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   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2013 - L 1 KR 158/12   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2013 - L 1 KR 158/12 (https://dejure.org/2013,28453)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.07.2013 - L 1 KR 158/12 (https://dejure.org/2013,28453)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Juli 2013 - L 1 KR 158/12 (https://dejure.org/2013,28453)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2013 - L 1 KR 158/12
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 (17); 126, 400 (416); 129, 49 (68)), wobei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 (77)).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 (30); 122, 1 (23); 126, 400 (416); 129, 49 (68)).

    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 (220); 129, 49 (68 f.)).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 (88); 88, 87 (97); 93, 386 (397); 99, 367 (389); 105, 73 (110); 107, 27 (46); 110, 412 (432); 129, 49 (69)).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 (157); 93, 319 (348 f.); 107, 27 (46); 126, 400 (416); 129, 49 (69)).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 (96); 129, 49 (69)) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 (220); 129, 49 (69)).

  • BSG, 10.08.2010 - B 1 KR 58/10 B

    Krankenversicherung - Zuzahlung - Eigenanteil - Belastungsgrenze - Ermittlung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2013 - L 1 KR 158/12
    Das BSG habe dementsprechend seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2002 auch unter der Geltung des neuen Beihilferechts und des geänderten § 62 SGB V beibehalten (Verweis auf BSG, Beschluss vom 10.08.2010 - B 1 KR 58/10 B).

    Die §§ 61 und 62 SGB V sähen zudem ab dem Jahr 2004 keine Härtefallregelungen mehr vor, sondern nur noch die einheitliche Zuzahlungsregelung des § 61 SGB V und die Regelung über die Belastungsgrenze des § 62 SGB V. Der Beschluss des BSG vom 10.08.2010 (B 1 KR 58/10 B) sei nicht ergiebig, weil die Beschwerde dort als unzulässig verworfen worden sei.

    Denn nach alter und neuer Rechtslage waren bzw. sind trotz unterschiedlicher Rechtsfolgen gleiche Tatbestandsmerkmale für die Ermittlung der Belastungsgrenze maßgeblich und auszulegen (BSG, Beschluss vom 10.08.2010, B 1 KR 58/10 B, Juris Rn. 4).

    Das BSG hat insoweit ausgeführt (Beschluss vom 10.08.2010, B 1 KR 58/10 B, Juris Rn. 4):.

    Die maßgebliche Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich zum einen durch die einfach-rechtlichen Vorgaben ohne Auslegungsschwierigkeiten eindeutig beantworten lässt und zum anderen durch das BSG, wie zuvor dargelegt, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bereits beantwortet worden ist (Urteil vom 19.02.2002, B 1 KR 20/00 R, und Beschluss vom 10.08.2010, B 1 KR 58/10 B).

  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 20/00 R

    Krankenversicherung - Zuzahlung - Eigenanteil - teilweise Befreiung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2013 - L 1 KR 158/12
    Das BSG habe bereits durch Urteil vom 19.02.2002 (B 1 KR 20/00 R) entschieden, dass bei der Ermittlung der Belastungsgrenze zwar die Einkünfte aller mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen - die hier maßgebliche Fassung des § 62 Abs. 2 SGB V beziehe inzwischen auch einen Lebenspartner mit ein - zusammenzurechnen seien, unabhängig davon, ob sie gesetzlich krankenversichert seien oder nicht.

    Es hat zu § 62 SGB V i.d.F. bis zum 31.12.2003 vielmehr entschieden (BSG, Urteil vom 19.02.2002 , B 1 KR 20/00 R, Juris Rn. 28 ff.):.

    Unter diesem Blickwinkel genügt es nicht schon, wenn die Beschwerdebegründung pauschal darauf verweist, das BSG-Urteil vom 19.02.2002 (SozR 3-2500 § 62 Nr. 1) betreffe nur das bis Ende 2003 geltende Recht.

    Die maßgebliche Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich zum einen durch die einfach-rechtlichen Vorgaben ohne Auslegungsschwierigkeiten eindeutig beantworten lässt und zum anderen durch das BSG, wie zuvor dargelegt, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bereits beantwortet worden ist (Urteil vom 19.02.2002, B 1 KR 20/00 R, und Beschluss vom 10.08.2010, B 1 KR 58/10 B).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2013 - L 1 KR 158/12
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 (17); 126, 400 (416); 129, 49 (68)), wobei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 (77)).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 (30); 122, 1 (23); 126, 400 (416); 129, 49 (68)).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 (157); 93, 319 (348 f.); 107, 27 (46); 126, 400 (416); 129, 49 (69)).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2013 - L 1 KR 158/12
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 (220); 129, 49 (68 f.)).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 (96); 129, 49 (69)) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 (220); 129, 49 (69)).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2013 - L 1 KR 158/12
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 (88); 88, 87 (97); 93, 386 (397); 99, 367 (389); 105, 73 (110); 107, 27 (46); 110, 412 (432); 129, 49 (69)).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 (157); 93, 319 (348 f.); 107, 27 (46); 126, 400 (416); 129, 49 (69)).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2013 - L 1 KR 158/12
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 (88); 88, 87 (97); 93, 386 (397); 99, 367 (389); 105, 73 (110); 107, 27 (46); 110, 412 (432); 129, 49 (69)).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 (96); 129, 49 (69)) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 (220); 129, 49 (69)).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2013 - L 1 KR 158/12
    Auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts ist dem Gesetzgeber wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen, die nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 81, 156 (205 f.)).

    Es ist insbesondere nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 71, 255 (271); 81, 156 (206); 89, 365 (376); zuletzt BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013, 1 BvR 131/13 u.a ... Juris Rn. 14).

  • BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13

    Nichtannahmebeschluss: Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2013 - L 1 KR 158/12
    aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 (385); vgl. zuletzt und m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013, 1 BvR 131/13 u.a., Juris Rn. 11 ff.).

    Es ist insbesondere nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 71, 255 (271); 81, 156 (206); 89, 365 (376); zuletzt BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013, 1 BvR 131/13 u.a ... Juris Rn. 14).

  • LSG Schleswig-Holstein, 13.12.2006 - L 5 KR 1/06

    Krankenversicherung - Zuzahlungen - Belastungsgrenze - Berücksichtigung von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2013 - L 1 KR 158/12
    (3) Sie haben entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch (weiterhin) Geltung für § 62 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung ab dem 01.01.2004 (ebenso Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 13.12.2006, L 5 KR 1/06, Juris Rn. 21 ff.).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R

    Krankenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 20/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - tatsächliche Bruttoeinnahmen zum

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 20/02 R

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 7/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze für Zuzahlungen - Berücksichtigung -

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
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