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   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2018 - L 6 AS 1676/17   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2018 - L 6 AS 1676/17 (https://dejure.org/2018,61013)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.08.2018 - L 6 AS 1676/17 (https://dejure.org/2018,61013)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. August 2018 - L 6 AS 1676/17 (https://dejure.org/2018,61013)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Steuererstattung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2018 - L 6 AS 1676/17
    Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Anrechnung sei, dass ein Zufluss während des Leistungsbezuges vorgelegen habe; unerheblich sei mit Verweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zum Zufluss einer Steuererstattung (Az.: B 4 AS 29/07 R) oder zum Zufluss einer Abfindung (Az.: B 4 AS 47/08 R) hingegen der Leistungsgrund.

    Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie: vgl. BSG Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; BSGE 101, 291-301; BSGE 106, 185-190; BSGE 110, 294-301).

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Guthaben aus

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2018 - L 6 AS 1676/17
    Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie: vgl. BSG Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; BSGE 101, 291-301; BSGE 106, 185-190; BSGE 110, 294-301).

    Wie höchstrichterlich bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen (BSG Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 42) und für Rückerstattungen von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen (BSGE 110, 294-201) entschieden worden ist, ist auch im vorliegenden Fall von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen nicht abzuweichen.

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 185/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Rückerstattung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2018 - L 6 AS 1676/17
    Wie höchstrichterlich bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen (BSG Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 42) und für Rückerstattungen von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen (BSGE 110, 294-201) entschieden worden ist, ist auch im vorliegenden Fall von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen nicht abzuweichen.
  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2018 - L 6 AS 1676/17
    Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Anrechnung sei, dass ein Zufluss während des Leistungsbezuges vorgelegen habe; unerheblich sei mit Verweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zum Zufluss einer Steuererstattung (Az.: B 4 AS 29/07 R) oder zum Zufluss einer Abfindung (Az.: B 4 AS 47/08 R) hingegen der Leistungsgrund.
  • BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 20/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2018 - L 6 AS 1676/17
    Auch die jüngste Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der §§ 11, 12 SGB II im Hinblick auf während des Leistungsbezugs zugeflossene Ratenzahlungen aufgrund einer Schadensersatzforderung (Urteil vom 09.08.2018 - B 14 AS 20/17 R) macht für den vorliegenden Fall keine andere Bewertung erforderlich.
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2018 - L 6 AS 1676/17
    Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie: vgl. BSG Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; BSGE 101, 291-301; BSGE 106, 185-190; BSGE 110, 294-301).
  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 14.98

    Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen, Schadensersatzanspruch als -;;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2018 - L 6 AS 1676/17
    Zur Begründung des Überprüfungsantrages wies sie ergänzend darauf hin, dass es sich bei dem Geldzufluss um einen sogenannten normativen Zufluss, der lediglich der Wiederherstellung des früheren Vermögens gedient habe, gehandelt habe, welcher im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.02.1999, Az.: 5 C 14/98) nicht als Einkommen anzurechnen sei.
  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2018 - L 6 AS 1676/17
    Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie: vgl. BSG Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; BSGE 101, 291-301; BSGE 106, 185-190; BSGE 110, 294-301).
  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungssumme - Rechtsänderung - Grundsicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2018 - L 6 AS 1676/17
    Daher ist ein Sparguthaben auch bei seiner Auszahlung weiterhin als Vermögen anzusehen (BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 16).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2022 - L 2 AS 1178/21

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ;

    Dies gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II auch für einmalige Einnahmen, bei denen sich das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft (BSG a.a.O.), zu denen die Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen gehört (vgl. zur Abgrenzung zum Vermögen: LSG NRW, Urteil vom 30.08.2018 - L 6 AS 1676/17, Rn. 26 f. bei juris), wenn die Leistungen im Zuflussmonat noch nicht erbracht worden sind.
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