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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2005 - L 9 B 17/05 AS   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2005 - L 9 B 17/05 AS (https://dejure.org/2005,13976)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.05.2005 - L 9 B 17/05 AS (https://dejure.org/2005,13976)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - L 9 B 17/05 AS (https://dejure.org/2005,13976)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Arbeitssuchenden; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Heranziehung von Partnern nicht ehelicher Lebensgemeinschaften; Bildung einer Lebensgemeinschaft bei kurzer Dauer des Zusammenlebens ; Rechtmäßigkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2005 - L 9 B 17/05
    Die eheähnliche Gemeinschaft ist nach einhelliger gefestigter Rechtsprechung definiert als die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfGE 87, 234, 264; zuletzt wohl Beschluss vom 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, m.w.N.).

    Als wichtige Indizien für die Feststellung einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft hat das BVerfG die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, genannt (BVerfG, Urt. v. 17.11.1992, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3).

    Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II. Das Sozialgericht Düsseldorf übersieht bereits, dass das BVerfG in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.11.1992 (SozR 3 - 4100 § 137 Nr. 3) die eheähnliche Gemeinschaft und die Berücksichtigung deren Einkommens in die Bedürftigkeitsprüfung des Hilfeempfängers zum Schutz und zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung der Ehe als vertretbare, verfassungsgemäße gesetzgeberische Entscheidung angesehen hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 4/05

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2005 - L 9 B 17/05
    Es bleibt vielmehr dabei, dass die Einbeziehung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft in die Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft zum Schutz der Ehe, der gesetzlich in den bisherigen §§ 122 BSHG, jetzt: 20 SGB XII, 137 Abs. 2 a AFG, ab 01.01.1998: § 193 SGB III, 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zum Ausdruck gekommen ist, entsprechend den Ausführungen des BVerfG verfassungsgemäß ist (Beschlüsse des Senats vom 21.04.2005 - L 9 B 4/05 SOER - und L 9 B 6/05 SOER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 6/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bestehen einer eheähnlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2005 - L 9 B 17/05
    Es bleibt vielmehr dabei, dass die Einbeziehung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft in die Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft zum Schutz der Ehe, der gesetzlich in den bisherigen §§ 122 BSHG, jetzt: 20 SGB XII, 137 Abs. 2 a AFG, ab 01.01.1998: § 193 SGB III, 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zum Ausdruck gekommen ist, entsprechend den Ausführungen des BVerfG verfassungsgemäß ist (Beschlüsse des Senats vom 21.04.2005 - L 9 B 4/05 SOER - und L 9 B 6/05 SOER).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2005 - L 9 B 17/05
    Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens sind wichtige Hinweistatsachen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerwG v. 17.05.1996 - 5 C 16/96 - BVerwGE 98, 195-202), wobei das BSG eine "Drei-Jahres-Grenze" (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) des Zusammenlebens nicht als zeitliche Mindestvoraussetzung für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft verstanden hat (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 7 Rdnr. 27).
  • BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Datenerhebung für die ab dem Jahre

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2005 - L 9 B 17/05
    Die eheähnliche Gemeinschaft ist nach einhelliger gefestigter Rechtsprechung definiert als die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfGE 87, 234, 264; zuletzt wohl Beschluss vom 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, m.w.N.).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2005 - L 9 B 17/05
    Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (BVerfG v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95, 96).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - wichtiger Grund - Lösung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2005 - L 9 B 17/05
    Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens sind wichtige Hinweistatsachen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerwG v. 17.05.1996 - 5 C 16/96 - BVerwGE 98, 195-202), wobei das BSG eine "Drei-Jahres-Grenze" (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) des Zusammenlebens nicht als zeitliche Mindestvoraussetzung für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft verstanden hat (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 7 Rdnr. 27).
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2005 - L 9 B 17/05
    Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens sind wichtige Hinweistatsachen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerwG v. 17.05.1996 - 5 C 16/96 - BVerwGE 98, 195-202), wobei das BSG eine "Drei-Jahres-Grenze" (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) des Zusammenlebens nicht als zeitliche Mindestvoraussetzung für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft verstanden hat (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 7 Rdnr. 27).
  • SG Düsseldorf, 20.11.2005 - S 23 AS 304/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stellt eine eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau dar, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04; dass., Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvR 8/87; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2005, Az.: L 19 B 26/05 AS ER; dass., Beschluss vom 25.05.2005, Az.: L 9 B 17/05 AS ER; dass., Beschluss vom 21.04.2005, Az.: L 9 B 6/05 SO ER).

    Abzustellen ist auch auf die Dauer und Intensität der (vorhergehenden) Bekanntschaft, den Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während des streitgegenständlichen Zeitraumes und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (Unter Berufung auf BVerwGE 98, 195ff., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2005, Az.: L 19 B 26/05 AS ER; dass., Beschluss vom 25.05.2005, Az.: L 9 B 17/05 AS ER).

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