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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER (https://dejure.org/2018,2934)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER (https://dejure.org/2018,2934)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Januar 2018 - L 11 KA 82/16 B ER (https://dejure.org/2018,2934)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch von Informationen durch Hinweiserteilung der Nichtzahlung des Produkts mangels Preisgünstigkeit i.R.d. vertragsärztlich verordneten und gelieferten Sprechstundenbedarfs (SSB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB V § 69
    Vertragsarztrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (71)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - L 11 KA 42/15

    Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 11 KA 82/16
    Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschluss vom 04.12.2017 - L 11 KR 549/17 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.08.2017 - L 4 KR 187/17 B ER -).

    Ferner darf oder muss das Gericht ggf. hinsichtlich der Folgen bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - Beschluss vom 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -).

    Die Abgrenzung der Sicherungs- von der Regelungsanordnung ist unsicher (Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER -).

    (1) Letztlich kann dies dahinstehen, denn Sicherungs- und Regelungsanordnung unterliegen im Ergebnis derselben Behandlung (Senat, Beschluss vom 12.04.2017 - L 11 KR 123/17 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - hierzu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, 2012, § 940 Rn. 1; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, 2017, § 935 Rn. 2 und § 940 Rn. 2; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, 2012, § 935 Rn. 3; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 935 Rn. 2; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, 2014, § 123 Rn. 11, 12).

    Maßstab für die Eingriffsintensität sind vielfach die wirtschaftlichen Folgen in Bezug auf das geschützte Rechtsgut (vgl. Senat, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER - Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2015 - L 1 KR 476/15 ER - Beschluss vom 04.05.2015 - L 1 KR 221/15 B ER -).

    (3) Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen sich nicht isoliert gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt; dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden, die Anforderungen haben sich vielmehr am vom Antragsteller mit seinem Begehren verfolgen Rechtsschutzziel zu orientieren (BVerfG, Beschluss vom 19.03.2004 - 1 BvR 131/04 - Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 27.03.2013 - L 11 KA 96/12 B ER -: Beschluss vom 27.02.2013 - L 11 KA 8/13 B ER - Beschluss vom 07.01.2013 - L 11 KR 592/12 B ER - Beschluss vom 21.05.2012 - L 11 KR 113/12 B ER - Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER).

    In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, dennoch kann auch in diesem Fall nicht gänzlich auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes verzichtet werden (Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 KA 85/11 B ER - Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 87, 93).

    Anderenfalls würden die den Anordnungsgrund bezeichnenden Tatbestandsmerkmale des § 86b Abs. 2 SGG ("vereitelt" bzw. "wesentlich erschwert" und "zur Abwendung wesentlicher Nachteile") gesetzwidrig hinweg interpretiert (Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER - Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER - Beschluss vom 16.05.2011 - L 11 KA 132/10 B ER -).

    Im Übrigen kommt einstweiliger Rechtsschutz insbesondere dann in Betracht, wenn eine Verletzung des Gebotes, effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu gewähren, zu besorgen ist (Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.06.2003 - L 10 B 9/03 KA ER - und 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA -).

    (a) Trägt ein Antragsteller vor, in seiner Existenz gefährdet zu sein, muss er eine entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffene Maßnahme zurückzuführen ist, d.h. die Gründe für die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein (Senat, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -).

    In der Regel muss hinzu kommen, dass der Antragsteller glaubhaft macht, personelle und organisatorische Effizienzoptimierungsmaßnahmen ausgeschöpft zu haben, unmittelbar von Insolvenz bedroht zu sein oder die Schließung oder doch nennenswerte Einschränkung seines Praxisbetriebs befürchten zu müssen (Senat, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER - Beschlüsse vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - im Ergebnis auch LSG Bayern, Beschluss vom 21.11.1995 - L 12 B 211/95 - Beschluss vom 28.09.1994 - L 12 B 189/94 Ka-VR -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 11 KA 82/16
    a) Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 - Beschluss vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 - Senat, Beschluss vom 04.12.2017 - L 11 KR 549/17 B ER - Beschluss vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER - Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 - Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -).

    Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschluss vom 04.12.2017 - L 11 KR 549/17 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.08.2017 - L 4 KR 187/17 B ER -).

    Ferner darf oder muss das Gericht ggf. hinsichtlich der Folgen bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - Beschluss vom 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -).

    Die mit jedem Hauptsacheverfahren zwingend verbundenen zeitlichen Nachteile reichen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nicht aus (Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2011 - L 11 KA 2/11

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 11 KA 82/16
    Die in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) formulierten "wesentlichen Nachteile" sind nicht auf solche wirtschaftlicher Art beschränkt (Senat, Beschluss vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER -).

    Infolge des von § 86b Abs. 1 SGG abweichenden Wortlautes lässt sich diese Erkenntnis zwar nicht ohne weiteres auf § 86b Abs. 2 SGG übertragen, dennoch ist dem zumindest zu entnehmen, dass der rechtliche Ansatz, der Anordnungsgrund könne nur mittels wesentlicher (unzumutbarer) wirtschaftlicher Beeinträchtigungen dargetan werden, unzutreffend ist (hierzu auch Senat, Beschluss vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER - Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -).

    So unterfällt die vertragsärztliche Zulassung mangels Äquivalent eigener Leistung nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG (Senat, Beschluss vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER - Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 95/10 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2018 - L 11 KR 68/18

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes durch eine

    Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 04.12.2017 - L 11 KR 549/17 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.08.2017 - L 4 KR 187/17 B ER -).

    Die Abgrenzung der Sicherungs- von der Regelungsanordnung ist unsicher (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER -).

    Letztlich kann dies dahinstehen, denn Sicherungs- und Regelungsanordnung unterliegen im Ergebnis derselben Behandlung (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 12.04.2017 - L 11 KR 123/17 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - hierzu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Auflage, 2017, § 940 Rn. 1; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, 2017, § 935 Rn. 2 und § 940 Rn. 2; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, 2012, § 935 Rn. 3; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 935 Rn. 2; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, 2014, § 123 Rn. 11, 12).

    Die mit jedem Hauptsacheverfahren zwingend verbundenen zeitlichen Nachteile reichen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nicht aus (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - -Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - Beschluss vom 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER -).

    Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen sich nicht isoliert gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt; dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden, die Anforderungen haben sich vielmehr am vom Antragsteller mit seinem Begehren verfolgen Rechtsschutzziel zu orientieren (BVerfG, Beschluss vom 19.03.2004 - 1 BvR 131/04 - Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 27.03.2013 - L 11 KA 96/12 B ER -: Beschluss vom 27.02.2013 - L 11 KA 8/13 B ER - Beschluss vom 07.01.2013 - L 11 KR 592/12 B ER - Beschluss vom 21.05.2012 - L 11 KR 113/12 B ER - Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER).

    In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, dennoch kann auch in diesem Fall nicht gänzlich auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes verzichtet werden (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 KA 85/11 B ER - Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 87, 93).

    Anderenfalls würden die den Anordnungsgrund bezeichnenden Tatbestandsmerkmale des § 86b Abs. 2 SGG ("vereitelt" bzw. "wesentlich erschwert" und "zur Abwendung wesentlicher Nachteile") gesetzwidrig hinweg interpretiert (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER - Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER - Beschluss vom 16.05.2011 - L 11 KA 132/10 B ER -).

    Im Übrigen kommt einstweiliger Rechtsschutz insbesondere dann in Betracht, wenn eine Verletzung des Gebotes, effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren, zu besorgen ist (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.06.2003 - L 10 B 9/03 KA ER - und 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA -).

    Trägt ein Antragsteller vor, in seiner Existenz gefährdet zu sein, muss er eine entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffene Maßnahme zurückzuführen ist, d.h. die Gründe für die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -).

    In der Regel muss hinzu kommen, dass der Antragsteller glaubhaft macht, personelle und organisatorische Effizienzoptimierungsmaßnahmen ausgeschöpft zu haben, unmittelbar von Insolvenz bedroht zu sein oder die Schließung oder doch nennenswerte Einschränkung seines Praxisbetriebs befürchten zu müssen (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER - Beschlüsse vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - im Ergebnis auch LSG Bayern, Beschluss vom 21.11.1995 - L 12 B 211/95 - Beschluss vom 28.09.1994 - L 12 B 189/94 Ka-VR -).

    Insoweit gilt, dass Umsatzverluste von 0, 07 % (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -), von 0, 33 % (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 54/10 B ER -), 4 % (Beschluss vom 09.08.2006 - L 10 B 6/06 KA ER -), 5 % (Beschluss vom 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER -) oder 3, 3 % (Senat, Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -) schwerlich geeignet sind, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER -).

    Auch Grundrechtsbeeinträchtigungen oder sonstige Rechtsverletzungen können einen Anordnungsgrund ausfüllen (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 09.05.2012 - L 11 KA 90/11 B ER - Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 KA 85/11 B ER - Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -).

    Die in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) formulierten "wesentlichen Nachteile" sind nicht auf solche wirtschaftlicher Art beschränkt (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER -).

    Infolge des von § 86b Abs. 1 SGG abweichenden Wortlautes lässt sich diese Erkenntnis zwar nicht ohne weiteres auf § 86b Abs. 2 SGG übertragen, dennoch ist dem zumindest zu entnehmen, dass der rechtliche Ansatz, der Anordnungsgrund könne nur mittels wesentlicher (unzumutbarer) wirtschaftlicher Beeinträchtigungen dargetan werden, unzutreffend ist (hierzu auch Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER - Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -).

    Ausgehend hiervon lehnt das BVerfG einen Schutz für Geschäftsverbindungen, erworbenen Kundenstamm, Marktstellung und Schutz des Unternehmensrufes ab (hierzu BVerfG, Beschluss vom 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95 - Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2019 - L 11 KR 240/18

    Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen

    Die Abgrenzung der Sicherungs- von der Regelungsanordnung ist unsicher (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2019 - L 11 KA 51/18

    Anspruch eines Vertragsarztes auf Anstellungsgenehmigung für einen Vertragsarzt

    Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 - Beschluss vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 - Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 04.12.2017 - L 11 KR 549/17 B ER - Beschluss vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER - Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 - Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -).

    Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 04.12.2017 - L 11 KR 549/17 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.08.2017 - L 4 KR 187/17 B ER -).

    Letztlich kann dies dahinstehen, denn Sicherungs- und Regelungsanordnung unterliegen im Ergebnis derselben Behandlung (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 12.04.2017 - L 11 KR 123/17 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - hierzu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, 2012, § 940 Rn. 1; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, 2017, § 935 Rn. 2 und § 940 Rn. 2; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, 2012, § 935 Rn. 3; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 935 Rn. 2; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, 2014, § 123 Rn. 11, 12).

    Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen sich nicht isoliert gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt; dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden, die Anforderungen haben sich vielmehr am vom Antragsteller mit seinem Begehren verfolgen Rechtsschutzziel zu orientieren (BVerfG, Beschluss vom 19.03.2004 - 1 BvR 131/04 - Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 27.03.2013 - L 11 KA 96/12 B ER -: Beschluss vom 27.02.2013 - L 11 KA 8/13 B ER - Beschluss vom 07.01.2013 - L 11 KR 592/12 B ER - Beschluss vom 21.05.2012 - L 11 KR 113/12 B ER - Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER).

    In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, dennoch kann auch in diesem Fall nicht gänzlich auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes verzichtet werden (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 KA 85/11 B ER - Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 87, 93).

    Anderenfalls würden die den Anordnungsgrund bezeichnenden Tatbestandsmerkmale des § 86b Abs. 2 SGG ("vereitelt" bzw. "wesentlich erschwert" und "zur Abwendung wesentlicher Nachteile") gesetzwidrig hinweg interpretiert (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER - Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER - Beschluss vom 16.05.2011 - L 11 KA 132/10 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2020 - L 11 KR 166/20
    Der Anordnungsgrund besteht nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019 - L 11 KR 442/18 B ER - KrV 2019, 126; Beschluss vom 22. Januar 2018 - L 11 KA 82/16 B ER - juris; jeweils m.w.N.).

    Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, so bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung (zu den genannten Kriterien ausführlich Senat, Beschluss vom 22. Januar 2018, a.a.O. m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - L 11 KR 79/23 B ER L 11 KR 80/23
    Der Anordnungsgrund besteht nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019 - L 11 KR 442/18 B ER - KrV 2019, 126; Beschluss vom 22. Januar 2018 - L 11 KA 82/16 B ER - juris; jeweils m.w.N.).

    Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, so bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung (zu den genannten Kriterien ausführlich Senat, Beschluss vom 22. Januar 2018, a.a.O. m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2020 - L 11 KR 159/20
    Der Anordnungsgrund besteht nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019 - L 11 KR 442/18 B ER - KrV 2019, 126; Beschluss vom 22. Januar 2018 - L 11 KA 82/16 B ER - juris; jeweils m.w.N.).

    Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, so bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung (zu den genannten Kriterien ausführlich Senat, Beschluss vom 22. Januar 2018, a.a.O. m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - L 11 KR 362/20
    Der Anordnungsgrund besteht nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019 - L 11 KR 442/18 B ER - KrV 2019, 126; Beschluss vom 22. Januar 2018 - L 11 KA 82/16 B ER - juris; jeweils m.w.N.).

    Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, so bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung (zu den genannten Kriterien ausführlich Senat, Beschluss vom 22. Januar 2018, a.a.O. m.w.N.).

  • LSG Hessen, 13.06.2018 - L 8 KR 229/18

    Vereinbarung über Lieferung eines Grippeimpfstoffs: Öffentlicher Auftrag?

    Von der Zulässigkeit derartiger Preisvereinbarungen gehen auch Literatur und Rechtsprechung - soweit ersichtlich - ganz selbstverständlich aus (z. B. Schneider in juris-PK-SGB V Stand 3. Januar 2017, § 129 Rn. 7 und Rn. 18; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 1 KR 365/16 -, juris Rn. 32 im Hinblick auf eine Preisregelung eines auf Landesebene geschlossenen Arzneilieferungsvertrag; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2018 - L 11 KA 82/16 B ER -, juris Rn. 43 im Hinblick auf eine landesvertragliche Preisvereinbarung; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2017 - L 1 KR 4746/15 - Rn. 44 zu einem Vergütungsanspruch eines Apothekers bei produktneutraler Verschreibung von Impfstoffen im Wege des Sprechstundenbedarfs, Revision anhängig beim Bundessozialgericht - B 3 KR 5/17 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2023 - L 11 KA 13/22
    Der Anordnungsgrund besteht nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019 - L 11 KR 442/18 B ER - KrV 2019, 126; Beschluss vom 22. Januar 2018 - L 11 KA 82/16 B ER - juris; jeweils m.w.N.).

    Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, so bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung (zu den genannten Kriterien ausführlich Senat, Beschluss vom 22. Januar 2018, a.a.O. m.w.N.; Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 - L 11 KR 166/20 B ER - juris, Rn. 23).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2018 - L 11 KA 12/18

    Teilnahme am ärztlichen Notdienst

    Die Abgrenzung der Sicherungs- von der Regelungsanordnung ist unsicher (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER -).
  • SG Detmold, 13.02.2019 - S 6 P 1/19
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