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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2006 - L 19 AL 193/05   

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https://dejure.org/2006,11042
LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2006 - L 19 AL 193/05 (https://dejure.org/2006,11042)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.05.2006 - L 19 AL 193/05 (https://dejure.org/2006,11042)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - L 19 AL 193/05 (https://dejure.org/2006,11042)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit eines Arbeitslosen; Grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit bei fehlender konkreter Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz; Umstände der persönlichen Lebensplanung als "wichtige Gründe" für ein ...

  • RA Hensche
  • hensche.de

    Arbeitslosengeld: Sperrzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslosengeld I und Sperrzeit Frau kündigte ihren Job, um zum Freund zu ziehen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2006 - L 19 AL 193/05
    Umstände der persönlichen Lebensplanung können wichtige Gründe im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III sein, wenn bei Abwägung der Interessen der Leistungsberechtigten mit denjenigen der Versichertengemeinschaft erstere überwiegen und der Versicherten kein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSG SozR 3 - 4300 § 144 Nr. 10 S. 24; SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 26 S. 131).

    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zur Fortsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft und Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft können die Belange der Versichertengemeinschaft in diesem Sinne zurücktreten lassen (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 17; SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 17; SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 26).

    Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine zwingende Voraussetzung (vgl. auch BSG SozR 3- 4100 § 119 Nr. 26 S. 138).

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Zuzug zum

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2006 - L 19 AL 193/05
    Dies setzt zunächst voraus, dass der Arbeitslose seine Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus in zumutbarer Zeit nicht erreichen kann (vgl. zuletzt BSG-Urt. vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - m.w.N.).

    Dagegen ist der Bestand einer gemeinsamen Wohnung keine zwingende Voraussetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft (offen gelassen vom BSG Urt. von 17.11.2005 - B 11 a/ 11 AL 49/04 R Rdnr. 15).

    Insoweit kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Umzug auch der Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft diente, wobei dahinstehen kann, ob dies nicht allein schon einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III bilden kann, auch wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt (ebenso offen gelassen von BSG Urt. vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - Rdnr. 18 aber mit Hinweis auf Voelzke im Kasseler Handbuch des Arbeitslosenrechts, § 12 Randziffer 365).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - wichtiger Grund - Lösung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2006 - L 19 AL 193/05
    Umstände der persönlichen Lebensplanung können wichtige Gründe im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III sein, wenn bei Abwägung der Interessen der Leistungsberechtigten mit denjenigen der Versichertengemeinschaft erstere überwiegen und der Versicherten kein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSG SozR 3 - 4300 § 144 Nr. 10 S. 24; SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 26 S. 131).

    Selbst wenn die Kontaktaufnahme zur Arbeitsagentur vor Ausspruch der Kündigung zur Annahme ausreichender Eigenbemühungen im Rahmen des § 144 Abs. 1 SGG grundsätzlich erforderlich sein sollte (in diese Richtung BSG SozR 3 - 4300 § 144 Nr. 10 S. 24 f.) wäre jedenfalls angesichts des Gesamtverhaltens der Klägerin der in einer entsprechenden Unterlassung liegende Obliegenheitsverstoß nicht als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. BSG SozR 4 - 4300 § 144 Nr. 3 Rdnr. 8 ff.).

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 4/02 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Zuzug zum

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2006 - L 19 AL 193/05
    Die Klägerin hat auch hinreichende Bemühungen unternommen, einen Anschlussarbeitsplatz zu finden (vgl. dazu BSG SozR 4 - 4300 § 144 Nr. 3 Rdnr. 8 ff.).

    Selbst wenn die Kontaktaufnahme zur Arbeitsagentur vor Ausspruch der Kündigung zur Annahme ausreichender Eigenbemühungen im Rahmen des § 144 Abs. 1 SGG grundsätzlich erforderlich sein sollte (in diese Richtung BSG SozR 3 - 4300 § 144 Nr. 10 S. 24 f.) wäre jedenfalls angesichts des Gesamtverhaltens der Klägerin der in einer entsprechenden Unterlassung liegende Obliegenheitsverstoß nicht als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. BSG SozR 4 - 4300 § 144 Nr. 3 Rdnr. 8 ff.).

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2006 - L 19 AL 193/05
    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zur Fortsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft und Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft können die Belange der Versichertengemeinschaft in diesem Sinne zurücktreten lassen (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 17; SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 17; SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 26).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2006 - L 19 AL 193/05
    Eine solche ist die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264; BVerfGFamRZ 1950).
  • LSG Sachsen, 02.04.2004 - L 3 AL 126/03

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Eigenkündigung zwecks Zuzug zum Partner einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2006 - L 19 AL 193/05
    Dies zeigt sich daran, dass auch Eheleute z.B. aus beruflichen Gründen gezwungen sein können, zwei Wohnsitze zu führen (ebenso Sächsisches LSG Urt. vom 02.04.2004 - L 3 AL 126/03).
  • SG Stade, 08.02.2007 - S 6 AL 46/06

    Ablehnung eines Antrags auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer

    Dies gilt nach Auffassung der Kammer aber auch dann und bildet schon allein einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III, wenn der Umzug der Herstellung bzw Intensivierung einer Erziehungsgemeinschaft diente und selbst wenn es sich - wie hier - nicht um gemeinsame Kinder handelt (insoweit offen gelassen von BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 Rn 18, aber mit Hinweis auf Voelzke im Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 Rn 365; ebenfalls offen gelassen von LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2006 - L 19 AL 193/05 = Breith 2006, 868-871).

    In Anbetracht der heute herrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse und der Tatsache, dass Art. 6 Abs. 1 GG in einem weiten Familienbegriff das Zusammenleben von Erwachsenen mit Kindern schützt, kann dabei nicht maßgeblich sein, ob das Kind, zu dessen Wohl die Erziehungsgemeinschaft begründet bzw intensiviert werden soll, das leibliche Kind beider an dieser Erziehungsgemeinschaft beteiligter Partner ist (vgl LSG Sachsen vom 2. April 2004 - L 3 AL 126/03; LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2006 - L 19 AL 193/05 = Breith 2006, 868-871).

    Selbst wenn die Kontaktaufnahme zur Arbeitsagentur vor Ausspruch der Kündigung zur Annahme ausreichender Eigenbemühungen im Rahmen des § 144 Abs. 1 SGB III grundsätzlich erforderlich sein sollte (in diese Richtung BSG SozR 3 - 4300 § 144 Nr. 10 S 24 f) wäre jedenfalls angesichts des Gesamtverhaltens der Klägerin der in einer entsprechenden Unterlassung liegende Obliegenheitsverstoß nicht als grob fahrlässig zu bewerten (vgl BSG SozR 4 - 4300 § 144 Nr. 3 Rn 8 ff; LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2006 - L 19 AL 193/05 - Breith 2006, 868-871).

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