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   LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2019 - L 15 U 523/18 B   

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https://dejure.org/2019,3321
LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2019 - L 15 U 523/18 B (https://dejure.org/2019,3321)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.01.2019 - L 15 U 523/18 B (https://dejure.org/2019,3321)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - L 15 U 523/18 B (https://dejure.org/2019,3321)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenfreiheit des Verfahrens vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei Leistungen an Arbeitgeber gemäß § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kostenfreiheit des Verfahrens vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei Leistungen an Arbeitgeber gemäß § 34 SGB IX

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 22.09.2004 - B 11 AL 33/03 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenfreiheit - Leistungsempfänger - Arbeitgeber

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2019 - L 15 U 523/18
    Derartige Leistungen an Arbeitgeber, die im Zusammenhang mit Sozialleistungen nach § 11 SGB I erbracht werden (z.B. Eingliederungszuschüsse) führen nach einhelliger Auffassung zur Anwendbarkeit des § 183 SGG auch bezogen auf den Arbeitgeber, so dass der Kläger jedenfalls als "Leistungsempfänger" im Sinne des § 183 SGG anzusehen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 22.09.2004, B 11 AL 33/03 R -juris-; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 12. Auflage 2017, § 183 Rn. 5a, 6 m.w.N; Kraus in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz 1. Aufl. 2014, § 183 Rn 18, 20 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2011 - L 8 R 1107/10

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2019 - L 15 U 523/18
    Da das Verbot der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren wegen § 63 Ans 3 GKG für die Streitwertfestsetzung nicht gilt, steht der ersatzlosen Aufhebung des Streitwertbeschlusses auch nicht entgegen, dass die Beschwerde (nur) auf die Erhöhung des Streitwertes gerichtet war und die Beklagte keine Beschwerde eingelegt hatte (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.03.2011 - L 8 R 1107/10 B m.w.N).
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