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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 38/16 B ER, L 20 AY 43/16 B   

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https://dejure.org/2016,16100
LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 38/16 B ER, L 20 AY 43/16 B (https://dejure.org/2016,16100)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.06.2016 - L 20 AY 38/16 B ER, L 20 AY 43/16 B (https://dejure.org/2016,16100)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - L 20 AY 38/16 B ER, L 20 AY 43/16 B (https://dejure.org/2016,16100)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungen nach dem AsylbLG; Kosten für eine Unterbringung im Frauenhaus; Unerlässliche Maßnahme; Ermessenentscheidung; Anspruch auf Asylbewerberleistungen bei der Unterbringung in einem Frauenhaus; Erbringung der Leistungen in einem Eilfall bei Zuständigkeitsstreit

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylbLG § 10a, AsylbLG § 10a Abs. 1, AsylbLG § 10a Abs. 2, AsylbLG § 10a Abs. 2 S. 1, AsylbLG § 10a Abs. 2 S. 3 2. Alt.
    Örtliche Zuständigkeit, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialleistungen, Frauenhaus, Wohnsitzauflage, Eilfall, häusliche Gewalt, Reisebeihilfe, Zuweisung, tatsächlicher Aufenthalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen bei der Unterbringung in einem Frauenhaus; Erbringung der Leistungen in einem Eilfall bei Zuständigkeitsstreit

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen bei der Unterbringung in einem Frauenhaus

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2013 - L 20 AY 145/11
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 38/16
    Unerlässlich ist die in Rede stehende Maßnahme dann, wenn der geltend gemachte Bedarf unverzüglich und noch während des voraussichtlichen Aufenthalts des Ausländers in Deutschland zu decken ist (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Senats vom 06.05.2013 - L 20 AY 145/11 Rn. 66).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2006 - L 20 B 52/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 38/16
    Auch handelt es sich bei § 11 Abs. 2 AsylbLG in der bis zum 23.10.2015 geltenden Fassung nach ganz h.M. um eine Vorschrift zur Bestimmung des Leistungsumfangs bei unerlaubtem Aufenthalt, nicht hingegen um eine eigene Zuständigkeitsregelung (vgl. u.a. LSG NRW vom 27.10.2006 - L 20 B 52/06 AY ER; ferner LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen; a.A. wohl Groth, a.a.O., § 11 AsylbLG Rn. 29 ff. zumindest für den Fall, in dem die leistungsberechtigte Person einer wirksamen asylrechtlichen Verteilung oder Zuweisung zuwiderhandelt).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 38/16
    Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2012 - L 20 AY 7/12

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 38/16
    Zwar hat der Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bestehende ausländerrechtliche Beschränkungen wegen der klaren gesetzlichen, auf die aufenthaltsrechtliche Zuweisung/Verteilung bzw. eine Wohnsitzauflage Bezug nehmende Zuständigkeitsregelung des § 10a Abs. 1 AsylbLG in erster Linie mit dem insoweit zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentarien anzugehen (vgl. insoweit zu einem ausdrücklich erklärten Verzicht auf Rechtsmittel gegen die Zuweisungsentscheidung im Rahmen des § 11 Abs. 2 a.F. den Beschluss des Senats vom 23.03.2012 - L 20 AY 7/12 B ER Rn. 44).
  • OLG Karlsruhe, 07.05.2009 - 16 WF 61/09

    Zuständiges Gericht bei Doppelwohnsitz eines Kindes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 38/16
    Anders als in den Fällen, in denen der Aufenthalt nur als vorübergehende Zuflucht gedacht ist, begründet der Aufenthalt im Frauenhaus daher dann einen Wohnsitz, wenn die in das Frauenhaus ziehende Frau die Absicht hat, sich dauerhaft am Ort des Frauenhauses aufzuhalten und dort den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe vom 07.05.2009 - 16 WF 61/09 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Zuständiger Leistungsträger bei Verstoß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 38/16
    Auch handelt es sich bei § 11 Abs. 2 AsylbLG in der bis zum 23.10.2015 geltenden Fassung nach ganz h.M. um eine Vorschrift zur Bestimmung des Leistungsumfangs bei unerlaubtem Aufenthalt, nicht hingegen um eine eigene Zuständigkeitsregelung (vgl. u.a. LSG NRW vom 27.10.2006 - L 20 B 52/06 AY ER; ferner LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen; a.A. wohl Groth, a.a.O., § 11 AsylbLG Rn. 29 ff. zumindest für den Fall, in dem die leistungsberechtigte Person einer wirksamen asylrechtlichen Verteilung oder Zuweisung zuwiderhandelt).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 38/16
    Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (i.S.v. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 in NVwZ 2004, 95 f.) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 20/13 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 38/16
    Vielmehr hat die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde - vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren - auch dann vorläufig einzutreten, wenn - wie hier - beide Leistungsträger die Erbringung von Leistungen im Hinblick auf ihre angeblich örtliche Unzuständigkeit ablehnen und die Klärung dieses Kompetenzkonflikts wegen des existenzsichernden Charakters der begehrten Leistungen nicht abgewartet werden kann (so im Ergebnis auch Groth, a.a.O., § 10a Rn. 43); denn § 10a AsylbLG will unabhängig von Zuständigkeitsfragen eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs sicherstellen (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 20/13 R Rn. 12 zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.06.2019 - L 8 SO 40/19
    In Rechtsprechung und Literatur ist es anerkannt, dass Leistungen, die über eine Reisebeihilfe hinausgehen, nur in Ausnahmefällen zu gewähren sind, wenn also rechtfertigende Gründe dafür vorliegen, warum die leistungsberechtigte Person nicht umgehend ihren tatsächlichen Aufenthaltsort hin zum zugewiesenen Wohnort wieder verlassen kann oder sonstige unabweisbare Bedarfe (Ernährung, Kleidung) zu decken sind (Siefert in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, 1. Überarbeitung, § 23 Rn. 123; zu der inhaltsgleichen § 11 Abs. 2 AsylbLG vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. November 2018 - L 8 AY 37/18 B ER - und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2016 - L 20 AY 38/16 B ER, L 20 AY 43/16 B - juris Rn. 67 ff.).
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