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   LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - L 9 AS 58/08   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - L 9 AS 58/08 (https://dejure.org/2010,3116)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.04.2010 - L 9 AS 58/08 (https://dejure.org/2010,3116)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. April 2010 - L 9 AS 58/08 (https://dejure.org/2010,3116)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - L 9 AS 58/08
    Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend (BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R; Urt. v. 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R).

    Angemessen sind Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz "grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist" und es sich "um eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt" handelt (BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R; Urt. v. 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R).

    Danach ist auf den unteren, jedoch nicht an den untersten Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfesuchenden marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R; Urt. v. 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R).

    Denn es könne nach dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II nicht darauf ankommen, ob jemand in einem alten oder neuen Haus wohne (BSG, Urt. v. 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R).

    Entsprechend hat auch das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass gerade nicht auf die sich aus einem Mietspiegel ergebende Durchschnittsmiete abgestellt werden darf, da hierin eine ungerechtfertigte Besserstellung der Leistungsempfänger liege, weil auf das untere Preisniveau abzustellen sei (BSG, Urt. v. 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R).

    Dem könnte aber allenfalls dann ausnahmsweise Bedeutung zugemessen werden, wenn hierdurch bewirkt worden wäre, dass die Kläger ihre Suche auf Grund der unzutreffenden Angaben in Wesentlichem Umfang beschränkt hätten und sie auf Grund dessen keine angemessene Wohnung gefunden hätten (vgl. BSG, Urt. v.19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - L 9 AS 58/08
    Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R; Urt. v. 22.09.2009, Az. B 4 AS 70/08 R; Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R).

    Hingegen könne nicht auf die WFB abgestellt werden weil es sich hier zum Einen um eine Bestimmung handele, die bei der Neubeschaffung von Mietwohnraum zu beachten sei und zum Anderen die Größe der Wohnung nur mit der Zahl der Zimmer aber nicht der Zahl der Personen verknüpfe (Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R, Rn. 16).

    Die maßgebliche Mietobergrenze ist an Hand eines diese Vorgaben beachtenden "schlüssigen Konzepts" festzustellen (st. Rsp. BSG, vgl. zuletzt Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R).

    Die Annahme eines schlüssigen Konzepts ist nur dann gerechtfertigt, wenn es das Ergebnis eines planmäßigen Vorgehens im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, allerdings orts- und zeitüblicher Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall ist (BSG, Urt. v. 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R; Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R).

    Einen Mietspiegel nach § 558d BGB, der den Anforderungen der Statistik genügt und auf einer ausreichenden empirischen Grundlage unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 558 BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beruht, sieht das BSG als Grundlage für ein schlüssiges Konzept an (BSG, Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R).

    Es hat dann aber in seiner Entscheidung vom 17.12.2009 (Az. B 4 AS 27/09 R) dargelegt, es sei nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht auf Baualtersstufen von Wohnungen abgestellt habe, die mehr als 20 Jahre alt seien, wobei in der zu Grunde liegenden Entscheidung das Sozialgericht - ebenso wie hier - nur Wohnungen der Baualtersklassen bis 1984 berücksichtigt hatte.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - L 9 AS 58/08
    Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend (BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R; Urt. v. 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R).

    Angemessen sind Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz "grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist" und es sich "um eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt" handelt (BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R; Urt. v. 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R).

    Nach der abstrakten Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten ist im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung festzustellen, ob für die Kläger eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war (BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - L 9 AS 58/08
    Ausgangspunkt für die Prüfung der Angemessenheit ist die so genannte Produkttheorie (grundlegend BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R).

    Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R; Urt. v. 22.09.2009, Az. B 4 AS 70/08 R; Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R).

    Danach ist auf den unteren, jedoch nicht an den untersten Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfesuchenden marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R; Urt. v. 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - L 9 AS 58/08
    Da die Kläger ihr Begehren auf die Überprüfung der Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt haben, ist nur über die Höhe dieser Leistungen zu entscheiden (BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az B 7b AS 8/06 R; Urt. v. 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R).

    Die Annahme eines schlüssigen Konzepts ist nur dann gerechtfertigt, wenn es das Ergebnis eines planmäßigen Vorgehens im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, allerdings orts- und zeitüblicher Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall ist (BSG, Urt. v. 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R; Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - L 9 AS 58/08
    Zu den tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten, soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten - Betriebskostenverordnung (BetrKV) vom 25.11.2003 (BGBl I 2346) aufgeführten Betriebskosten handelt (BSG, Urt. v. 19.02.2009, Az. B 4 AS 48/08 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2010 - L 28 AS 1266/08

    Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Berliner Mietspiegel

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - L 9 AS 58/08
    Es ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht nicht auf die Durchschnittswerte aller Baualtersklassen (so etwa LSG Berlin, Urt. v. 30.03.2008, L 28 AS 1266/08) sondern auf die Mindestwerte abgestellt hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2007 - L 9 B 184/06
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - L 9 AS 58/08
    An seiner bislang vertretenen gegenteiligen Auffassung (Beschl. v. 08.12.2008, Az. L 9 B 148/08 AS ER; Beschl. v. 26.02.2007, Az. L 9 B 184/06 AS) hält der Senat nicht mehr fest.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2008 - L 9 B 148/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - L 9 AS 58/08
    An seiner bislang vertretenen gegenteiligen Auffassung (Beschl. v. 08.12.2008, Az. L 9 B 148/08 AS ER; Beschl. v. 26.02.2007, Az. L 9 B 184/06 AS) hält der Senat nicht mehr fest.
  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - L 9 AS 58/08
    Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R; Urt. v. 22.09.2009, Az. B 4 AS 70/08 R; Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2009 - L 19 AS 62/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • SG Dortmund, 28.12.2010 - S 22 AS 5857/10

    Hartz IV: Größere Wohnung für getrennt lebenden Vater

    Eine Bezugnahme auf die Wohnraumförderbestimmungen wird nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 (Az. B 4 AS 27/09 R) nicht in Betracht kommen, weil in dieser Regelung die Größe der Wohnung lediglich mit der Zahl der Zimmer und nicht mit der Zahl der Personen verknüpft wird (vgl. ausführlich Urteil des LSG NRW vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08).

    Zwar ist weder dem SGB II noch dem Regelungswillen des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine dynamische Verweisung auf das Wohnbauförderungsrecht zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten beabsichtigt war (vgl. LSG NRW vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08).

  • SG Duisburg, 29.07.2011 - S 5 AS 1866/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Unter Anwendung der Rechtsprechung des 9. Senates des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 29.4.2009 (L 9 AS 58/08) ergäbe sich bezogen auf den Duisburger Mietspiegel 2009 ein angemessener Quadratmeterpreis von EUR 4, 22, so dass die für die Kläger angemessene Grundmiete ausgehend von 60 qm EUR 253, 20 betrage.

    Dies folgt aus der Anwendung der im streitigen Bewilligungszeitraum gültigen Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Belegung von gefördertem Wohnraum (so jetzt ausdrücklich: LSG NRW, Urteil v. 16.5.2011, L 19 AS 2202/10 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Berlit, info-also 2010, 195 (197); a.A. LSG NRW, Urteil v. 29.4.2010, L 9 AS 58/08 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de in einem obiter dictum, wonach auch in der Zeit nach dem 1.1.2010 die außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zum WoBindG zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche für SGB II-Bezieher weiter heranzuziehen seien, weil der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Einführung des SGB II keine sich am Wohnbauförderungsrecht orientierende Dynamisierung beabsichtigt habe.).

    Als räumlicher Vergleichsmaßstab, innerhalb dessen zu ermitteln ist, welche Aufwendungen für eine Wohnung abstrakt angemessener Größe im unteren Segment des Wohnungsmarktes zu zahlen ist, ist das gesamte Stadtgebiet der Stadt Duisburg anzusehen (vgl. LSG NRW, Urteil v. 29.4.2010 - L 9 AS 58/08 unter www.sozialgrichtsbarkeit.de).

    In Ermangelung gesetzlicher oder höchstrichterlicher Vorgaben zur Berechnung des für die Stadt Duisburg als angemessen zu erachtenden Quadratmeterpreises folgt die Kammer dem insoweit überzeugenden Berechnungsmodell des 9. Senates des LSG Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.4.2010 (L 9 AS 58/08 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de), auf die diesbezüglich ergänzend Bezug genommen wird:.

  • SG Aachen, 17.11.2010 - S 5 AS 362/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    In Nordrhein-Westfalen stellte der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum WoBindG (VV-WoBindG)" vom 08.03.2002 in der geänderten Fassung vom 21.09.2006 die maßgebliche landesrechtliche Regelung dar (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08 und Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08), die bei einem Ein-Personen-Haushalt eine angemessene Wohnungsgröße von 45 qm (vgl. Nr. 5.71 lit. c) der VV-WoBindG) vorsah.

    Nicht heranzuziehen war dagegen der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr "Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)" vom 03.02.2004 in der geänderten Fassung vom 26.01.2006 (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08), nach dem bei einer Ein-Zimmer-Wohnung von einer Wohnflächenobergrenze von 47 qm auszugehen war (vgl. Nr. 1.4.1 der Anlage 1 der WFB).

    Gefolgt werden kann aber auch nicht dem neunten Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08 und Beschluss vom 27.10.2010, L 9 AS 1472/10 B ER; vgl. diesem nunmehr folgend MAGS des Landes Nordrhein-Westfalen, Arbeitshilfe: Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB 11, 5. Aufl., Stand: 1. Oktober 2010), nach dem weiterhin auf die VV-WoBindG abzustellen sein dürfte, so dass im vorliegenden Fall eine Wohnfläche von 45 qm angemessen wäre.

    Zum anderen weicht das Urteil von Entscheidungen des neunten Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08 bzw. Beschluss vom 27.10.2010, L 9 AS 1472/10 B ER) ab; es beruht zudem auf dieser Abweichung.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10

    Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben in NRW Anspruch auf 50 qm

    Er vertritt unter Berufung auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2010 - L 9 AS 58/08 - die Auffassung, dass auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten der WNB zum 01.01.2010 weiter auf die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) für die Ermittlung der angemessenen Wohnfläche abzustellen sei und deshalb bei einem Alleinstehenden im Land Nordrhein-Westfalen als angemessene Wohnfläche 45 qm anzusetzen seien.

    Der Senat folgt nicht der vom 9. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in der Entscheidung vom 29.04.2010 - L 9 AS 58/08 - in einem obiter dictum geäußerten Rechtsaufassung, dass auch in der Zeit nach dem 01.01.2010 die (außer Kraft getretenen) Verwaltungsvorschriften zum WoBindG zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche für SGB II-Bezieher weiter heranzuziehen seien, weil der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Einführung des SGB II keine sich am Wohnbauförderungsrecht orientierende Dynamisierung beabsichtigt habe.

  • SG Aachen, 17.11.2010 - S 5 AS 910/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    In Nordrhein-Westfalen stellte der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum WoBindG (VV-WoBindG)" vom 08.03.2002 in der geänderten Fassung vom 21.09.2006 die maßgebliche landesrechtliche Regelung dar (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08 und Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08), die bei einem Ein-Personen-Haushalt eine angemessene Wohnungsgröße von 45 qm (vgl. Nr. 5.71 lit. c) der VV-WoBindG) vorsah.

    Nicht heranzuziehen war dagegen der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr "Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)" vom 03.02.2004 in der geänderten Fassung vom 26.01.2006 (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08), nach dem bei einer Ein-Zimmer-Wohnung von einer Wohnflächenobergrenze von 47 qm auszugehen war (vgl. Nr. 1.4.1 der Anlage 1 der WFB).

    Gefolgt werden kann aber auch nicht dem neunten Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08 und Beschluss vom 27.10.2010, L 9 AS 1472/10 B ER; vgl. diesem nunmehr folgend MAGS des Landes Nordrhein-Westfalen, Arbeitshilfe: Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB 11, 5. Aufl., Stand: 1. Oktober 2010), nach dem weiterhin auf die VV-WoBindG abzustellen sein dürfte, so dass im vorliegenden Fall eine Wohnfläche von 45 qm angemessen wäre.

    Zum anderen weicht das Urteil von Entscheidungen des neunten Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08 bzw. Beschluss vom 27.10.2010, L 9 AS 1472/10 B ER) ab; es beruht zudem auf dieser Abweichung.

  • SG Aachen, 01.09.2010 - S 5 AS 394/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    In Nordrhein-Westfalen stellte der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum WoBindG (VV-WoBindG)" vom 08.03.2002 in der geänderten Fassung vom 21.09.2006 die maßgebliche landesrechtliche Regelung dar (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08 und Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08), die bei einem Zweipersonenhaushalt eine angemessene Wohnungsgröße von 60 qm (vgl. Nr. 5.7.1. lit. b) der VV-WoBindG) vorsah.

    Nicht heranzuziehen war dagegen der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr "Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)" vom 03.02.2004 in der geänderten Fassung vom 26.01.2006 (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08), nach dem bei einer Zwei-Zimmer-Wohnung von einer Wohnflächenobergrenze von 62 qm auszugehen war (vgl. Nr. 1.4.1 der Anlage 1 der WFB).

    Gefolgt werden kann aber auch nicht dem neunten Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08), nach dem weiterhin auf die VV-WoBindG abzustellen sein dürfte, so dass im vorliegenden Fall eine Wohnfläche von 60 qm angemessen wäre.

    Zum anderen weicht das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08) ab; es beruht zudem auf dieser Abweichung.

  • SG Aachen, 11.08.2010 - S 4 AS 577/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auch der 9. Senat des LSG NRW hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der WFB vom 03.02.2004 in der Fassung vom 26.01.2006 diese Ansicht bestätigt (vgl. Urteil vom 29.04.2010, Az.: L 9 AS 58/08, Rdnr. 26 in: jurisweb, m. w. N.).

    Die Kammer verkennt nicht, dass die Anwendung der WNB und Anhebung der qm-Flächen in einem Ein-Personen-Haushalt von 45 m² auf 50 m² zu dem Ergebnis führt, dass durch die Neuregelung höhere Unterkunftskosten von Hilfeempfänger beansprucht werden können, wenngleich bis zum 31.12.2009 eine qm-Fläche von 45 m² für eine Ein-Personen-Haushalt als angemessen angesehen worden war (vgl. Urteil des LSG NRW, vom 29.04.2010, Az.: L 9 AS 58/08, m. w. N.).

    Soweit gegen dieses Ergebnis angeführt wird, dass auch nach Inkrafttreten der WNB die bis zum 31.12.2009 geltenden Regelungen des § 5 WoBindG i. V. m. § 27 Wohnraumfördergesetz i. V. m. Ziffer 5.71 c der nordrhein-westfälischen Verwaltungsvorschriften zum WoBindG bei der Berechnung der qm-Fläche zu berücksichtigten seien, da dem Gesetzgeber bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunft die Situation im Zeitpunkt der Einführung des SGB II zum 01.01.2005 vor Augen gestanden haben dürfte und sich unter Berücksichtigung der Regelungsziele des SGB II keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den Bereich des SGB II eine sich am Wohnbauförderungsrecht orientierende Dynamisierung beabsichtigt habe (vgl. LSG NRW, Urteil vom 29.04.2010, Az.: 9 AS 58/08, Rdnr. 27 in: jurisweb), folgt dem die Kammer nicht.

  • SG Duisburg, 22.02.2011 - S 17 AS 1907/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Mit diesem Argument stützt sie sich auf Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 29.04.2010 - L 9 AS 58/08.

    Sofern das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 29.04.2010 - L 9 AS 58/08 die Auffassung vertreten hat, die bis zum 31.12.2009 geltenden Wohnflächengrößen der VV WoBindG seien auch weiterhin gültiger Auslegungsmaßstab, folgt die Kammer dem nicht.

  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2014 - L 12 AS 1975/13
    Auf den "untersten" Bereich ist also nicht abzustellen (vgl ... LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. April 2010 - L 9 AS 58/08 - juris).
  • SG Gelsenkirchen, 01.10.2012 - S 2 SO 86/12

    Rechtmäßigkeit des Zurückgreifens des Sozialhilfeträgers auf Tabellenwerte des §

    Dabei kann grundsätzlich auf einen einfachen Mietspiegel als schlüssiges Konzept zurückgegriffen werden ( Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 27/09 R ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2010, Az.: L 9 AS 58/08 ).
  • SG Duisburg, 25.10.2011 - S 5 AS 780/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2010 - L 7 AS 3934/10
  • SG Düsseldorf, 05.12.2011 - S 10 (45) AS 30/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • SG Duisburg, 08.03.2011 - S 45 AS 3893/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • SG Aachen, 26.07.2010 - S 19 AY 28/10

    SonstigeAngelegenheiten

  • SG Duisburg, 29.07.2010 - S 38 (17) AS 126/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

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