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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2018 - L 21 R 1030/16   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2018 - L 21 R 1030/16 (https://dejure.org/2018,21787)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.01.2018 - L 21 R 1030/16 (https://dejure.org/2018,21787)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Januar 2018 - L 21 R 1030/16 (https://dejure.org/2018,21787)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Wechsel einer vorzeitigen mit Abschlägen in Anspruch genommenen Altersrente für langjährig Versicherte in eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte; Eintreten der Anspruchsvoraussetzungen für eine begehrte abschlagsfreie Rente erst nach der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Wechsel einer vorzeitigen mit Abschlägen in Anspruch genommenen Altersrente für langjährig Versicherte in eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Baden-Württemberg, 21.05.2015 - L 7 R 5354/14

    Umwandlung einer bestandskräftig bewilligten und bereits bezogenen Altersrente

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2018 - L 21 R 1030/16
    Mit § 236b SGB VI sei kein gänzlich neuer Rententatbestand geschaffen worden, sondern es seien lediglich die in § 38 SGB VI normierten Anspruchsvoraussetzungen, die bereits eine Rente wegen besonders langjähriger Versicherung vorsahen, modifiziert worden (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2015, L 7 R 5354/14; O"‘ Sullivan in juris-PK-SGB VI § 236b Rn. 10).

    Es lasse sich nicht begründen, warum Bestandsrentner, die nun eine Rente nach § 236b SGB VI in Anspruch nehmen wollten, gegenüber anderen Altersrentenbeziehern, denen die Umwandlung ihrer Rente in eine andere, für sie günstigere Rente ebenfalls wegen § 34 Abs. 4 SGB VI nicht möglich sei, begünstigt werden sollten (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2015, L 7 R 5354/14).

    Einerseits solle für diese Personen sichergestellt werden, dass sie dauerhaft Bezieher dieser Leistungen bleiben können, andererseits sollten im Gegenzug dazu dann auch Dispositionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft über § 34 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2015, L 7 R 5354/14).

    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2015 (1 BvR 2408/15) betreffend das Urteil des LSG Baden Württemberg vom 21.05.2015 (a.a.O.) klar zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Ausführungen gegen die gesetzgeberische Ausgestaltung des § 236b SGB VI allein wegen der - nicht zu beanstandenden Regelung - des § 34 SGB VI (so bereits BSG, Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 44/06, Rn. 27 juris) ins Leere gehen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - L 14 R 534/16

    Bewilligung von abschlagfreier Altersrente für besonders langjährig Versicherte;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2018 - L 21 R 1030/16
    Ein Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI liegt immer dann vor, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte abschlagsfreie Rente erst nach der Bewilligung und während des Bezugs der abschlagsbehafteten Rente eingetreten sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2016, a.a.O, Rn. 27; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2015, a.a.O, Rn. 22 juris).

    Der Versicherte, der sich in Kenntnis des konkreten Abschlags wegen des vorzeitigen Rentenbezugs, d.h. also sehenden Auges für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entschieden und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch genommen hat, hatte für diesen Zuwachs in individueller Freiheit im Alter mit einer dauerhaften Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt zu rechnen (so bereits BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 u.a, Rn. 80 ff. juris; zum Ganzen: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2016, L 14 R 534/16, Rn. 29 f. juris).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.08.2015 - L 6 R 114/15

    Keine abschlagsfreie Rente mit 63 für Bestandsrentner

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2018 - L 21 R 1030/16
    Die Sperrregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI sei gerade nicht angepasst worden, sodass nach dem Gesetzgebungsverfahren gerade nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Anwendung des § 34 Abs. 4 SGB VI auf die Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI ausgeschlossen sein solle (Hinweis auf LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 12.08.2015, L 6 R 114/15; O"‘ Sullivan in juris-PK SGB VI § 236b Rn. 10; Gürtner in Kassler Kommentar, § 236b SGB VI Rn. 3).

    Ein Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI liegt immer dann vor, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte abschlagsfreie Rente erst nach der Bewilligung und während des Bezugs der abschlagsbehafteten Rente eingetreten sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2016, a.a.O, Rn. 27; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2015, a.a.O, Rn. 22 juris).

  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 64/93

    Vormerkung - Anrechnungszeittatbestand - Pflichtverletzung - Zurechnung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2018 - L 21 R 1030/16
    Zwar kann über die Regelung des § 115 Abs. 6 S. 1 SGB VI hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 15.12.1994, 4 RA 64/93, Rn. 19 ff. juris).
  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 44/06 R

    Ausschluss des Wechsels von einer bindend festgestellten Alterrente in eine

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2018 - L 21 R 1030/16
    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2015 (1 BvR 2408/15) betreffend das Urteil des LSG Baden Württemberg vom 21.05.2015 (a.a.O.) klar zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Ausführungen gegen die gesetzgeberische Ausgestaltung des § 236b SGB VI allein wegen der - nicht zu beanstandenden Regelung - des § 34 SGB VI (so bereits BSG, Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 44/06, Rn. 27 juris) ins Leere gehen.
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2018 - L 21 R 1030/16
    Der Versicherte, der sich in Kenntnis des konkreten Abschlags wegen des vorzeitigen Rentenbezugs, d.h. also sehenden Auges für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entschieden und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch genommen hat, hatte für diesen Zuwachs in individueller Freiheit im Alter mit einer dauerhaften Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt zu rechnen (so bereits BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 u.a, Rn. 80 ff. juris; zum Ganzen: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2016, L 14 R 534/16, Rn. 29 f. juris).
  • BSG, 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - frühzeitiger Antrag auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2018 - L 21 R 1030/16
    Eine solche Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers besteht auch dann, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (ständige Rechtsprechung; zuletzt: BSG, Urteil vom 24.04.2015, B 4 AS 22/14 R, Rn. 27 m.w.N).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 2408/15

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausgestaltung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2018 - L 21 R 1030/16
    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2015 (1 BvR 2408/15) betreffend das Urteil des LSG Baden Württemberg vom 21.05.2015 (a.a.O.) klar zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Ausführungen gegen die gesetzgeberische Ausgestaltung des § 236b SGB VI allein wegen der - nicht zu beanstandenden Regelung - des § 34 SGB VI (so bereits BSG, Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 44/06, Rn. 27 juris) ins Leere gehen.
  • BSG, 30.12.2015 - B 13 R 345/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Geltendmachung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2018 - L 21 R 1030/16
    Von denselben Erwägungen getragen wird letztlich auch die gesetzgeberische Anknüpfung an den Stichtag "01.07.2014" für das Inkrafttreten des § 236b SGB VI (so auch LSG Baden Württemberg, a. a. O. und LSG Rheinland-Pfalz a.a.O; BSG, Beschluss vom 30.12.2015, B 13 R 345/15 B, Rn. 12 - juris -, mit welchem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 12.08.2015 verworfen worden ist).
  • BSG, 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R

    Erstattung einer vorgezogenen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer an den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2018 - L 21 R 1030/16
    Darüber hinaus wurde auch auf die angestrebte Flexibilisierung des Renteneintritts durch Teilrenten hingewiesen, die sich bei vorzeitiger Inanspruchnahme nur durch eine anteilige Minderung des Zugangsfaktors auf die spätere Vollrente auswirken sollten (BT-Drs. 11/4124, S. 144 f; zum Ganzen: BSG, Urteil vom 13.12.2017, B 13 R 13/17 R, Rn. 28 juris).
  • BVerfG, 07.02.2011 - 1 BvR 642/09

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Zugangsfaktors für

  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 11 R 1005/17

    Erfüllung der Mindestversicherungszeit für die Altersrente für schwerbehinderte

    Ein Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI liegt immer dann vor, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte (neue) Rente erst nach der Bewilligung und während des Bezugs der (bisherigen) Rente eingetreten sind (LSG Nordrhein-Westfalen 26.01.2018, L 21 R 1030/16 zum Wechsel von einer Rente mit Abschlag und zu einer Rente ohne Abschlag mwN).
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