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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09 (https://dejure.org/2010,509)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09 (https://dejure.org/2010,509)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Juli 2010 - L 20 AY 13/09 (https://dejure.org/2010,509)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Asylbewerberleistung; Verfassungswidrigkeit der Bemessung der Grundleistungen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 100 Abs. 1 S. 1, AsylbLG § 3 Abs. 2 S... . 2 Nr. 1, AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 3, AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 2, AsylbLG § 2 Abs. 1, AG-VwGO NRW § 5 Abs. 2, GG Art. 1, GG Art. 20 Abs. 1, AsylbLG § 6 Abs. 1, AsylbLG § 3 Abs. 3 S. 1, AsylbLG § 4
    Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Grundleistungen, Analogleistungen, SGB XII, Vorbezugsfrist, Passivlegitimation, Existenzminimum, Sozialstaatsprinzip, Duldung, Menschenwürde, Gestaltungsspielraum, evident unzureichend, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Asylbewerberleistung; Verfassungswidrigkeit der Bemessung der Grundleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungen für Asylbewerber verfassungswidrig?

  • nds-fluerat.org (Kurzinformation)

    Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig - LSG legt Bundesverfassungsgericht Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor

  • 123recht.net (Pressemeldung, 28.7.2010)

    Niedrige Sätze für Asylbewerber verfassungswidrig // Karlsruhe soll nun Vereinbarkeit mit Grundgesetz prüfen

Besprechungen u.ä.

  • publicus-boorberg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Es gibt nur ein Existenzminimum - Sozialleistungen nach dem AsylbLG noch verfassungsgemäß? (Franz Dillmann)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R klargestellt, dass die Vorbezugsfrist des § 2 Abs. 1 AsybLG nur mit Leistungsbezügen nach § 3 AsylbLG über eine Dauer von 48 Monaten möglich sei.

    Er wandte sich gegen die Lesart des geänderten § 2 Abs. 1 AsylbLG durch das BSG in dessen Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R und trug insoweit verfassungsrechtliche Bedenken vor.

    Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, gegen die Entscheidung der Beklagten wie auch gegen das Urteil des BSG vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

    a) Eine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer in Deutschland (also ein auf die Aufenthaltsverlängerung zielendes vorsätzliches, sozialwidriges Verhalten, welches bei typisierender Betrachtung für eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer als kausal anzusehen ist; vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Leitsätze 1 und 3 nach JURIS) ist dem Kläger nicht anzulasten.

    Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist insoweit zwingend und einer erweiternden Auslegung etwa dahin, dass auch höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG die Vorbezugszeit auffüllen können, nicht fähig (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 19 - 23):.

    bb) Kommt deshalb eine Anrechnung der vom Kläger bezogenen Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auf die Vorbezugsfrist von 48 Monaten nach dem zwingenden Wortlaut der Vorschrift nicht in Betracht, kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, ihm seien ab dem 28.08.2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG nur zu Unrecht, jedoch - mangels Aufhebung der entsprechenden Verwaltungsakte - nach § 77 SGG bindend bewilligt worden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R zu Rn. 24).

    Mit der Rechtsänderung zum 28.08.2007 entfiel deshalb - ähnlich wie bei der zum 01.06.1997 durch Rechtsänderung eingetretenen Situation (s.o. aa) - ein zuvor bereits bestehender Anspruch auf Analogleistungen, wenn der Leistungsempfänger - wie der Kläger - noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hatte (i.E. ebenso BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R zu Rn. 27 f.; Adolph, a.a.O., § 2 AsylbLG Rn. 13; Herbst, a.a.O., § 2 AsylbLG Rn. 11a. Soweit das BSG sich allerdings auf Art. 3 Abs. 1 GG stützt und einen Gleichheitsverstoß sieht, wollte man in "Altfällen" einen 36-monatigen Vorbezug genügen lassen, folgt der Senat diesem Begründungsansatz nicht. Denn es steht dem Gesetzgeber frei, einmal normierte Ansprüche auf Sozialleistungen ab einem bestimmten Stichtag an strengere - ggf. gleichwohl verfassungsgemäße - Anforderungen zu knüpfen, welche für "Altfälle" noch nicht Leistungsvoraussetzung waren; sachlicher Differenzierungsgrund ist in solchen Fällen der unterschiedliche Erfüllungszeitpunkt der Leistungsvoraussetzungen vor oder am bzw. nach dem Stichtag).

    Ohnehin können nach § 3 Abs. 2 AsylLG - wie im Falle des Klägers geschehen - auch die Grundleistungen unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Geldleistungen gewährt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R zu Rn. 14, das sich allerdings nicht zu § 6 AsylbLG verhält).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09
    Das BMAS prüfe derzeit das Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, welches zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ergangen sei, auch darauf, welche Folgewirkungen dieses Urteil für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG habe.

    Der Kläger trägt hierzu ergänzend vor, ein transparentes und sachgerechtes Verfahren zur realitätsgerechten Bemessung der Leistungen nach dem tatsächlichen Bedarf und mit fortwährender Überprüfung und Weiterentwicklung etwa mit Blick auf Preissteigerungen im Sinne der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 gebe es bezüglich der Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht.

    Diese Norm hält der Senat zugleich für verfassungswidrig, weil sie das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) verletzt (s.u. II.).

    Erfasst werden allein atypische Bedarfslagen, die von den auf den Regelfall abstellenden Vorschriften der §§ 3 und 4 AsylbLG nicht erfasst werden (Hohm, Menschenwürdiges Existenzminimum für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Auswirkungen des BVerfG-Urteils vom 9.2.2010 [1 BvL 1/09 u.a.] auf die Bemessung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG -, in: ZFSH SGB 2010, S. 269, 277).

    a) Das BVerfG hat dieses Grundrecht im Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG erkannt (Rn. 132 der Entscheidung).

    Nicht zu überzeugen vermag darüber hinaus, wenn in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung - auch nach Verkündung des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 - die deutlich geringere Höhe der Grundleistung nach dem AsylbLG im Vergleich zu dem Regelsatz nach dem SGB XII bzw. der Regelleistung nach dem SGB II mit der Begründung für unbedenklich erachtet wird, sie folge im Wesentlichen aus der fehlenden Berücksichtigung vieler unregelmäßig wiederkehrender Bedarfe sowie solcher Bedarfe, die der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen (so aber SG Bremen, Urteil vom 31.03.2010 - S 24 AY 44/09).

    Ein transparentes und sachgerechtes Verfahren, durch welches der tatsächliche Bedarf realitätsgerecht bemessen wird (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, Rn. 139), ist im Falle der Bemessung der Leistungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG nicht angewandt worden.

  • Drs-Bund, 30.04.2008 - BT-Drs 16/9018
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09
    Eine spätere Antwort der Bundesregierung vom 30.04.2008 auf die Große Anfrage von Mitgliedern der Fraktion DIE LINKE zur sozialen Existenzsicherung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Anfrage BT-Ducks. 16/7213, Antwort BT-Drucks. 16/9018) führt in diesem Zusammenhang aus (S. 6), die Bestimmung der Höhe der Grundleistungen im AsylbLG sei 1993 auf der Grundlage von Kostenschätzungen erfolgt.

    Im Übrigen hat die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 30.04.2008 auf die Große Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE zur sozialen Existenzsicherung nach dem Asylberwerberleistungsgesetz (Anfrage BT-Drucks. 16/7213, Antwort BT-Drucks. 16/9018, S. 23) noch im Jahre 2008 ausgeführt, wissenschaftliche Untersuchungen darüber, welche Motivationen jenseits von Furcht vor politischer Verfolgung zur Antragstellung von Asylsuchenden führten, seien ihr nicht bekannt.

    Es handelt sich angesichts dessen, dass offenkundig - auch hinsichtlich der bestehenden Bedarfe - lediglich eine Kostenschätzung vorgenommen wurde (vgl. BT-Drucks. 16/9018, S. 6), die sich auf Einsparungen im Vergleich zu Leistungen nach dem BSHG bezog (BT-Drucks. 12/4451, S. 6), allein um eine freihändige Schätzung "ins Blaue hinein", die einem Verfahren realitätsgerechter Ermittlung zuwiderläuft und deshalb gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 171).

  • OVG Bremen, 25.09.2009 - S 3 A 272/07

    Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz, Existenzminimum, Menschenwürde,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09
    Anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 29.09.1998 - 5 B 82/97) bzw. der ihm im Wesentlichen folgenden Gerichte (jüngst etwa SG Bremen, Urteil vom 31.03.2010 - S 24 AY 44/09; zuvor etwa Oberverwaltungsgericht [OVG] Bremen, Urteil vom 25.09.2009 - S 3 A 272/07).

    ee) Schon angesichts dieser evident unzureichenden Leistungen ist im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht zu verlangen, dass der Grundleistungsberechtigte im Einzelnen die nicht gedeckten Bedarfe und die Gründe dafür darlegt, weshalb das Existenzminimum unterschritten werde (so aber OVG Bremen, Urteil vom 25.09.2009 - S 3 A 272/07).

  • SG Bremen, 31.03.2010 - S 24 AY 44/09
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09
    Anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 29.09.1998 - 5 B 82/97) bzw. der ihm im Wesentlichen folgenden Gerichte (jüngst etwa SG Bremen, Urteil vom 31.03.2010 - S 24 AY 44/09; zuvor etwa Oberverwaltungsgericht [OVG] Bremen, Urteil vom 25.09.2009 - S 3 A 272/07).

    Nicht zu überzeugen vermag darüber hinaus, wenn in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung - auch nach Verkündung des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 - die deutlich geringere Höhe der Grundleistung nach dem AsylbLG im Vergleich zu dem Regelsatz nach dem SGB XII bzw. der Regelleistung nach dem SGB II mit der Begründung für unbedenklich erachtet wird, sie folge im Wesentlichen aus der fehlenden Berücksichtigung vieler unregelmäßig wiederkehrender Bedarfe sowie solcher Bedarfe, die der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen (so aber SG Bremen, Urteil vom 31.03.2010 - S 24 AY 44/09).

  • Drs-Bund, 10.03.2010 - BT-Drs 17/979
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09
    Der Kläger hat ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung vom 10.03.2010 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 auf das Asylbewerberleistungsgesetz hingewiesen (Anfrage BT-Drucks. 17/745, Antwort BT-Drucks. 17/979).

    cc) Daran kann von vornherein nichts ändern, dass bisher hinsichtlich des Bedarfs von Grundleistungsberechtigten nach dem AsylbLG keine eigenen statistischen Erhebungen durchgeführt wurden (die Antwort der Bundesregierung vom 10.03.2010 auf die Kleine Anfrage von Mitgliedern der Frakton DIE LINKE zu den Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. Februar 2010 auf das Asylbewerberleistungsgesetz [Anfrage BT-Drucks. 17/745, Antwort BT-Drucks. 17/979, S. 9] verweist darauf, dass spezielle Preisindizes für den Verbrauch von Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG vom Statistischen Bundesamt nicht erhoben werden).

  • Drs-Bund, 17.02.2010 - BT-Drs 17/745
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09
    Der Kläger hat ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung vom 10.03.2010 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 auf das Asylbewerberleistungsgesetz hingewiesen (Anfrage BT-Drucks. 17/745, Antwort BT-Drucks. 17/979).

    cc) Daran kann von vornherein nichts ändern, dass bisher hinsichtlich des Bedarfs von Grundleistungsberechtigten nach dem AsylbLG keine eigenen statistischen Erhebungen durchgeführt wurden (die Antwort der Bundesregierung vom 10.03.2010 auf die Kleine Anfrage von Mitgliedern der Frakton DIE LINKE zu den Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. Februar 2010 auf das Asylbewerberleistungsgesetz [Anfrage BT-Drucks. 17/745, Antwort BT-Drucks. 17/979, S. 9] verweist darauf, dass spezielle Preisindizes für den Verbrauch von Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG vom Statistischen Bundesamt nicht erhoben werden).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 5 B 82.97

    Asylrecht - Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 , 3 , 6 , 9 AsylbLG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09
    Anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 29.09.1998 - 5 B 82/97) bzw. der ihm im Wesentlichen folgenden Gerichte (jüngst etwa SG Bremen, Urteil vom 31.03.2010 - S 24 AY 44/09; zuvor etwa Oberverwaltungsgericht [OVG] Bremen, Urteil vom 25.09.2009 - S 3 A 272/07).
  • BSG, 24.10.1984 - 6 RKa 36/83

    Arzneimittelregreß - Beschwerdewert - Berufung - Kassenärztliche Versorgung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09
    Eine solche vom Wortlaut abweichende Auslegung kann zulässig sein, wenn die in den Gesetzesmaterialien oder der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht eine analoge oder einschränkende Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte gebietet und deswegen sowie wegen der Gleichheit der zu Grunde liegenden Interessenlage auch der nicht geregelte Fall hätte einbezogen werden müssen (BSG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2008 - L 20 AY 20/08

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen, Wartefrist als Voraussetzung für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09
    Diese Ansicht übersieht, dass weder der Gesetzgeber (siehe dazu sogleich auch noch unten zu c) noch die "überwiegende Auffassung" irgendwelche konkreten Erwägungen zur Bemessung der über die Grundleistungen zu deckenden Bedarfe erkennen lassen; auch eine gesetzgeberische Einschätzungsprärogative berechtigt nicht zu willkürlichen Festlegungen des Bedarfs und dementsprechend der Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums (diesem Einwand setzt sich auch noch das Urteil des erkennenden Senats vom 28.07.2008 - L 20 AY 20/08 aus, an dem der Senat in diesem Punkte nicht weiter festhält).
  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07

    Sozialhilfe

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvR 293/05

    Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • BSG, 05.12.1978 - 7 RAr 34/78

    Verfahrensgegenstand - Arbeitslosigkeit - Anschluß-Arbeitslosenhilfe -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2008 - L 20 B 85/07

    Sozialhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2008 - L 20 SO 31/07

    Sozialhilfe

  • Drs-Bund, 28.11.2007 - BT-Drs 16/7365
  • Drs-Bund, 27.01.2000 - BT-Drs 14/2605
  • Drs-Bund, 10.11.1992 - BT-Drs 12/3686
  • Drs-Bund, 12.11.2007 - BT-Drs 16/7213
  • Drs-Bund, 14.12.2007 - BT-Drs 16/7574
  • Drs-Bund, 12.01.2000 - BT-Drs 14/2492
  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Solche Sachverhalte waren von den seinerzeitigen Vorlagebeschlüssen (LSG NRW Beschlüsse vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - und 22.11.2010 - L 20 AY 1/09) nicht erfasst; von der Möglichkeit, weitere Bestimmungen eines Gesetzes, dessen Verfassungsmäßigkeit es zu beurteilen hat, gleichfalls für nichtig zu erklären, wenn diese aus denselben Gründen mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar sind (§ 78 Satz 2 BVerfGG) , hat das BVerfG keinen Gebrauch gemacht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09

    Sozialhilfe

    In einem Erörterungstermin vom 10.09.2010 ist mit den Beteiligten der Beschluss des Senats vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09 (Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG; Aktenzeichen des BVerfG: 1 BvL 10/10) erörtert worden.

    Soweit das BSG demgegenüber die Behörde (im Falle der Stadt B: deren Oberbürgermeister) als richtigen Klagegegner ansieht (vgl. etwa BSG, Urteil v. 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R), folgt der Senat dieser Rechtsprechung nicht (vgl. ausführlich hierzu Vorlagebeschluss des Senats vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09; siehe auch Urteil des Senats vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07).

    Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist insoweit zwingend und einer erweiternden Auslegung etwa dahin, dass auch Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem BSHG oder der Unterhaltssicherung aus (eigenen oder elterlichen) Einkünften die Vorbezugszeit auffüllen können, nicht fähig (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 19 - 23; dem BSG folgend auch der Senat im Vorlagebeschluss vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09):.

    Dies ergibt sich bereits aus den Antworten des - ggf. insoweit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG federführenden - BMAS vom 17.12.2009 und 31.03.2010 auf entsprechende Anfragen des Senats vom 20.11.2009 und 26.01.2010 im Verfahren L 20 AY 13/09 (siehe hierzu den Tatbestand des dortigen Vorlagebeschlusses des Senats vom 26.07.2010).

    Eine Begründung hierfür ist nicht ersichtlich (ebensowenig wie schon für die Ermittlung des im Entwurf vorgesehenen Erhöhungsbetrages von 1, 4 %; vgl. dazu im Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09 das im dort zitierten Schreiben des BMAS vom 17.12.2009 wiedergegebene Zitat aus S. 2 des Verordnungsentwurfs).

    Die weitere Nachfrage des Senats im Verfahren L 20 AY 13/09 nach konkreten Prüfungsvorgängen für den Verordnungsgeber wird vom BMAS (Antwort vom 31.03.2010) mit dem schlichten Hinweis beantwortet, es sei den Akten nicht zu entnehmen, welche konkreten Prüfungen vorgenommen worden seien.

    Die auf Anfragen des Senats vom BMAS im Verfahren L 20 AY 13/09 gegebenen Antworten weisen deshalb allein darauf hin, dass die spätere Verneinung eines Anpassungsbedarfs bei den Grundleistungen ebenso willkürlich erfolgte wie bereits 1993 die erstmalige Bemessung der entsprechenden Bedarfe.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 AY 21/19

    Aussetzung eines Verfahrens um Leistungen nach dem AsylbLG; Konkrete

    Die Ermessensvorschrift des § 6 AsylbLG ist als Ausnahmebestimmung für den atypischen Bedarfsfall konzipiert und daher von vornherein nicht geeignet, strukturelle Leistungsdefizite im Regelbereich des § 3 AsylbLG zu kompensieren (BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, juris Rn. 89; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - juris Rn. 75; Senatsbeschluss vom 17.11.2011 - L 8 AY 80/11 B ER - juris Rn. 9; vgl. auch unten B. III. 3. c) cc) (5); anders nach h.M. im Bereich der Gesundheitsleistungen nach § 4 AsylbLG, insb.

    Nach wie vor wird § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG wegen der Tatbestandsmerkmale "unerlässlich" und "geboten" nach h.M. in Rechtsprechung (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - juris Rn. 75 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.1.2007 - L 7 AY 6025/06 PKH-B - juris Rn. 7; SG Landshut, Urteil vom 24.11.2015 - S 11 AY 11/14 - juris Rn. 37 ff.; SG Fulda, Beschluss vom 18.6.2018 - S 7 AY 2/18 ER - juris Rn. 18) und Literatur (Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 6 AsylbLG Rn. 2, 9; Wahrendorf, AsylbLG, 2017, § 6 Rn. 2; Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, 116. Lfg., Stand 1/2021, § 6 Rn. 8, 13, 17 f.; Decker in Oestreicher SGB II/SGB XII, 92. Lfg. Stand 2/2021, § 6 AsylbLG Rn. 7; Birk in LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 6 AsylbLG Rn. 3; Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 6 AsylbLG Rn. 3 m.w.N.) in besonderer Weise einzelfallbezogen und restriktiv ausgelegt, insbesondere mit der Maßgabe, dass ein gegenüber dem SGB XII abgesenktes Leistungsniveau erhalten bleiben muss (a.A. jedoch Krauß in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 6 Rn. 3-5, 22 f. m.w.N.; Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 6 Rn. 22; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 6 AsylbLG Rn. 34).

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