalten wurde, kann daher dahingestellt bleiben (vgl. demgegenüber zur weiteren Entwicklung im Laufe des Jahres 2011: Senat, Beschluss v. 20.9.2012, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - L 8 R 565/12

    Rentenversicherung

    Die Voraussetzungen des Vorsatzes sind konkret, d.h. anhand der Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betroffenen Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung zu ermitteln (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; v. 25.6.2012, L 8 R 382/12 B ER; v. 20.9.2012, L 8 R 630/12 B ER; jeweils juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2013 - L 8 R 205/13
    Die Voraussetzungen des Vorsatzes sind konkret, d.h. anhand der Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betroffenen Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung zu ermitteln (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; v. 25.6.2012, L 8 R 382/12 B ER; v. 20.9.2012, L 8 R 630/12 B ER; v. 20.12.2012, L 8 R 565/12 B ER; jeweils juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2012 - L 8 R 690/12

    Rentenversicherung

    Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen des SG zu eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und verweist im Übrigen auf seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung (Beschlüsse v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; v. 25.6.2012, L 8 R 282/12 B ER; v. 20.09.2012, L 8 R 630/12 B ER; jeweils juris).
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