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   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 5 KR 719/16   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 5 KR 719/16 (https://dejure.org/2017,19590)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.04.2017 - L 5 KR 719/16 (https://dejure.org/2017,19590)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. April 2017 - L 5 KR 719/16 (https://dejure.org/2017,19590)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung eines Arbeitnehmeranteils der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; Juristischer Vorbereitungsdienst; Anwaltsstation; Keine abstrakte Aufspaltung des Beschäftigungsverhältnisses; Rechtspraktikantenverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung eines Arbeitnehmeranteils der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; Juristischer Vorbereitungsdienst; Anwaltsstation; Keine abstrakte Aufspaltung des Beschäftigungsverhältnisses; Rechtspraktikantenverhältnis

  • rechtsportal.de

    SGB IV § 26 Abs. 2 ; SGB VI § 211 S. 1 Nr. 1
    Erstattung eines Arbeitnehmeranteils der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 31.05.1978 - 12 RK 49/76

    Begründung einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 5 KR 719/16
    Mit seinem Widerspruch wies der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des SG Berlin vom 7.7.2015 (S 76 KR 1743/13) und die Entscheidungen des BSG vom 31.5.1978 (12 RK 25/77 und 12 RK 49/76) darauf hin, mit der Beigeladenen zu 2) keinen "Arbeitsvertrag" abgeschlossen zu haben.

    Lediglich dann, wenn die Beschäftigung des Auszubildenden - sei es durch ausdrückliche Vereinbarung, sei es durch tatsächliche Gestaltung des Arbeitsablaufs - konkret in zwei voneinander unabhängige Teile getrennt sei, nämlich zum einen in ein reines Ausbildungsverhältnis und zum anderen in ein von Ausbildungszwecken freies Beschäftigungsverhältnis, könne die zusätzliche Vergütung einem neben der Ausbildung bestehenden Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden und zur Versicherungspflicht führen (BSG, Urteile vom 31.5.1978 - 12 RK 48/76, 12 RK 48/76 und 12 RK 49/76).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - L 1 KR 335/15

    Rechtsreferendariat - Anwaltsstation - Zusatzvergütung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 5 KR 719/16
    Die Beigeladene zu 2) hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG und den sich dieser anschließenden Entscheidungen des SG Berlin (Urteil vom 28.3.2017 -S 208 KR 1505/16- (nicht veröffentlicht), Gerichtsbescheid vom 10.2.2017 -S 76 KR 4143/15- und Urteil vom 7.7.2015 -a.a.O.-) sowie des LSG Berlin (Urteil vom 22.6.2016 -L 1 KR 335/15-) vorgetragen, die Beschäftigung des Klägers sei insgesamt im Rahmen der durch die Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Ausbildung verlaufen.

    Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung ausdrücklich an (so auch das LSG Berlin Brandenburg (Urteil vom 22.6.2016 -L 1 KR 335/15- und das SG Berlin, zuletzt Gerichtsbescheid vom 10.2.2017 -S 76 KR 4143/15- und Urteil vom 28.3.2017 -S 208 KR 1505/16).

  • BSG, 31.05.1978 - 12 RK 25/77

    Klage zweier Rechtsreferendare gegen die Einordung als versicherungspflichtig in

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 5 KR 719/16
    Mit seinem Widerspruch wies der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des SG Berlin vom 7.7.2015 (S 76 KR 1743/13) und die Entscheidungen des BSG vom 31.5.1978 (12 RK 25/77 und 12 RK 49/76) darauf hin, mit der Beigeladenen zu 2) keinen "Arbeitsvertrag" abgeschlossen zu haben.
  • BSG, 31.05.1978 - 12 RK 48/76

    Abstrakte Aufspaltung des zum Zwecke der Ausbildung begründeten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 5 KR 719/16
    Lediglich dann, wenn die Beschäftigung des Auszubildenden - sei es durch ausdrückliche Vereinbarung, sei es durch tatsächliche Gestaltung des Arbeitsablaufs - konkret in zwei voneinander unabhängige Teile getrennt sei, nämlich zum einen in ein reines Ausbildungsverhältnis und zum anderen in ein von Ausbildungszwecken freies Beschäftigungsverhältnis, könne die zusätzliche Vergütung einem neben der Ausbildung bestehenden Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden und zur Versicherungspflicht führen (BSG, Urteile vom 31.5.1978 - 12 RK 48/76, 12 RK 48/76 und 12 RK 49/76).
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R

    Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 5 KR 719/16
    Diese Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 31.3.2015 (B 12 R 1/13 R) fortgeführt: Entscheidend sei, dass auch während der praktischen Ausbildung das "Rechtspraktikantenverhältnis" zu dem betreffenden Land fortbestanden und der "Dienstherr" der auszubildenden Person lediglich das Weisungsrecht für die täglichen Arbeiten vor Ort überlassen habe, der Dienstherr sich nicht seines Weisungsrechts zur Sanktionierung für Dienstvergehen begebe, er allein zuständig für die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe bleibe, keine Verpflichtung des Referendars bestehe, über den notwendigen Teil der Ausbildung hinaus Aufgaben zu erbringen und die Vergütung der Kanzlei freiwillig und ohne Rechtsgrund gezahlt werde.
  • SG Berlin, 07.07.2015 - S 76 KR 1743/13

    Rentenversicherungsfreiheit - Rechtsreferendar - öffentlich-rechtliches

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 5 KR 719/16
    Mit seinem Widerspruch wies der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des SG Berlin vom 7.7.2015 (S 76 KR 1743/13) und die Entscheidungen des BSG vom 31.5.1978 (12 RK 25/77 und 12 RK 49/76) darauf hin, mit der Beigeladenen zu 2) keinen "Arbeitsvertrag" abgeschlossen zu haben.
  • SG Duisburg, 24.08.2016 - S 9 KR 274/14

    Beitragspflichtigkeit des erhaltenen Entgelts eines Referendars für dessen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 5 KR 719/16
    Sie verweist zur Begründung auf die bestandskräftige Entscheidung des SG Duisburg vom 24.8.2016 (S 9 KR 274/14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - L 5 KR 293/17

    Erstattung gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    In dem vergleichbaren Fall einer ebenfalls bei der Beigeladenen zu 3 tätigen Referendarin habe das Sozialgericht Münster bereits eine für die dortige Klägerin positive Entscheidung getroffen (SG Münster, Urteil vom 08.08.2016 - S 9 KR 698/15; nachgehend Urteil des erkennenden Senats vom 30.03.2017 - L 5 KR 719/16).

    Hierfür seien gerade auch Themengebiete, die außerhalb des Pflichtstoffes der zweiten juristischen Staatsprüfung angesiedelt seien, besonders gut geeignet (Verweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27.04.2017 - L 5 KR 719/16).

    Ferner beruft sie sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27.04.2017 - L 5 KR 719/16 sowie auf ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28.03.2017 - S 208 KR 1505/16.

    bb) Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 31.05.1978 - 12 RK 48/76, 12 RK 49/76 und 12 RK 25/77 sowie vom 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R), der sich der erkennende Senat in dem Urteil vom 27.04.2017 - L 5 KR 719/16 bereits ausdrücklich angeschlossen hat, wäre daneben nur dann Raum für eine gesondert rentenversicherungspflichtige ("Zusatz"-)Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 3, wenn diese Tätigkeit - sei es durch ausdrückliche Vereinbarung, sei es durch tatsächliche Gestaltung des Arbeitsablaufs - in zwei voneinander unabhängige Teile getrennt gewesen wäre, nämlich zum einen in ein reines Ausbildungsverhältnis und zum anderen in ein von Ausbildungszwecken freies Beschäftigungsverhältnis.

    (vgl. dazu bereits ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 27.04.2017 - L 5 KR 719/16 Rn. 32 m.w.N.).

    Denn die Wendung in § 27 Abs. 1 S. 1 SGB IV " nach Ablauf eines Kalendermonats nach " ist so zu verstehen, dass die Verzinsung mit Ablauf des Monats, der auf den Eingang des Antrages folgt, zu beginnen hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27.04.2017 - L 5 KR 719/16 Rn. 41 m.w.N. auch zu den Gegenansichten).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - L 8 BA 98/20

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin einer

    Eine Erstreckung der Versicherungsfreiheit kommt lediglich dann in Betracht, wenn Rechtsreferendare im Rahmen ihres juristischen Ausbildungsdienstes neben dem Unterhaltszuschuss von den ausbildenden Stellen zusätzliche Vergütungen erhalten und sich eine Trennung der verrichteten Arbeiten in einen ausbildungsbezogenen Teil und eine hiervon unabhängige Beschäftigung anderer Art nicht vornehmen lässt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - juris Rn. 22 m.w.N.; Urt. v. 31.5.1978 - 12 RK 49/76 - juris; LSG NRW Urt. v. 27.4.2017 - L 5 KR 719/16 - juris Rn. 32).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.01.2019 - L 1 KR 465/17

    Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen

    Das SG schließe sich insoweit der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2017 - L 5 KR 719/16 - juris - Rdnr. 32 und des hiesigen Senats an (Urteil vom 22. Juni 2016 - L 1 KR 335/15).
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