Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2003 - L 9 AL 41/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sperrzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Aufhebungsvertrags; Aufhebungsvertrag nach angedrohter betrieblicher Kündigung; Die Pflicht zum Abwarten auf eine arbeitgeberseitige Kündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Köln, 29.11.2000 - S 4 AL 6/99
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2003 - L 9 AL 41/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R
Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2003 - L 9 AL 41/01
Denn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit hat ein ursächlicher Zusammenhang bestanden, weil auf den tatsächlichen Geschehensablauf und nicht auf den hypothetischen abzustellen ist, zu dem eine angedrohte betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers gehört (vgl. zuletzt BSG - Urteile vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R - und vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R ).Die Vermittlungsmöglichkeiten wären im Hinblick auf sein Alter von 59 Jahren sowohl im Fall der Kündigung als auch des Aufhebungsvertrages gleichermaßen erschwert gewesen (vgl. BSG vom 25.04.2002 aaO).
Es hat sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, das Vorgehen der Beklagten, den Arbeitnehmern grundsätzlich zuzumuten, die drohende Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten, unterliege durchgreifenden Bedenken (BSG vom 25.04.2002 aaO).
- BSG, 04.09.2001 - B 7 AL 4/01 R
Arbeitslosengeld - Ruhen - Abfindung - Regelsperrzeit - besondere Härte - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2003 - L 9 AL 41/01
Denn nach den Gesamtumständen, die für jeden Einzelfall zu prüfen sind, ist der Eintritt der Sperrzeit von zwölf Wochen unverhältnismäßig (vgl. BSG - Urteil vom 04.09.2001 - B 7 AL 4/01 = BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 22).Denn die Arbeitslosigkeit ist nicht durch eine Verkürzung des Arbeitsverhältnisses vergrößert worden (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 22), sondern hat erst zu dem Zeitpunkt vertraglich geendet, zu dem es durch ordentliche fristgerechte Kündigung am 30.08.1999 ohnehin beendet worden wäre.
- BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R
Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2003 - L 9 AL 41/01
Denn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit hat ein ursächlicher Zusammenhang bestanden, weil auf den tatsächlichen Geschehensablauf und nicht auf den hypothetischen abzustellen ist, zu dem eine angedrohte betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers gehört (vgl. zuletzt BSG - Urteile vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R - und vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R ).