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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 137/15   

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https://dejure.org/2017,27841
LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 137/15 (https://dejure.org/2017,27841)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.06.2017 - L 9 SO 137/15 (https://dejure.org/2017,27841)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - L 9 SO 137/15 (https://dejure.org/2017,27841)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung durch den Sozialhilfeträger als Nothelfer; Anforderungen an das sog. sozialhilferechtliche Moment des Eilfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung durch den Sozialhilfeträger als Nothelfer; Anforderungen an das sog. sozialhilferechtliche Moment des Eilfalls

  • rechtsportal.de

    Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung durch den Sozialhilfeträger als Nothelfer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 137/15
    Das Sozialgericht habe verkannt, dass das BSG als Aufwendungen im gebotenen Umfang nach § 25 SGB XII mittlerweile nur noch eine tagesbezogene anteilige Vergütung nach der maßgeblichen Fallpauschale (pro rata temporis) ansehe und sich hierbei im Gegensatz zu älterer, noch von dem Sozialgericht zitierter Rechtsprechung eindeutig positioniere (Hinweis auf Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -).

    a) Der Anspruch der Klägerin als Nothelfer richtet sich gegen die Beklagte als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfebedürftigen (§§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 SGB XII, §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 und der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004; vgl. zur örtlichen Zuständigkeit in Nothilfefällen BSG, Urt. vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 11).

    Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (vgl. BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient - wie hier - einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl. § 15 Abs. 6 SGB V) nachweisen kann und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R -, juris Rn. 19; BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 16).

    Von der Gesamtzahl an Tagen, für die die Beklagte in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit Hilfe zur Krankheit zu erbringen gehabt hätte, steht dem Nothelfer deshalb eine Kostenerstattung nur für die Anzahl von Tagen zu, an denen ein Eilfall i.S.d. § 25 SGB XII vorlag (so eindeutig BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 32).

    Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand für den Patienten kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), so dass keine Krankenkasse vorrangig für die Erbringung der Leistung zuständig war und diese Leistung (ggf. im Kontext des § 25 SGB XII) als Sachleistung - ohne Rücksicht auf die Kenntnis davon - bereits erbracht wäre (hierzu BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Da es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII nicht um eine isolierte Ausschlussnorm handelt, ist für den Nachrang nicht das Bestehen anderer Leistungsansprüche, sondern erst der Erhalt dieser anderen Leistungen maßgeblich (BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 23).

    Auch bestehen für die Aushändigung einer Versicherungskarte an den Hilfebedürftigen über das Vorliegen eines Versicherungsschutzes im Wege der Sachleistungshilfe, die entsprechend Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einen Sachleistungsanspruch vermittelt, keinerlei Anhaltspunkte (hierzu BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 23).

    Auch dem Ausländer, der dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII a.F. unterfällt, kann der Träger der Sozialhilfe in Ausübung von Ermessen Sozialhilfe gewähren, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (so bereits BVerwG, Urt. v. 10.12.1987 - 5 C 32/85 -, juris Rn. 18); dies gilt gleichermaßen für den (möglichen) Leistungsausschluss für Ausländer nach § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alt SGB XII. a.F. Insbesondere wenn - wie hier - wegen der Notwendigkeit von unaufschiebbaren Krankenbehandlungsmaßnahmen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG berührt ist, muss die Erbringung von entsprechenden Leistungen bei Mittellosigkeit gewährleistet sein; das Ermessen ist dann auf Null reduziert (BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 28; Senat, Urt. v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 -, juris Rn. 51).

    Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen sind (im Grundsatz) die Kosten, die die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen (BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 29); soweit bei Hilfebedürftigkeit und in Kenntnis der Notlage von der Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII hätte gewährt werden müssen, gelten für die Erbringung dieser Leistungen die Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) entsprechend (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).

    Soweit Hilfebedürftigkeit des Patienten tatsächlich besteht und das Krankenhaus rechtzeitig Kenntnis vom Eilfall gegeben hat, trägt der Sozialhilfeträger auch die Kosten der Behandlung im Anschluss daran (s. ausf. BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 31 ff.).

    Für die von dem Sozialgericht vertretene Ausnahme für den Fall, dass eine tagesbezogene anteilige Vergütung dann nicht sachgerecht sei, wenn die wesentlichen Behandlungskosten durch die am Tag der Aufnahme eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen angefallen sind, gibt es nach der nunmehr verfestigten Rechtsprechung des BSG, der der Senat uneingeschränkt folgt (s. Urt. v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 -, juris Rn. 55; Urt. v. 20.10.2016 - L 9 SO 317/16 -, juris Rn. 32), schon aus gesamtsystematischer Sicht im Verhältnis zur GKV, insbesondere dem Einsetzen der sog. Quasiversicherung für die Zeit nach Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger (§ 264 Abs. 2 bis 7 SGB V, s. BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 32), keine Grundlage mehr.

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch einer Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 137/15
    Dieses sog. bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R -, juris Rn. 16).

    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient - wie hier - einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl. § 15 Abs. 6 SGB V) nachweisen kann und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R -, juris Rn. 19; BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 16).

    Die Klägerin gehört in ihrer Eigenschaft als Nothelfer nach § 25 SGB XII zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG (vgl. BSG, Beschl. v. 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B -, juris Rn. 9; BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R -, juris Rn. 23).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen Anderer nach

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 137/15
    Auch dem Ausländer, der dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII a.F. unterfällt, kann der Träger der Sozialhilfe in Ausübung von Ermessen Sozialhilfe gewähren, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (so bereits BVerwG, Urt. v. 10.12.1987 - 5 C 32/85 -, juris Rn. 18); dies gilt gleichermaßen für den (möglichen) Leistungsausschluss für Ausländer nach § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alt SGB XII. a.F. Insbesondere wenn - wie hier - wegen der Notwendigkeit von unaufschiebbaren Krankenbehandlungsmaßnahmen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG berührt ist, muss die Erbringung von entsprechenden Leistungen bei Mittellosigkeit gewährleistet sein; das Ermessen ist dann auf Null reduziert (BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 28; Senat, Urt. v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 -, juris Rn. 51).

    Für die von dem Sozialgericht vertretene Ausnahme für den Fall, dass eine tagesbezogene anteilige Vergütung dann nicht sachgerecht sei, wenn die wesentlichen Behandlungskosten durch die am Tag der Aufnahme eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen angefallen sind, gibt es nach der nunmehr verfestigten Rechtsprechung des BSG, der der Senat uneingeschränkt folgt (s. Urt. v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 -, juris Rn. 55; Urt. v. 20.10.2016 - L 9 SO 317/16 -, juris Rn. 32), schon aus gesamtsystematischer Sicht im Verhältnis zur GKV, insbesondere dem Einsetzen der sog. Quasiversicherung für die Zeit nach Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger (§ 264 Abs. 2 bis 7 SGB V, s. BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 32), keine Grundlage mehr.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2016 - L 9 SO 317/16

    Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten; Abrechnung "pro rata temporis";

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 137/15
    Für die von dem Sozialgericht vertretene Ausnahme für den Fall, dass eine tagesbezogene anteilige Vergütung dann nicht sachgerecht sei, wenn die wesentlichen Behandlungskosten durch die am Tag der Aufnahme eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen angefallen sind, gibt es nach der nunmehr verfestigten Rechtsprechung des BSG, der der Senat uneingeschränkt folgt (s. Urt. v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 -, juris Rn. 55; Urt. v. 20.10.2016 - L 9 SO 317/16 -, juris Rn. 32), schon aus gesamtsystematischer Sicht im Verhältnis zur GKV, insbesondere dem Einsetzen der sog. Quasiversicherung für die Zeit nach Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger (§ 264 Abs. 2 bis 7 SGB V, s. BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 32), keine Grundlage mehr.
  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 137/15
    Der Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses nach dem SGB V bestimmt sich nach einer Fallpauschale, die alle dabei in Anspruch genommenen Behandlungsmaßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfasst, ohne dass es grundsätzlich auf die Dauer des Krankenhausaufenthalts ankommt (vgl. § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in der Normfassung des Fallpauschalengesetzes vom 23.04.2002 i.V.m. § 7 Krankenhausentgeltgesetz, § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz, jeweils in den Normfassungen des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 15.12.2004 - BGBl. I 3429 - vgl. dazu nur BSG, Urt. v. 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R -, juris).
  • BSG, 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B

    Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 137/15
    Die Klägerin gehört in ihrer Eigenschaft als Nothelfer nach § 25 SGB XII zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG (vgl. BSG, Beschl. v. 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B -, juris Rn. 9; BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 10.12.1987 - 5 C 32.85

    Rechtsmittel

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 137/15
    Auch dem Ausländer, der dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII a.F. unterfällt, kann der Träger der Sozialhilfe in Ausübung von Ermessen Sozialhilfe gewähren, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (so bereits BVerwG, Urt. v. 10.12.1987 - 5 C 32/85 -, juris Rn. 18); dies gilt gleichermaßen für den (möglichen) Leistungsausschluss für Ausländer nach § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alt SGB XII. a.F. Insbesondere wenn - wie hier - wegen der Notwendigkeit von unaufschiebbaren Krankenbehandlungsmaßnahmen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG berührt ist, muss die Erbringung von entsprechenden Leistungen bei Mittellosigkeit gewährleistet sein; das Ermessen ist dann auf Null reduziert (BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 28; Senat, Urt. v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 -, juris Rn. 51).
  • BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahme - Auslegung einer Prozesserklärung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 137/15
    Die Klägerin hat die Klage im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 06.12.2016 insoweit zurückgenommen (§ 102 Abs. 1 SGG), als sie statt des ursprünglich begehrten Erstattungsbetrages in Höhe von 97.107,20 EUR nur noch Kostenerstattung in Höhe von 20.443,60 EUR gefordert hat (teilweise Klagerücknahme, die auch im Berufungsverfahren zulässig ist, s. BSG, Urt. v. 23.02.2017 - B 11 AL 2/16 R - Terminbericht Nr. 4/17).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 61/21

    Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den

    bb) Die im Laufe des 28.01.2019 erlangte Kenntnis schließt einen Nothelferanspruch für den gesamten Tag, d.h. rückwirkend ab 00:00 Uhr, aus (LSG NRW Urteil vom 22.06.2017, L 9 SO 137/15, juris Rn. 44; nachgehend: BSG Beschluss vom 01.03.2018, B 8 SO 63/17 B, juris Rn. 7 f.; Waldhorst-Kahnau in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 25 Rn. 28; Bieback in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 25 Rn. 16, 47; ähnlich auch: LSG Hamburg Urteil vom 30.08.2018, L 4 SO 41/17, juris Rn. 25 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 9/18
    aa) Die notwendige Kenntnis hat die Beklagte hier am 30.09.2016 erlangt, womit dieser Tag (im Ganzen; dazu LSG NRW Urteil vom 22.06.2017, L 9 SO 137/15, juris Rn. 44; vgl. auch BSG Beschluss vom 01.03.2018, B 8 SO 63/17 B, juris Rn. 7 f.; sowie LSG Hamburg, Urteil vom 30.08.2018, L 4 SO 41/17, juris Rn. 25) nicht mehr vom Nothelferanspruch aus § 25 SGB XII umfasst wird.

    Die Behandlung erstreckte sich auf insgesamt sieben Tage (vom 29.09.2016 bis 05.10.2016), wobei das SG - gestützt auf § 1 Abs. 7 S. 2 der Fallpauschalenvereinbarung 2016 (FPV 2016) - den Entlassungstag nicht mitgezählt hat (vgl. dazu LSG NRW Urteil vom 22.06.2017, L 9 SO 137/15, juris Rn. 52).

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2022 - L 9 SO 58/18

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - Krankenhausbehandlungskosten - sozialgerichtliches

    Der Senat geht insoweit von einem Einvernehmen mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG aus, dass diese Frage allerdings noch nicht dezidiert im Sinne eines abstrakten Rechtssatzes, sondern allenfalls implizit entschieden hat (vgl. BSG, Beschluss vom 1. März 2018 - B 8 SO 63/17 B - juris Rn. 8 im Nachgang zu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2017 - L 9 SO 137/15 - juris Rn. 44; vgl. auch BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5, juris Rn. 15 f.).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Anwendung der Regelung des § 1 Abs. 7 FPV auch im sozialhilferechtlichen Kontext wohl überwiegend befürwortet mit der Folge, dass bei der Aufteilung der tatsächlichen Belegtage auf Nothelfer- und originären Sozialhilfeanspruch der Entlassungstag nicht mitgezählt wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22. Juni 2017 - L 9 SO 137/15 - juris Rn. 52 und vom 25. November 2020 - L 12 SO 9/18 - juris Rn. 52; LSG Hamburg, Urteile vom 28. April 2022 - L 4 SO 30/21 - juris Rn. 50 und - L 4 SO 18/21 - juris Rn. 37).

  • SG Aachen, 19.12.2017 - S 20 SO 41/17

    Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen als Nothelfer für die stationäre

    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der/die Patient/in - wie hier - einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl. § 15 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) nachweisen kann und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R; LSG NRW, Urteile vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 - und vom 22.09.2017 - L 9 SO 137/15).

    Von der Gesamtzahl an Tagen, für die die Beklagte in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit Hilfe zur Krankheit zu erbringen gehabt hätte, steht der Klägerin als Nothelfer deshalb eine Kostenerstattung nur für die Anzahl von Tagen, an denen ein Eilfall im Sinne des § 25 SGB XII vorlag, zu (LSG, Urteile vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 - und vom 22.06.2017 - L 9 SO 137/15).

  • LSG Hamburg, 06.05.2021 - L 4 SO 46/20

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Dies folgt daraus, dass Sozialhilfe tageweise zu gewähren ist und auch das Krankenhaus als Nothelfer nur einen Anspruch auf einen tagesbezogenen Anteil der Fallpauschale haben kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2017 - L 9 SO 137/15; das BSG hat mit Beschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 63/17 B die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil es die Rechtsfrage als bereits geklärt angesehen hat).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17

    Kein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Falle der Behandlung

    Die von dem Sozialgericht auf den vorliegenden Fall zutreffend angewendeten Grundsätze im Rahmen des § 25 SGB XII entsprechen sowohl der ständigen Rechtsprechung des BSG als auch der ihr folgenden Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu nur Senat, Urt. v. 22.06.2017 - L 9 SO 137/15 -, juris Rn. 39 ff., 44 ff., 50 ff. und Senat, Urt. v. 27.06.2018 - L 9 SO 563/16 -, demnächst in juris; s. auch zuletzt BSG, Beschl. 01.03.2018 - B 8 SO 63/17 B -, juris).
  • LSG Hessen, 09.10.2019 - L 4 SO 47/18

    Sozialhilfe (SGB XII)

    Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Tag der Kenntnis des Sozialhilfeträgers bzw. der Obliegenheitsverletzung durch den Nothelfer nicht dem Zeitraum des § 25 SGB XII zuzurechnen sei, sondern dem Zeitraum des Entstehens eines möglichen Anspruches des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (Hinweis auf Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2017 - L 9 SO 137/15).
  • LSG Hamburg, 08.11.2021 - L 4 SO 86/20

    Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs des Krankenhauses für die stationäre

    Dies folgt daraus, dass Sozialhilfe tageweise zu gewähren ist und auch das Krankenhaus als Nothelfer nur einen Anspruch auf einen tagesbezogenen Anteil der Fallpauschale haben kann (Urteil des Senats vom 6.5.2021 - L 4 SO 46/20 -, unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2017 - L 9 SO 137/15; das BSG hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1.3.2018 - a.a.O. - mangels Klärungsbedürftigkeit zurückgewiesen).
  • LSG Hamburg, 08.11.2021 - L 4 SO 43/19

    Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs des Krankenhauses als Nothelfer gegen

    Dies folgt daraus, dass Sozialhilfe tageweise zu gewähren ist und auch das Krankenhaus als Nothelfer nur einen Anspruch auf einen tagesbezogenen Anteil der Fallpauschale haben kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2017 - L 9 SO 137/15; LSG Hamburg, Urteil vom 6.5.2021 - L 4 SO 46/20; das BSG hat mit Beschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 63/17 B die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil es die Rechtsfrage als bereits geklärt angesehen hat).
  • LSG Hamburg, 15.08.2022 - L 4 AY 3/21

    Asylbewerberleistungen - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers

    Dies folgt daraus, dass Leistungen der Sozialhilfe tageweise zu gewähren ist und auch das Krankenhaus als Nothelfer nur einen Anspruch auf einen tagesbezogenen Anteil der Fallpauschale haben kann (Urteil des Senats vom 6.5.2021 - L 4 SO 46/20 -, unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2017 - L 9 SO 137/15; das BSG hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 63/17 B - mangels Klärungsbedürftigkeit zurückgewiesen).
  • LSG Hamburg, 12.03.2021 - L 4 SO 87/20

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Krankenhauses als sog. Nothelfer gegen den

  • SG Darmstadt, 23.11.2017 - S 17 SO 225/16
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