Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 4 RA 45/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Rentenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Zulässigkeit der Anrechnung von Einkommen auf die gewährte Witwerrente
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Gelsenkirchen, 04.06.2002 - S 14 RA 146/01
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 4 RA 45/02
- BSG, 29.11.2002 - B 4 RA 36/03 B
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
Pflegeversicherung III
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 4 RA 45/02
In dem Urteil vom 03.04.2001 (BVerfGE 103/242) habe das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Pflege und Erziehung eines Kindes eine zusätzliche Leistung für die Solidargemeinschaft eines umlagefinanzierten Versicherungssystems seien.Entgegen der Auffassung des Klägers wird diese Argumentation nicht durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragsgestaltung in der Pflegeversicherung widerlegt (vgl. BVerfGE 103, 242, Urteil vom 03.04.2001).
Hier erbringen die Eltern durch die Erziehung und Versorgung von Kindern eine zusätzliche Leistung, die sich positiv auf die von der Solidargemeinschaft aufzubringenden Beiträge für die Pflegeversicherung auswirkt (vgl. BVerfGE 103, 242, 263 ff.).
- BSG, 06.09.2001 - B 5 RJ 28/00 R
Hinterbliebenenrente - Einkommensanrechnung - Anrechenbarkeit eines durch den …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 4 RA 45/02
Bei Beachtung dieser Grundsätze sei es sachlich vertretbar, dass der Gesetzgeber in pauschalierender Form auf die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abstelle, für den die Hinterbliebenenrente eine Unterhaltsersatzfunktion haben solle (vgl. BSG, Urteil vom 16.08.1990, Az.: 4 RA 27/90 und BSG, Urteil vom 06.09.2001, Az.: B 5 RJ 28/00).Dass er dies in pauschalierender Form tut, ist angesichts der Vielfalt der zu regelnden Fälle sachlich vertretbar (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2001, B 5 RJ 28/00 R).
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
Familienlastenausgleich II
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 4 RA 45/02
Für das Einkommenssteuerrecht habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei Eltern das Existenzminimum der zu unterhaltenden Kinder steuerfrei bleiben müsse (BVerfGE 99, 216).
- BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86
Hinterbliebenenrenten
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 4 RA 45/02
Sie sei vielmehr eine vorwiegend fürsorgerisch gewährte Rente, ohne eigene Beitragszahlung des Empfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten (BVerfG, Urteil vom 18.02.1998, Az.: 1 BvR 1318/86; 1 BvR 1484/86). - BSG, 16.08.1990 - 4 RA 27/90
Verfassungsmäßigkeit von § 58 Abs. 1 AVG
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 4 RA 45/02
Bei Beachtung dieser Grundsätze sei es sachlich vertretbar, dass der Gesetzgeber in pauschalierender Form auf die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abstelle, für den die Hinterbliebenenrente eine Unterhaltsersatzfunktion haben solle (vgl. BSG, Urteil vom 16.08.1990, Az.: 4 RA 27/90 und BSG, Urteil vom 06.09.2001, Az.: B 5 RJ 28/00). - BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90
Kindererziehungszeiten
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 4 RA 45/02
Innerhalb vergleichbarer Sachverhalte dürfe der Gesetzgeber frei entscheiden, welche Merkmal er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansehe (vgl. BVerfGE 94/241). - BVerfG - 1 BvR 1484/86 (anhängig)
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 4 RA 45/02
Sie sei vielmehr eine vorwiegend fürsorgerisch gewährte Rente, ohne eigene Beitragszahlung des Empfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten (BVerfG, Urteil vom 18.02.1998, Az.: 1 BvR 1318/86; 1 BvR 1484/86).
- SG Hannover, 21.01.2013 - S 6 R 1053/09 Da es bei der Witwenrente jedoch darum geht, die infolge des Todes eines Versicherten weggefallenen Unterhaltsansprüche der Witwe zu ersetzen, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, welchen Unterhaltsbedarf eine Hinterbliebenenwaise hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2002, L 4 RA 45/02 unter Verweis auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Urteils des SG vom 04.06.2002, recherchiert in juris, Rn. 10 und 21).