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   LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2006 - L 19 AL 31/06   

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https://dejure.org/2006,20750
LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2006 - L 19 AL 31/06 (https://dejure.org/2006,20750)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.08.2006 - L 19 AL 31/06 (https://dejure.org/2006,20750)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. August 2006 - L 19 AL 31/06 (https://dejure.org/2006,20750)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld; Beitragsbemessung für die Zeit des Krankengeldbezuges in der Arbeitslosenversicherung; Berechnung der Beiträge der Arbeitsförderung aus Entgeltersatzleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 5/97

    Arbeitslosengeld - Beiträge - Bemessung - Berechnung - Rentenversicherung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2006 - L 19 AL 31/06
    Mit Urteil vom 29.09.1997 ( - 8 Rkn 5/97 - SozR 3 2600 § 166 Nr. 1 - BSGE 81, 119 - 134; Parallelentscheidungen vom gleichen Tag zu den Az.: 8 Rkn 4/97, 8 Rkn 6/97) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ab dem 01.01.1995 Beitragsbemessungsgrundlage der Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezuges von Arbeitslosengeld das der Leistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Zweiges der Sozialversicherung ist, zu dem die Beiträge entrichtet werden, und dieses in einem zweiten Rechenschritt auf 80 v.H. abzusenken ist.
  • LSG Saarland, 16.07.2004 - L 8 AL 3/04
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2006 - L 19 AL 31/06
    In Fällen, in denen es für den Betroffenen ungünstiger wäre, der Bemessung des Arbeitslosengeldes das Entgelt zugrunde zu legen, das der Sozialleistung zugrunde lag, soll danach "zur Vermeidung leistungsrechtlicher Nachteile für die Betroffenen das höhere - der Beitragsberechnung zu liegende - Entgelt auch für die Leistungsbemessung maßgeblich sein" (Beschluss des BSG vom 16.02.2005 - B 11a / 11 AL 275/04 B, vorhergehend Urteil des LSG Saarbrücken vom 16.07.2004 L 8 AL 3/04 -).
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 6/97

    Arbeitslosengeld - Beiträge - Bemessung - Berechnung - Rentenversicherung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2006 - L 19 AL 31/06
    Mit Urteil vom 29.09.1997 ( - 8 Rkn 5/97 - SozR 3 2600 § 166 Nr. 1 - BSGE 81, 119 - 134; Parallelentscheidungen vom gleichen Tag zu den Az.: 8 Rkn 4/97, 8 Rkn 6/97) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ab dem 01.01.1995 Beitragsbemessungsgrundlage der Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezuges von Arbeitslosengeld das der Leistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Zweiges der Sozialversicherung ist, zu dem die Beiträge entrichtet werden, und dieses in einem zweiten Rechenschritt auf 80 v.H. abzusenken ist.
  • BSG, 16.02.2005 - B 11a/11 AL 275/04 B

    Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2006 - L 19 AL 31/06
    In Fällen, in denen es für den Betroffenen ungünstiger wäre, der Bemessung des Arbeitslosengeldes das Entgelt zugrunde zu legen, das der Sozialleistung zugrunde lag, soll danach "zur Vermeidung leistungsrechtlicher Nachteile für die Betroffenen das höhere - der Beitragsberechnung zu liegende - Entgelt auch für die Leistungsbemessung maßgeblich sein" (Beschluss des BSG vom 16.02.2005 - B 11a / 11 AL 275/04 B, vorhergehend Urteil des LSG Saarbrücken vom 16.07.2004 L 8 AL 3/04 -).
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 4/97

    Arbeitslosengeld - Beiträge - Bemessung - Berechnung - Rentenversicherung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2006 - L 19 AL 31/06
    Mit Urteil vom 29.09.1997 ( - 8 Rkn 5/97 - SozR 3 2600 § 166 Nr. 1 - BSGE 81, 119 - 134; Parallelentscheidungen vom gleichen Tag zu den Az.: 8 Rkn 4/97, 8 Rkn 6/97) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ab dem 01.01.1995 Beitragsbemessungsgrundlage der Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezuges von Arbeitslosengeld das der Leistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Zweiges der Sozialversicherung ist, zu dem die Beiträge entrichtet werden, und dieses in einem zweiten Rechenschritt auf 80 v.H. abzusenken ist.
  • Drs-Bund, 23.04.1999 - BT-Drs 14/853
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2006 - L 19 AL 31/06
    Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (Bundestagsdrucksache 14/853, S. 14 zu Buchstabe b = § 135 Nr. 4 SGB III), berücksichtigte der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neufassung gerade die zitierte Entscheidung des BSG zur Berechnung der Beiträge der Arbeitsförderung aus Entgeltersatzleistungen.
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