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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17 (https://dejure.org/2018,20914)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17 (https://dejure.org/2018,20914)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - L 6 AS 1411/17 (https://dejure.org/2018,20914)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Zuschuss statt als Darlehn; Leistungsempfänger Alleineigentümer eines Einfamilienhauses; Fehlende Verwertungsbemühungen; Unverwertbarer Vermögensgegenstand; Offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Zuschuss statt als Darlehn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17
    Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüberhinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog "Versilbern"; stRspr: vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - juris RdNr 15 und Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - juris RdNr 26).

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 01.01.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - juris RdNr 21 f; Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - juris RdNr 30; Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R - juris RdNr 18 und zuletzt Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R - juris RdNr 17 jeweils mwN).

    Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr: vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R - juris RdNr 30; Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - juris RdNr 39; Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R - juris RdNr 30 und Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R - juris RdNr 25).

    Vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen und den Absetzbeträgen nach § 12 Abs. 2 SGB II gegenüber zu stellen (stRspr: BSG Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R - juris RdNr 34 mwN).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 01.01.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - juris RdNr 21 f; Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - juris RdNr 30; Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R - juris RdNr 18 und zuletzt Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R - juris RdNr 17 jeweils mwN).

    Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen (vgl nur BSG Urteil vom 07.11.2006 a.a.O. juris RdNr 22; Urteil vom 12.12.2013 a.a.O. juris RdNr 31).

  • BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17
    Der vom Kläger getragene finanzielle Aufwand zum Erwerb des Grundstücks lag daher bei 0 EUR (vgl. BSG Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R - juris Rn 28 f.).

    Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr: vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R - juris RdNr 30; Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - juris RdNr 39; Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R - juris RdNr 30 und Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R - juris RdNr 25).

  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 01.01.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - juris RdNr 21 f; Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - juris RdNr 30; Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R - juris RdNr 18 und zuletzt Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R - juris RdNr 17 jeweils mwN).

    Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr: vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R - juris RdNr 30; Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - juris RdNr 39; Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R - juris RdNr 30 und Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R - juris RdNr 25).

  • BSG, 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 01.01.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - juris RdNr 21 f; Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - juris RdNr 30; Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R - juris RdNr 18 und zuletzt Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R - juris RdNr 17 jeweils mwN).

    Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen (vgl nur BSG Urteil vom 07.11.2006 a.a.O. juris RdNr 22; Urteil vom 12.12.2013 a.a.O. juris RdNr 31).

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbstgenutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17
    Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüberhinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog "Versilbern"; stRspr: vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - juris RdNr 15 und Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - juris RdNr 26).

    Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr: vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R - juris RdNr 30; Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - juris RdNr 39; Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R - juris RdNr 30 und Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R - juris RdNr 25).

  • BSG, 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17
    Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl BSG Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R - juris RdNr 20 und Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R - juris RdNr 22).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2010 - L 6 AS 15/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17
    Sie wären hinzunehmen, da sie unter noch deutlich ungünstigeren Bedingungen auf dem Immobilienmarkt nur bei ca. 15 Prozent lagen (vgl. LSG NRW Urteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 - juris RdNr 38 ff).
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17
    Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R).
  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17
    Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl BSG Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R - juris RdNr 20 und Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R - juris RdNr 22).
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Zweifamilienhaus - Angemessenheit des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2017 - L 21 AS 276/17
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19
    Nach den Angaben des Klägers in einem Verhandlungstermin vor dem Landessozialgericht NRW (LSG NRW) vom 22.02.2018 in den Verfahren L 6 AS 1411/17 u.a. war im Jahr 2008 der Versicherungswert des Hauses in einem Versicherungsgutachten auf 180.000 bis 190.000 Euro festgestellt worden.

    Die Klage wurde vom SG mit Urteil vom 06.06.2017 (Az. S 7 AS 1257/16) abgewiesen, die Berufung mit Urteil vom 22.02.2018 zurückgewiesen (Az. L 6 AS 1411/17).

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des LSG NRW vom 22.02.2018 zum Az. L 6 AS 1411/17 Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- und Verwaltungsakten sowie der beigezogenen Akten des SG zu den Az. S 7 AS 598/17 ER = LSG NRW, Az. L 6 AS 1090/17 B ER, S 7 AS 1636/16 = LSG NRW, Az. L 6 AS 1412/17, S 7 AS 1257/16 = LSG NRW, Az. L 6 AS 1411/17 und der beiden Parallelverfahren Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

    Wie bereits der 6. Senat des LSG in seinen Urteilen vom 22.02.2018 (Az. L 6 AS 1411/17 und L 6 AS 1412/17) ausgeführt hat, war schon die Anzeige bei den verschiedenen Internetportalen wenig aussagekräftig und die Reaktion des Klägers auf die Anfragen der Interessenten äußerst zögerlich und substanzlos.

    Auf die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich bei der Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, die in jeder Lage des Verfahrens (auch) vom Gericht geprüft werden kann und nicht etwa um eine Verfahrenshandlung, die zwingend vom Beklagten durchgeführt werden müsste (so LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018, Az. L 6 AS 1411/17, juris Rn. 44; Urteil vom 28. März 2019, Az. L 19 AS 587/18, juris Rn. 61, vgl. auch BSG, Urteil vom 06.05.2011, Az. B 14 AS 2/09 R, Rn. 21), kommt es im Hinblick auf die von dem Beklagten in dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 12.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2017 tatsächlich getroffene Prognose nicht an.

    Wie bereits der 6. Senat des LSG in seinen Urteilen vom 22.02.2018 (aaO.) zutreffend ausgeführt hat, waren die von dem Kläger unternommenen Ansätze zur Verwertung vielmehr ersichtlich nicht von dem Wunsch getragen, das Hausgrundstück zu verkaufen, sondern vielmehr darauf gerichtet, den Beklagten zur Fortzahlung von Leistungen zu bewegen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Darüber hinaus geht der Senat in der Regel von folgendem aus: Gewöhnliche Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden, im Alleineigentum von Leistungsempfängern sind und hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises zuwiderlaufen, sind grundsätzlich binnen sechs Monaten zu verwerten (vgl. LSG NRW Urteile vom 28.03.2019, L 19 AS 587/18 und 22.02.2018, L 6 AS 1411/17).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

    Im Falle gewöhnlicher Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden, im Alleineigentum von Leistungsempfängern sind und auch hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises zuwiderlaufen, geht der Senat grundsätzlich von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten aus (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17).

    Denn bei der Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens (auch) vom Gericht geprüft werden kann und nicht etwa um eine Verfahrenshandlung, die zwingend vom Beklagten durchgeführt werden müsste (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - L 19 AS 95/18

    Kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei fehlender

    Im Falle gewöhnlicher Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden, im Alleineigentum von Leistungsempfängern sind und auch hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises zuwiderlaufen, geht der Senat grundsätzlich von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten aus (vgl. Urteil des Senats vom 28.03.2019 - L 19 AS 587/18; LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17).

    Denn bei der Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens (auch) vom Gericht geprüft werden kann und nicht etwa um eine Verfahrenshandlung, die zwingend vom Beklagten durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil des Senats vom 28.03.2019 - L 19 AS 587/18; LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - L 19 AS 94/18

    Kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei fehlender

    Im Falle gewöhnlicher Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden, im Alleineigentum von Leistungsempfängern sind und auch hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises zuwiderlaufen, geht der Senat grundsätzlich von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten aus (vgl. Urteil des Senats vom 28.03.2019 - L 19 AS 587/18; LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17).

    Denn bei der Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens (auch) vom Gericht geprüft werden kann und nicht etwa um eine Verfahrenshandlung, die zwingend vom Beklagten durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil des Senats vom 28.03.2019 - L 19 AS 587/18; LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17).

  • SG Köln, 17.05.2019 - S 30 AS 1628/17
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: zuletzt BSG, Urteil vom 30. August 2017 - B 14 AS 30/16 R -, SozR 4-4200 § 12 Nr. 30, Rn. 17 m.w.N.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 6 AS 1411/17 -, Rn. 48, juris).

    Die grundsätzliche von dem Kläger gegenüber dem Beklagten angegebene Wohnfläche von 140 qm würde ausgehend von einer für ihn bestehenden Wohnflächengrenze einer angemessenen Wohnung von 90 qm, da das Haus lediglich von ihm bewohnt wird, gegen die Annahme eines selbst bewohntem Wohneigentums im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 SGB II sprechen (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 6 AS 1411/17 -, Rn. 49, juris).

  • LSG Hamburg, 06.10.2023 - L 4 AS 322/20
    Lediglich dann, wenn Anhaltspunkte für eine ungünstige Vermarktungssituation bestehen - wie z.B. eine für Wohnzwecke schwierige Raumaufteilung oder eine besonders schlechte Lage der Immobilie (Verkehrslärm, sozialer Brennpunkt) - rechtfertigt dies Zweifel an einer Verwertbarkeit, die weitere Ermittlungen nach sich ziehen müssten (so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 6 AS 1411/17).
  • LSG Hamburg, 06.10.2022 - L 4 AS 82/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ;

    Lediglich dann, wenn Anhaltspunkte für eine ungünstige Vermarktungssituation bestehen - wie z.B. eine für Wohnzwecke schwierige Raumaufteilung oder eine besonders schlechte Lage der Immobilie (Verkehrslärm, sozialer Brennpunkt) - rechtfertigt dies Zweifel an einer Verwertbarkeit, die weitere Ermittlungen nach sich ziehen müssten (so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 6 AS 1411/17).
  • LSG Hamburg, 06.10.2022 - L 4 AS 181/20
    Lediglich dann, wenn Anhaltspunkte für eine ungünstige Vermarktungssituation bestehen - wie z.B. eine für Wohnzwecke schwierige Raumaufteilung oder eine besonders schlechte Lage der Immobilie (Verkehrslärm, sozialer Brennpunkt) - rechtfertigt dies Zweifel an einer Verwertbarkeit, die weitere Ermittlungen nach sich ziehen müssten (so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 6 AS 1411/17).
  • BSG, 26.08.2019 - B 14 AS 186/18 B

    Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2018 - L 6 AS 1411/17 - wird als unzulässig verworfen.
  • SG Detmold, 22.10.2019 - S 8 AS 1244/17
  • LSG Hamburg, 06.10.2022 - L 4 AS 121/21
  • LSG Hamburg, 06.10.2022 - L 4 AS 326/20
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