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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2018 - L 9 AL 201/17 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2018 - L 9 AL 201/17 B (https://dejure.org/2018,9338)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.03.2018 - L 9 AL 201/17 B (https://dejure.org/2018,9338)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. März 2018 - L 9 AL 201/17 B (https://dejure.org/2018,9338)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hälftige Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr; Anfall der Gebühr als Anrechnungsvoraussetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hälftige Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R

    Rechtsanwaltsvergütung - Geschäftsgebühr - vorgerichtliche Tätigkeit - isoliertes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2018 - L 9 AL 201/17
    Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum vergleichbaren Ansatz einer reduzierten Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren bei vorangegangener Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren, nach der es allein auf das Tätigwerden des Rechtsanwaltes ankommt (zu 2501 VV RVG a.F. [heute 2503 (2) VV RVG], BSG, Urteil vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R -, juris Rn. 20, nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 - 1 BvR 2124/10 -, n.v.).

    Der Anspruch des Widerspruchsführers auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X gegenüber der Behörde steht nur dem Widerspruchsführer, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 53/12 -, juris Rn. 26).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Prüfungsumfang; Betragsrahmengebühr;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2018 - L 9 AL 201/17
    Mit dem Sozialgericht und der in seiner Entscheidung zitierten Rechtsprechung des 19.Senates des LSG NRW (Beschluss vom 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16 B -, juris Rn. 32 ff.) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass der Anfall der Gebühr ausreicht, um die Anrechnung auszulösen.

    Zwar hat ein Rechtsanwalt ein Wahlrecht, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die erstattungspflichtige Gegenpartei oder zuerst die Staatskasse in Anspruch nehmen will oder beide nur zu einem Teil; der Gesamtbetrag darf seine gesetzliche Vergütung jedoch nicht übersteigen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16 B -, juris Rn. 38 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 34 AS 53/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Beratungshilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2018 - L 9 AL 201/17
    Der Anspruch des Widerspruchsführers auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X gegenüber der Behörde steht nur dem Widerspruchsführer, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 53/12 -, juris Rn. 26).
  • SG Hannover, 20.02.2014 - S 31 AS 3217/11

    Übergang des Anspruchs auf Erstattung der Vorverfahrenskosten gemäß § 9 S. 2

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2018 - L 9 AL 201/17
    Denn der darin vorgesehene Forderungsübergang tritt nur ein, soweit Beratungshilfe bewilligt worden ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 34/15, juris Rn. 21; SG Hannover, Urteil vom 20.02.2014 - S 31 AS 3217/11 -, juris RN. 21).
  • LSG Hessen, 03.02.2015 - L 2 AS 605/14

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2018 - L 9 AL 201/17
    Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, eine Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV RVG) für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts sei auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) nur dann anzurechnen, soweit sie tatsächlich gezahlt worden ist (vgl. Sächs. Landessozialgericht, Beschluss vom 26.07.2017 - L 8 AS 640/15 -, juris Rn. 22; Bayer. LSG, Beschluss vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15 -, juris Rn. 25 ff.; Hess. LSG, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B -, juris Rn. 18 ff.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.05.2015 - L 6 AS 34/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Beratungshilfe - Übergang des Anspruchs

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2018 - L 9 AL 201/17
    Denn der darin vorgesehene Forderungsübergang tritt nur ein, soweit Beratungshilfe bewilligt worden ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 34/15, juris Rn. 21; SG Hannover, Urteil vom 20.02.2014 - S 31 AS 3217/11 -, juris RN. 21).
  • LSG Bayern, 02.12.2015 - L 15 SF 133/15

    Erinnerungen nach § 55 RVG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2018 - L 9 AL 201/17
    Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, eine Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV RVG) für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts sei auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) nur dann anzurechnen, soweit sie tatsächlich gezahlt worden ist (vgl. Sächs. Landessozialgericht, Beschluss vom 26.07.2017 - L 8 AS 640/15 -, juris Rn. 22; Bayer. LSG, Beschluss vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15 -, juris Rn. 25 ff.; Hess. LSG, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B -, juris Rn. 18 ff.).
  • LSG Sachsen, 26.07.2017 - L 8 AS 640/15

    PKH-Verfahren; Verfahrensgebühr; Abweichen von der Mittelgebühr nach unten;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2018 - L 9 AL 201/17
    Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, eine Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV RVG) für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts sei auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) nur dann anzurechnen, soweit sie tatsächlich gezahlt worden ist (vgl. Sächs. Landessozialgericht, Beschluss vom 26.07.2017 - L 8 AS 640/15 -, juris Rn. 22; Bayer. LSG, Beschluss vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15 -, juris Rn. 25 ff.; Hess. LSG, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B -, juris Rn. 18 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - L 19 AS 814/18
    Die allgemeinen Vorschriften zur Gebührenanrechnung und damit auch die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG gelten auch für die Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse (Beschlüsse des Senats vom 20.08.2018 - L 19 AS 1193/18 B und vom 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16 B; LSG NRW, Beschlüsse vom 30.04.2018 - L 9 AL 223/16 B und vom 23.03.2018 - L 9 AL 201/17 B).

    Denn § 15a Abs. 2 RVG soll sicherstellen, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann (Beschlüsse des Senats vom 20.08.2018 - L 19 AS 1193/18 B und vom 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16 B; LSG NRW, Beschlüsse vom 30.04.2018 - L 9 AL 223/16 B und vom 23.03.2018 - L 9 AL 201/17 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2018 - L 9 AL 223/16

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auch weist der Senat darauf hin, dass er in seinem Beschluss vom 23.03.2018 - L 9 AL 201/17 B -, juris Rn. 7 zur gleichen Problematik ausgeführt hat, dass es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht auf die tatsächlich erhaltene, sondern die entstandene Geschäftsgebühr ankommt.

    Damit bleibt es auch im vorliegenden Fall dabei, dass sich die Staatskasse darauf berufen kann, dass der Beschwerdeführer nicht insgesamt mehr als den Betrag verlangen kann, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrages ergibt (s. Senat, Beschl. v. 23.03.2018 - L 9 AL 201/17 B -, juris Rn. 7).

    Denn der Forderungsübergang tritt nur ein, soweit Beratungshilfe bewilligt worden ist, was nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers vorliegend jedoch nicht der Fall war (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 23.03.2018 - L 9 AL 201/17 B -, juris Rn. 8; s. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.05.2015 - L 6 AS 34/15 -, juris Rn. 21; SG Hannover, Urt. v. 20.02.2014 - S 31 AS 3217/11 -, juris Rn. 21).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2019 - L 2 AS 262/19

    Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren

    Aus diesem Grund hat der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Geschäftsgebühr nur dann anzurechnen ist, wenn sie tatsächlich gezahlt worden ist oder der Anfall der Gebühr bereits dazu ausreicht, die Anrechnung auszulösen (vgl. zum Streitstand Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2018 - L 9 AL 201/17 B, RdNr. 6 bei juris mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2018 - L 14 AS 1760/15
    Das Gebührenrecht billigt dem Rechtsanwalt, dessen Mandant gegenüber einem Dritten einen Kostenerstattungsanspruch besitzt, kein unmittelbares Erstattungsrecht zu (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 26. März 1986, 4 B 44/86, juris; BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, B 11 AL 24/08 R, juris, Rn. 14; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013, L 34 AS 53/12, juris Rn. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2018, L 9 AL 201/17 B, juris).
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