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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02 (https://dejure.org/2003,4589)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.01.2003 - L 5 KR 73/02 (https://dejure.org/2003,4589)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - L 5 KR 73/02 (https://dejure.org/2003,4589)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags; Versicherungsfreiheit wegen Verrichtung einer geringfügigen Beschäftigung; Entstehungsprinzip und Zuflussprinzip; Vertrauensschutz bei Änderung der höchstrichterlichen ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Sozialversicherungsbeiträge - Nachforderung - tarifvertraglich geschuldetes, tatsächlich nicht gezahltes Arbeitsentgelt - Entstehungsprinzip - Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (32)

  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02
    Auch nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung reicht eine bloße Untätigkeit der zuständigen Behörde als Verwirkungsverhalten grundsätzlich nicht aus (vgl. BSGE 47, 194, 197; BSG USK 80292; BSG SozR 2200 § 520 Nr. 3; BSG Breithaupt 1987, 948; LSG Celle KVRS A-3200/6).

    Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm "Entlastung" zu erteilen (BSGE 47, 194, 198; BSG USK 8750).

    Die sozialgerichtliche Rechtsprechung hat es daher stets abgelehnt, das Vertrauen des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung unterbliebener Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen zu schützen (BSG Breithaupt 1976, 303, 305; BSGE 47, 194, 198; BSG USK 8750; LSG Celle KVRS A-3200/6; Senat, Urteil vom 03.09.2002 - L 5 KR 26/01).

    Das BSG hat sogar ein die Einzugsstelle bindendes Verwirkungshandeln verneint, wenn der Betriebsprüfer anlässlich der Betriebsprüfung eine bestimmte Rechtsauffassung geäußert hatte, ohne einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. BSGE 47, 194, 198).

  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02
    Die Entstehung von Beitragsansprüchen hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber das Entgelt tatsächlich gezahlt hat, vielmehr ist ausreichend, dass zum Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge ein Entgeltanspruch bestand (sog. Entstehungsprinzip, eingehend BSG, Urteil vom 30.08.1994, BSGE 75, 61, 65 ff.).

    Spätestens durch die 1994 ergangenen Entscheidungen vom 22.06.1994 (SozR 3 - 4100 § 160 Nr. 1) und 30.08.1994 (a.a.O) hat sich das BSG vom Zuflussprinzip gelöst und das Entstehungsprinzip vertreten; an dieser Auffassung hat es im Urteil vom 21.05.1996 (BSGE 78, 224) und zuletzt im Urteil vom 07.02.2002 (B 12 KR 13/01 R) festgehalten.

    Die für die Beitragserhebung entscheidende Rechtsfrage der Anwendung des Entstehungsprinzips war zwar - wie oben ausgeführt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst nicht eindeutig beantwortet worden (s. auch Wünnemann, DAngV 1981, 371; Franoschek, Die Beiträge 1994, 449), die Rechtslage war aber durch die Urteile vom 22.06.1994 (a.a.O.) und 30.08.1994 (a.a.O.), die in dem Urteil vom 21.05.1996 (a.a.O.) bestätigt wurden, geklärt.

    Für die Beitragsansprüche ist unerheblich, ob die Entgeltansprüche aufgrund der Verfallklausel des § 24 Abs. 1 MTV untergegangen sind (BSGE 75, 61, 66).

  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02
    Die Anwendung des Entstehungsprinzips und die Erhebung von Beiträgen aus tarifvertraglich geschuldetem Entgelt widerspricht nicht den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.01.1995 (BVerfGE 92, 53) und 24.05.2000 (BVerfGE 102, 127) zur beitragsrechtlichen Behandlung einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes (so aber Arends, BB 2001, 94, 95).

    Das BVerfG hat in beiden Entscheidungen die Weitergeltung der mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Normen angeordnet, so dass weiterhin Beiträge aus einmalig gezahltem Entgelt erhoben werden durften (vgl. BVerfGE 92, 53, 74; 102, 127, 145 f).

    Das BVerfG hat vielmehr in beiden Entscheidungen seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten sei, dass bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistung erzielt werde (BVerfGE 92, 53, 71; 102, 127, 142).

    Die früheren Bestimmungen über die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen hat das BVerfG lediglich deshalb für verfassungswidrig gehalten, weil die Einmalzahlung bei der Leistungsbemessung nicht berücksichtigt wurde und damit Versicherte mit gleichhoher Beitragsleistung leistungsrechtlich unterschiedlich behandelt wurden und ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht erkennbar war (vgl. BVerfGE 92, 53, 71 f; 102, 127, 143 ff).

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02
    Die Anwendung des Entstehungsprinzips und die Erhebung von Beiträgen aus tarifvertraglich geschuldetem Entgelt widerspricht nicht den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.01.1995 (BVerfGE 92, 53) und 24.05.2000 (BVerfGE 102, 127) zur beitragsrechtlichen Behandlung einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes (so aber Arends, BB 2001, 94, 95).

    Das BVerfG hat in beiden Entscheidungen die Weitergeltung der mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Normen angeordnet, so dass weiterhin Beiträge aus einmalig gezahltem Entgelt erhoben werden durften (vgl. BVerfGE 92, 53, 74; 102, 127, 145 f).

    Das BVerfG hat vielmehr in beiden Entscheidungen seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten sei, dass bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistung erzielt werde (BVerfGE 92, 53, 71; 102, 127, 142).

    Die früheren Bestimmungen über die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen hat das BVerfG lediglich deshalb für verfassungswidrig gehalten, weil die Einmalzahlung bei der Leistungsbemessung nicht berücksichtigt wurde und damit Versicherte mit gleichhoher Beitragsleistung leistungsrechtlich unterschiedlich behandelt wurden und ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht erkennbar war (vgl. BVerfGE 92, 53, 71 f; 102, 127, 143 ff).

  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 59/79

    Vertrauensschutz - Abführen von Arbeitnehmerbezügen - Rückwirkende Anwendung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02
    Die Frage, ob entsprechend dem für Normen geltenden Rückwirkungsverbot (vgl. dazu Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., Artikel 20 Rdnr. 67 ff) auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Vertrauensschutz für die betroffenen Arbeitgeber führen kann (bejahend BSG, Urteil vom 18.11.1980, BSGE 51, 31, 37 f.) stellt sich hier nicht.

    aa) In dem Urteil vom 18.11.1980 (a.a.O.) hat das BSG es für ein Gebot von Treu und Glauben gehalten, dass die Beitragspflichtigen nicht für eine zurückliegende Zeit mit einer Beitragsnachforderung überrascht werden dürften, die im Widerspruch stehe zu dem vorangegangenen Verhalten der Verwaltung, auf dessen Rechtmäßigkeit sie vertraut hätten und hätten vertrauen dürfen (a.a.O., Seite 36).

  • BFH, 06.08.1963 - VII 44/62 U

    Statthaftigkeit des Billigkeitsverfahren bei nachträglichen Einwendungen eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02
    Das BSG geht dabei von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus, nach der im Steuerrecht Vertrauensschutz dann bestehen kann, wenn die Verwaltung über einen längeren Zeitraum ein Verhalten gezeigt hat, durch das beim Steuerpflichtigen der Glauben erweckt worden ist, die Behandlung des Steuerfalles entspreche dem Recht (vgl. BFHE 77, 535; 81, 153; 84, 483; 99, 293).

    Vertrauensschutz hat der BFH dann bejaht, wenn die Verwaltung über einen längeren Zeitraum eine bestimmte Auffassung vertreten (BFHE 81, 353) oder in Kenntnis der tatsächlichen Umstände von der Geltendmachung einer Steuer- oder Abgabenforderung abgesehen hatte (BFHE 77, 535).

  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 55/76

    Zur Zulässigkeit eines Rückforderungsvorbehaltes bei der Bewilligung von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02
    Das bloße "Nichtstun", also ein Unterlassen, kann schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners nur begründen, wenn er das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten darf (BSGE 45, 38, 48; 45, 195, 198; LSG Celle RV 1991, 95).

    Diese Praxis geht aber über ein bloßes "Nichtstun" nicht hinaus, das grundsätzlich als Verwirkungsverhalten nicht ausreicht und nur dann schutzwürdiges Vertrauen begründen kann, wenn der Gläubiger es nach den Umständen als bewusst und planmäßig ansehen durfte (BSGE 45, 38, 48; 45, 195, 198; LSG Celle RV 1991, 95).

  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 64/94

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Vertragsstrafe nach Arbeitsvertrag

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02
    Spätestens durch die 1994 ergangenen Entscheidungen vom 22.06.1994 (SozR 3 - 4100 § 160 Nr. 1) und 30.08.1994 (a.a.O) hat sich das BSG vom Zuflussprinzip gelöst und das Entstehungsprinzip vertreten; an dieser Auffassung hat es im Urteil vom 21.05.1996 (BSGE 78, 224) und zuletzt im Urteil vom 07.02.2002 (B 12 KR 13/01 R) festgehalten.

    Die für die Beitragserhebung entscheidende Rechtsfrage der Anwendung des Entstehungsprinzips war zwar - wie oben ausgeführt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst nicht eindeutig beantwortet worden (s. auch Wünnemann, DAngV 1981, 371; Franoschek, Die Beiträge 1994, 449), die Rechtslage war aber durch die Urteile vom 22.06.1994 (a.a.O.) und 30.08.1994 (a.a.O.), die in dem Urteil vom 21.05.1996 (a.a.O.) bestätigt wurden, geklärt.

  • BSG, 22.06.1994 - 10 RAr 3/93

    Tarifliche Ausschlussfristen - Beitragsforderungen von Sozialversicherungsträgern

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02
    Spätestens durch die 1994 ergangenen Entscheidungen vom 22.06.1994 (SozR 3 - 4100 § 160 Nr. 1) und 30.08.1994 (a.a.O) hat sich das BSG vom Zuflussprinzip gelöst und das Entstehungsprinzip vertreten; an dieser Auffassung hat es im Urteil vom 21.05.1996 (BSGE 78, 224) und zuletzt im Urteil vom 07.02.2002 (B 12 KR 13/01 R) festgehalten.

    Die für die Beitragserhebung entscheidende Rechtsfrage der Anwendung des Entstehungsprinzips war zwar - wie oben ausgeführt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst nicht eindeutig beantwortet worden (s. auch Wünnemann, DAngV 1981, 371; Franoschek, Die Beiträge 1994, 449), die Rechtslage war aber durch die Urteile vom 22.06.1994 (a.a.O.) und 30.08.1994 (a.a.O.), die in dem Urteil vom 21.05.1996 (a.a.O.) bestätigt wurden, geklärt.

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02
    Auch der Bundesgerichtshof (BGH) folgt im Rahmen des § 266 a Strafgesetzbuch (StGB) dem Enstehungsprinzip und sieht ein Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen schon dann als gegeben an, wenn die unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Entgelts fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden sind (BGHZ 144, 311; zuletzt BGH NJW 2002, 2480).

    Er weist insoweit darauf hin, für eine einengende Auslegung, die eine Strafbarkeit nach § 266 a StGB von der tatsächlichen Lohnzahlung abhängig mache, sei kein Raum, da die Schuld des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge unabhängig vom gezahlten Lohn bestehe (BGH NJW 2002, 2480, 2481).

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BSG, 28.11.2002 - B 7/1 A 2/00 R

    Krankenkasse - Mitgliederwerbung - Datenerhebung - Datenschutz - Aufgabe -

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

  • BFH, 02.02.1966 - II 55/62

    Zulässigkeit der Geltendmachung von Einwänden gegen eine Steuernachforderung bei

  • BFH, 15.12.1964 - VII 226/63 U

    Folgen eines Vertrauensschutzes im Bereich von Zöllen und Verbrauchsteuern -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2002 - L 5 KR 26/01
  • BAG, 25.09.1996 - 4 AZR 209/95

    Rückwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages

  • BFH, 12.05.1970 - VII R 54/67

    Zahlungsaufschub für Monopolausgleich - Einspruch - Versagung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 197/01

    Anrechnungszeiträume für wiederkehrende Sonderzahlungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2002 - L 5 B 41/02

    Krankenversicherung

  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - zu Unrecht entrichtete Beiträge - Entstehung

  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

  • BSG, 28.02.1991 - 4 RA 76/90

    Aufteilung der Pflichtversicherung bei Kindererziehung zwischen Vater und Mutter,

  • BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  • BSG, 22.06.1983 - 12 RK 73/82
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2000 - L 5 KR 27/00

    Krankenversicherung

  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R

    Rentenversicherung - Höhe - Beitragssatz - Fremdlasten - "versicherungsfremde

  • BSG, 25.11.1964 - 3 RK 32/60
  • BSG, 28.10.1981 - 12 RK 23/80

    Manteltarifvertrag Außenhandel

  • BAG, 16.08.1983 - 3 AZR 206/82
  • LSG Baden-Württemberg, 03.02.2004 - L 11 KR 1160/03

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - geschuldetes Arbeitsentgelt - Zufluss- bzw

    Zur Unterstützung ihrer Ansicht fügte die Beklagte einen Auszug aus "Deutsche Rentenversicherung" 2003, 105 ff., Kopien der Urteile des BSG vom 28.02.1984 - 12 RK 21/83 und vom 21.05.1996 - 12 RK 64/94 - sowie einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.08.2002 - L 5 B 41/02 - KR ER und ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2003 - L 5 KR 73/02 - bei.

    Die Entstehung von Beitragsansprüchen hängt - wovon auch das SG ausgeht - nicht davon ab, dass der Arbeitgeber das Entgelt tatsächlich zahlt; vielmehr ist ausreichend, dass zum Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge ein Entgeltanspruch bestand (BSG, Urteil vom 30.08.1994 - 12 RK 59/92 -, Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 22.08.2002 - L 5 B 41/02 KR ER -, Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2003 - L 5 KR 73/02 -).

    Ursprünglich vertrat das BSG zwar die Ansicht, es gelte auch im Beitragsrecht wie im Steuerrecht das Zuflussprinzip (BSG, Urteil vom 25.11.1964 - 3 RK 32/60 -) und nach Inkrafttreten des SGB IV am 01.07.1977 war die Rechtsprechung des BSG zunächst hinsichtlich der weiteren Geltung des Zuflussprinzips nicht eindeutig (vgl. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2003 - L 5 KR 73/02 - m.w.N.).

    Ein Unterlassen kann ein schutzwürdiges Vertrauen nur dann begründen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten dürfte (vgl. BSG Urteile vom 28.04.1987 - 12 RK 47/85 - und vom 08.12.1997 - 7 RAr 14/96 - Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2003 - L 5 KR 73/02 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 191/01

    Krankenversicherung

    Die BfA hat im Parallverfahren L 5 KR 73/02 durchgehend glaubhaft vorgetragen, dass im Bereich ihrer Prüfdienste die Entstehungstheorie im Sinne der Rechtsprechung des BSG Beachtung gefunden habe.

    Dass insoweit durchaus auch in Kreisen der Arbeitgeber "Problembewusstsein" bestand, belegt die im Parallelverfahren L 5 KR 73/02 eingeholte Auskunft des Einzelhandelsverbandes Aachen-Düren e.V., der ein Auszug aus dessen Publikation "Handelsjournal 4/99" beigefügt war.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 197/01

    Sozialversicherung - Phantomlohn - Kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber?

    Die BfA hat im Parallverfahren L 5 KR 73/02 durchgehend glaubhaft vorgetragen, dass im Bereich ihrer Prüfdienste die Entstehungstheorie im Sinne der Rechtsprechung des BSG Beachtung gefunden habe.
  • FG Münster, 03.11.2004 - 10 K 3345/03

    Steuerbefreiung; Beschäftigung, geringfügige

    Der Senat verkennt nicht, dass nach der Sozialgerichtsrechtsprechung (vgl. z.B. Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 28.1.2003 L 5 KR 191/01, L 5 KR 197/01 und L 5 KR 73/02, jeweils juris, m.w.N.) die Entstehung von Beitragsansprüchen im Bereich der Sozialversicherung sich nicht nach dem vereinbarten und tatsächlich zugeflossenen, sondern dem auf Grund einschlägigen Tarifrechts geschuldeten Arbeitsentgelt der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer richtet.
  • SG Aachen, 10.11.2003 - S 4 RA 59/03
    Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschulder zu schützen und ihm "Entlastung" zu erteilen ( BSGE 47, 194, 198, LSG NRW vom 28.01.2003, Az.: L 5 KR 73/02 ).
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