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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - L 11 (2) KR 107/05   

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https://dejure.org/2006,13929
LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - L 11 (2) KR 107/05 (https://dejure.org/2006,13929)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.02.2006 - L 11 (2) KR 107/05 (https://dejure.org/2006,13929)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - L 11 (2) KR 107/05 (https://dejure.org/2006,13929)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit einer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts betreffend einen Anspruch auf Kostenerstattung für den behindertengerechten Umbau eines Pkw im Rahmen der Hilfsmittelversorgung; Akzessiorität des Kostenerstattungsanspruchs zum Sachleistungsanspruch; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - L 11 (2) KR 107/05
    Nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 16.09.2004, Az.: B 3 KR 19/03 R und B 3 KR 15/04 R) zähle die Möglichkeit, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen zu den Grundbedürfnissen, denn die notwendige medizinische Versorgung sei grundlegende Voraussetzung, um die elementaren Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können.

    Ähnlich wie die in der Entscheidung des BSG vom 16.09.2004 (Az.: B 3 KR 19/03 R) klagende Versicherte sei der Kläger auf Grund seiner körperlichen Ausfälle aus eigenem Vermögen nicht mehr in der Lage, sich einen eigenen körperlichen Freiraum zu verschaffen, sodass die Fortbewegung nahezu ausschließlich dem Besuch bei Ärzten und Therapeuten dienen solle.

    Dies sei dem Kläger anders als der Wachkomapatientin in der Entscheidung des BSG vom 16.09.2004 (Az.: B 3 KR 19/03 R) möglich.

    Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 16.09.2004 (Az.: B 3 KR 19/03 R), in der das Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten im Fall einer Wachkomapatientin als elementares Grundbedürfnis entscheidungserherbliche Bedeutung erlangt hat für die Zuerkennung eines schwenkbaren Autositzes im Rahmen der Hilfsmittelversorgung.

    Insoweit geht es bereits um die Frage eines Behinderungsausgleichs, der von der dritten Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfasst wird (BSG vom 16.09.2004, Az.: B 3 KR 19/03 R).

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Hilfsmittel - Behinderungsausgleich -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - L 11 (2) KR 107/05
    Nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 16.09.2004, Az.: B 3 KR 19/03 R und B 3 KR 15/04 R) zähle die Möglichkeit, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen zu den Grundbedürfnissen, denn die notwendige medizinische Versorgung sei grundlegende Voraussetzung, um die elementaren Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrung aufnehmen, ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. hierzu BSG vom 16.09.2004, Az.: B 3 KR 15/04 R mwN).

    Das ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass derselbe Senat des BSG in einem Parallelverfahren unter dem gleichen Datum eine gegenteilige Entscheidung getroffen hat, obwohl auch die Klägerin dieses Verfahrens geltend gemacht hatte, auf den schwenkbaren Autositz zur Benutzung ihres Pkw s angewiesen zu sein, um u.a. Arzttermine wahrzunehmen (BSG, Urteil vom 16.09.2004, Az.: B 3 KR 15/04 R).

  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - L 11 (2) KR 107/05
    Bereits der 8. Senat des BSG habe entschieden, dass ein schwenkbarer Autositz ein Hilfsmittel sei, wenn einem Versicherten dadurch ermöglicht werde, einen Pkw zu benutzen und damit die Unfähigkeit auszugleichen, zu gehen und ein Fortbewegungsmittel zu besteigen (BSG-Urteil vom 26.02.1991, Az.: 8 RKn 13/90).

    Auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 26.02.1991 (Az.: 8 RKn 13/90) führt zu keiner anderen Beurteilung, denn auch der 8. Senat hat in seiner mittlerweile durch aktuellere Rechtsprechung überholten Entscheidung die Umstände des Einzelfalls in den Vordergrund gerückt.

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - L 11 (2) KR 107/05
    Das Mitfahren in einem Pkw sei keine körperliche Grundfunktion, die durch die GKV auszugleichen sei (Urteile des BSG vom 16.09.1999, Az.: B 3 KR 9/98 R; B 3 KR 8/98 R und B 3 KR 13/98 R).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - L 11 (2) KR 107/05
    Das Mitfahren in einem Pkw sei keine körperliche Grundfunktion, die durch die GKV auszugleichen sei (Urteile des BSG vom 16.09.1999, Az.: B 3 KR 9/98 R; B 3 KR 8/98 R und B 3 KR 13/98 R).
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - L 11 (2) KR 107/05
    Der behindertengerechte Pkw-Umbau setze zum Ausgleich der Behinderung nicht unmittelbar am Körper am, sondern am zu bedienenden Gerät und sei damit kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens, da er nur einen mittelbaren Ausgleich darstelle (Urteil des BSG vom 06.08.1998, Az.: B 3 KR 3/97 R).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - L 11 (2) KR 107/05
    Das Mitfahren in einem Pkw sei keine körperliche Grundfunktion, die durch die GKV auszugleichen sei (Urteile des BSG vom 16.09.1999, Az.: B 3 KR 9/98 R; B 3 KR 8/98 R und B 3 KR 13/98 R).
  • BSG, 24.01.1990 - 8 RK 16/87

    Zur Kostenübernahme von Hilfsmitteln bei Querschnittslähmung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - L 11 (2) KR 107/05
    Die Zuordnung bestimmter Betätigungen zu den Grundbedürfnissen hängt deshalb von individuell unterschiedlichen Faktoren ab wie z.B. dem Alter eines Versicherten (BSG SozR 3/2500 § 33 Nr. 27 S. 158), die Förderung des Integrationsprozesses (BSG SozR 3/2500 § 33 Nr. 46 S. 2588 ff.), die Schwere einer Behinderung (BSG-Urteil vom 24.01.1990 - Az.: 3/8 RK 16/87 -, njw 1991, 1564) oder die Notwendigkeit medizinischer Intensivbehandlungen, die die Individualtät eines Lebenssachverhaltes ausmachen.
  • BSG, 28.06.2001 - B 3 KR 3/00 R

    Krankenversicherung - Begriffsabgrenzung zwischen Heil- und Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - L 11 (2) KR 107/05
    Das ist nach der nunmehr gültigen Abrenzung von Heilmitteln gegenüber Hilfsmitteln (vgl. hierzu BSG 88, 204 = SozR 3/2500 § 33 Nr. 41) nicht mehr erforderlich, weil jetzt alle sächlichen Mittel, die therapeutischen Zwecken dienen, Hilfsmittel und nicht Heilmittel sind.
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - L 11 (2) KR 107/05
    Es entspricht der Intention des § 33 SGB V und auch dessen Vorgänger-Regelung in § 182 b der Reichsversicherungsordnung (RVO - vgl. dazu BT-Drucks 11/2237 S 174), unter dem Begriff "Hilfsmittel", um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, alle sächlichen Mittel zu verstehen, die der Krankenbehandlung dienen.
  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2011 - 2 S 2806/10

    Beihilfefähigkeit des behindertengerechten Umbaus eines Kraftfahrzeuges

    Bezüglich des Gegenstands und des Umfangs des von der Fürsorgepflicht umfassten Behinderungsausgleichs kann auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgegriffen werden (vgl. zum folgenden: BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 9/06 R - BSGE 98, 213; LSG Nordr.-Westf., Urteil vom 22.2.2006 - L 11 (2) KR 107/05 - NJOZ 2006, 2446; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.2.2003 - 7 S 1952/01 -).

    Dass der Ehemann der Klägerin seinen "Scooter" wohl nicht eigenständig besteigen oder verlassen kann, gebietet keine andere Beurteilung, denn fremde Hilfe durch die Klägerin oder Dritte benötigt er auch dann, wenn er das behindertengerecht umgebaute Kraftfahrzeug der Klägerin als Beifahrer benutzt (vgl. LSG Nordr.-Westf., Urteil vom 22.2.2006 - L 11 (2) KR 107/05 - NJOZ 2006, 2446).

    Diese besondere Konstellation rechtfertigte es, der Notwendigkeit, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufsuchen zu können, ausnahmsweise durch den behindertengerechten Umbau eines Pkw Rechnung zu tragen (so ausdrückl. BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 9/06 R - BSGE 98, 213; LSG Nordr.-Westf., Urteil vom 22.2.2006 - L 11 (2) KR 107/05 - NJOZ 2006, 2446; vgl. auch BSG, Urteil vom 16.9.2004 - B 3 KR 15/04 R - USK 2004-80; Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 10/01 R - NZS 2002, 543).

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