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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99 (https://dejure.org/2001,6067)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.08.2001 - L 5 KR 109/99 (https://dejure.org/2001,6067)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. August 2001 - L 5 KR 109/99 (https://dejure.org/2001,6067)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99
    Bei der Regelung einer so komplexen und vielschichtigen Materie wie sie der RSA darstellt, ist dem Gesetzgeber zuzugestehen, dass er sich auf erste Reformschritte beschränkt, um ausgehend von den gewonnenen Erfahrungen ggf. Korrekturen vorzunehmen und das Verfahren weiterzuentwickeln (BVerfGE 89, 365, 379 f).Ferner ist zu berücksichtigen, dass für den Gesetzgeber bei Erlass des GSG dringender Handlungsbedarf bestand.

    Zwar sind ungleiche Beitragssätze notwendige Folge eines gegliederten Krankenversicherungssystems (vgl. BSGE 58, 134, 144), so dass angesichts der grundgesetzlichen Freiheit des Gesetzgebers zur organisatorischen Ausgestaltung der GKV (BVerfGE 39, 302, 315; 89, 365, 377) im Grundsatz der gegliederte Aufbau der Krankenversicherung auch das Bestehen von Beitragssatzunterschieden rechtfertigt.

    Soweit diese Unterschiede jedoch ein unangemessenes Ausmaß erreichen, ist die Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr hinnehmbar, zumal Unterschiede in den Leistungen angesichts des weitestgehend für alle Krankenkassen einheitlichen Leistungskatalogs verschieden hohe Beitragssätze kaum legitimieren können (BVerfGE 89, 365, 378).

    Statt für eine - verfassungsrechtlich zulässige (BVerfGE 39, 302, 315; 89, 365, 377) - Einheitskasse mit einem einheitlichen Beitragssatz für alle Versicherten hat sich der Gesetzgeber für ein gegliedertes System mit Krankenversicherungsträgern unterschiedlicher Struktur und regional unterschiedlicher Verbreitung entschieden.

    Der Gesetzgeber war sogar verpflichtet, zur Beseitigung übermäßiger Beitragssatzunterschiede tätig zu werden (vgl. BVerfGE 89, 365, 379).

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99
    Das Vermögen als solches wird von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt, so dass die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt, sofern der Pflichtige nicht übermäßig belastet wird (BVerfGE 11, 221, 241; 76, 130, 141; 78, 232, 243; BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 6; s.a. Jarass in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 14 Rdn. 15 m.w.N.).

    Durch die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen würde jedenfalls die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berührt (vgl. BVerfGE 75, 108, 154 f; 78, 232, 244).

    f) Das auch bei der Regelung der Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu beachtende objektive Willkürverbot (vgl. BVerfGE 62, 354, 370; 76, 130, 139; 78, 232, 248) ist nicht verletzt.

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99
    Zwar sind ungleiche Beitragssätze notwendige Folge eines gegliederten Krankenversicherungssystems (vgl. BSGE 58, 134, 144), so dass angesichts der grundgesetzlichen Freiheit des Gesetzgebers zur organisatorischen Ausgestaltung der GKV (BVerfGE 39, 302, 315; 89, 365, 377) im Grundsatz der gegliederte Aufbau der Krankenversicherung auch das Bestehen von Beitragssatzunterschieden rechtfertigt.

    Sie verfügen zwar über einen - begrenzten - Raum eigenverantwortlichen Handelns, sind aber gleichwohl nur organisatorisch verselbständigte Teile der Staatsgewalt und üben der Sache nach mittelbare Staatsverwaltung aus (BVerfGE 39, 302, 313).

    Statt für eine - verfassungsrechtlich zulässige (BVerfGE 39, 302, 315; 89, 365, 377) - Einheitskasse mit einem einheitlichen Beitragssatz für alle Versicherten hat sich der Gesetzgeber für ein gegliedertes System mit Krankenversicherungsträgern unterschiedlicher Struktur und regional unterschiedlicher Verbreitung entschieden.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99
    Der Begriff der Sozialversicherung ist weit zu verstehen und umfasst alles, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt (BVerfGE 87, 1, 34; 75, 108, 146, std. Rspr.).

    Diese dienen nicht der allgemeinen Mittelbeschaffung des Staates, sondern ausschließlich der Finanzierungen der Sozialversicherung, die Finanzmasse der Sozialversicherung ist auch rechtlich und tatsächlich von den allgemeinen Staatsfinanzen getrennt (vgl. BVerfGE 75, 108, 148).

    Durch die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen würde jedenfalls die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berührt (vgl. BVerfGE 75, 108, 154 f; 78, 232, 244).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72

    Verfassungsmäßigkeit des Lastenausgleichs zwischen Berufsgenossenschaften

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach über Finanzausgleichsverfahren in der Sozialversicherung, bei denen teils landesunmittelbare, teils bundesunmittelbare Träger beteiligt waren, zu entscheiden hatte, ohne dass es eventuelle finanzverfassungsrechtliche Grenzen eines solchen Finanzverbundes problematisiert hat (vgl. BVerfGE 11, 105; 23, 12; 36, 383; s.a. St. Weber, Die Organisation der Gesetzlichen Krankenversicherung, 1995, S. 221 ff.).

    Wenn der Gesetzgeber die Krankenkassen von Verfassungs wegen zu einem einzigen Träger zusammenfassen dürfte, womit ein "totaler" Lastenausgleich verbunden wäre, kann im übrigen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Regelung, die bei Beibehaltung des gegliederten Systems eine unterschiedliche Risikobelastung ausgleicht, nicht anders beurteilt werden (vgl. insoweit BVerfGE 36, 383, 393).

  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83

    Verfassungsmäßigkeit verschiedener Beitragssätze - Feststellungsklage -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99
    Zwar sind ungleiche Beitragssätze notwendige Folge eines gegliederten Krankenversicherungssystems (vgl. BSGE 58, 134, 144), so dass angesichts der grundgesetzlichen Freiheit des Gesetzgebers zur organisatorischen Ausgestaltung der GKV (BVerfGE 39, 302, 315; 89, 365, 377) im Grundsatz der gegliederte Aufbau der Krankenversicherung auch das Bestehen von Beitragssatzunterschieden rechtfertigt.

    Zudem handelt es sich bei dem "Regionalfaktor" um einen Faktor, der weniger ausgleichswürdig als die berücksichtigten Faktoren Alter, Geschlecht und Invalidität ist, denn eine gute Versorgung vor Ort kommt allein den betreffenden Versicherten zugute, rechtfertigt also auch deren alleinige Belastung (so schon BSGE 58, 134, 147).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99
    Das Vermögen als solches wird von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt, so dass die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt, sofern der Pflichtige nicht übermäßig belastet wird (BVerfGE 11, 221, 241; 76, 130, 141; 78, 232, 243; BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 6; s.a. Jarass in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 14 Rdn. 15 m.w.N.).

    f) Das auch bei der Regelung der Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu beachtende objektive Willkürverbot (vgl. BVerfGE 62, 354, 370; 76, 130, 139; 78, 232, 248) ist nicht verletzt.

  • BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99
    Art. 120 Abs. 1 GG betrifft aber allein das Verhältnis zwischen Bund und Ländern, er besagt auch nichts darüber, in welchem Umfang und für welche Leistungen die Sozialversicherungsträger Zuschüsse verlangen können (BVerfGE 11, 221, 235; s.a. Pieroth, a.a.O., Art. 120 Rdn. 7).

    Das Vermögen als solches wird von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt, so dass die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt, sofern der Pflichtige nicht übermäßig belastet wird (BVerfGE 11, 221, 241; 76, 130, 141; 78, 232, 243; BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 6; s.a. Jarass in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 14 Rdn. 15 m.w.N.).

  • BSG, 31.03.1998 - B 1 KR 9/95 R

    Krankenkasse - kein Schadenersatzanspruch bei unzulässiger Werbemaßnahme durch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99
    Der RSA ist Teil der Organisation der sozialen Krankenversicherung und dient der Etablierung eines sozialen Wettbewerbs, dessen Ziel nicht Risikoselektion und eine Marktverdrängung von Konkurrenten ist, sondern der zu Beitragssatzgerechtigkeit beitragen soll und bei dem die Verbesserung des Gesundheitssystems als Ganzes im Vordergrund steht (vgl. BSGE 82, 78, 81f).

    Er soll eine wirtschaftliche, zweckmäßige und qualitativ hochwertige Versorgung der Versicherten fördern, wobei nicht die Marktposition der einzelnen Kasse, sondern die Funktionsfähigkeit des Systems als Ganzes im Vordergrund steht (BSGE 82, 78, 81 f).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Verfassungsmäßigkeit der Inhaltsänderung von Anwartschaften aus laufenden

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99
    Der Begriff der Sozialversicherung ist weit zu verstehen und umfasst alles, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt (BVerfGE 87, 1, 34; 75, 108, 146, std. Rspr.).

    Für die Eignung genügt es, wenn der RSA sich nur als erster Schritt in die richtige Richtung darstellt, da dem Gesetzgeber bei der Regelung eines komplexen Sachverhalts ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzugestehen ist, so dass er Neuregelungen in mehreren Stufen verwirklichen darf, um Erfahrungen zu sammeln (BVerfGE 54, 11, 37; 80, 1, 26; 85, 80, 91; 87, 1, 40f).

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

  • BSG, 21.09.1993 - 12 RK 39/91

    Verwitwete Angestellte - Krankenversicherungspflicht - Jahresarbeitsentgeltgrenze

  • BSG, 24.11.1998 - B 1 A 1/96 R

    Zwangsvereinigung - Innungskrankenkassen - Organisationsverordnung -

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • BGH, 15.01.1998 - I ZB 20/97

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Betriebskrankenkasse und einer AOK

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Finanzausgleich III

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    Garcia u.a.

  • EuGH, 26.03.1996 - C-238/94

    Finanzausgleich I

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Finanzausgleich II

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Trümmerfrauen

  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 4/91

    Anhörung bei Massenverwaltungsakten, Widerspruchseinlegung, Nachholung,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00

    Krankenversicherung

    Die durch die 1. RSA-ÄndVO eingefügte Fassung des § 25 Abs. 3 RSAV, die eine Korrektur der Verhältniswerte für 1994 und 1995 im Jahresausgleich von 1996 vorsah, datiert vom 17.07.1996, während der endgültige Jahresausgleich 1994 sowie der Jahresausgleich 1995 - wie dem Senat aus dem Parallelverfahren L 5 KR 109/99 bekannt ist - mit Bescheiden vom 04.12.1996 erfolgte.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - L 5 KR 152/00

    Krankenversicherung

    Die durch die 1. RSA-ÄndVO eingefügte Fassung des § 25 Abs. 3 RSAV, die eine Korrektur der Verhältniswerte für 1994 und 1995 im Jahresausgleich von 1996 vor sah, datiert vom 17.07.1996, während der endgültige Jahresausgleich 1994 sowie der Jahresausgleich 1995 - wie dem Senat aus dem Parallelverfahren L 5 KR 109/99 bekannt ist - mit Bescheiden vom 04.12.1996 erfolgte.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 164/00

    Krankenversicherung

    Die durch die 1. RSA-ÄndVO eingefügte Fassung des § 25 Abs. 3 RSAV, die eine Korrektur der Verhältniswerte für 1994 und 1995 im Jahresausgleich von 1996 vor sah, datiert vom 17.07.1996, während der endgültige Jahresausgleich 1994 sowie der Jahresausgleich 1995 - wie dem Senat aus dem Parallelverfahren L 5 KR 109/99 bekannt ist - mit Bescheiden vom 04.12.1996 erfolgte.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 166/00

    Krankenversicherung

    Die durch die 1. RSA-ÄndVO eingefügte Fassung des § 25 Abs. 3 RSAV, die eine Korrektur der Verhältniswerte für 1994 und 1995 im Jahresausgleich von 1996 vor sah, datiert vom 17.07.1996, während der endgültige Jahresausgleich 1994 sowie der Jahresausgleich 1995 - wie dem Senat aus dem Parallelverfahren L 5 KR 109/99 bekannt ist - mit Bescheiden vom 04.12.1996 erfolgte.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 153/00

    Krankenversicherung

    Die durch die 1. RSA-ÄndVO eingefügte Fassung des § 25 Abs. 3 RSAV, die eine Korrektur der Verhältniswerte für 1994 und 1995 im Jahresausgleich von 1996 vor sah, datiert vom 17.07.1996, während der endgültige Jahresausgleich 1994 sowie der Jahresausgleich 1995 - wie dem Senat aus dem Parallelverfahren L 5 KR 109/99 bekannt ist - mit Bescheiden vom 04.12.1996 erfolgte.
  • LSG Bayern, 31.01.2002 - L 4 KR 89/00

    Berechnung des Risikostrukturausgleichs; Ermittlung der Versicherungszeiten von

    Die Beklagte legt auch Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2001, (Az.: L 5 KR 109/99) sowie vom 23.10.2001 (Az.: L 5 KR 15/00), betreffend die Jahresausgleiche für die Kalenderjahre 1994 und 1995 sowie die Abrechnung der Beiträge der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) für das Jahr 1995 vor.

    (Siehe auch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2001, Az.: L 5 KR 109/99).

  • LSG Bayern, 31.01.2002 - L 4 KR 90/00

    Berechnung des Risiko-Strukturausgleichs für das Jahr 1994; Ermittlung der

    Aus § 266 Abs. 6 Satz 7 SGB V, wonach Fehler, die nach Abschluss der Ermittlungen in den Berechnungsgrundlagen festgestellt werden, im nächsten Ausgleichsverfahren nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass die Neuberechnung des Beitragsbedarfs für vorangegangene Jahre nicht den bereits durchgeführten Jahresausgleich ändert (s. auch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2001, Az.:L 5 KR 109/99).
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