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   LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14   

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https://dejure.org/2016,3183
LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14 (https://dejure.org/2016,3183)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.03.2016 - L 6 R 504/14 (https://dejure.org/2016,3183)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. März 2016 - L 6 R 504/14 (https://dejure.org/2016,3183)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 SGB 6, §§ 9 ff SGB 6, § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a SGB 6, § 13 Abs 1 S 1 SGB 6
    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - Hilfsmittel zur Berufsausübung - täglich mehrfach höhenverstellbarer Schreibtisch - Beiladung - Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung iSd § 75 Abs 2 Alt 1 SGG

  • IWW
  • IWW

    § 9 SGB 6, §§ 9 ff SGB 6, § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB 6, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB 6, § 13 Abs. 1 S. 1 SGB 6

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Täglich mehrfach höhenverstellbarer Schreibtisch ist ein Hilfsmittel zur Berufsausübung

  • RA Kotz

    Ergonomischer Arbeitsplatz - Anspruch auf höhenverstellbaren Schreibtisch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhenverstellbarer Schreibtisch; Steh-Sitzdynamik; Hilfsmittel; Berufsausübung; technische Arbeitshilfe; Arbeitgeber; Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens; Beiladung Arbeitgeber; Auswahlermessen; Arbeitsschutzvorschriften; Arbeitsstättenverordnung; Arbeitsmittel; ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Täglich mehrfach höhenverstellbarer Schreibtisch ist ein Hilfsmittel zur Berufsausübung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Verschaffungspflicht des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers bei Erfordernis eines täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtischs aufgrund besonderer in der Person des Versicherten liegender Umstände

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Kostenübernahme für höhenverstellbaren Schreibtisch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verschaffungspflicht des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers bei Erfordernis eines täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtischs aufgrund besonderer in der Person des Versicherten liegender Umstände

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Kostenübernahme für höhenverstellbaren Schreibtisch

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Rentenversicherung muss Kosten für speziellen Schreibtisch übernehmen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Muss Rentenversicherungsträger einem Versicherten einen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch verschaffen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Versicherter mit degenerativ veränderter Wirbelsäule hat Anspruch auf Kostenübernahme für höhenverstellbaren Schreibtisch - Versicherungsnehmer ist zur Abwendung drohender Minderung der Erwerbsfähigkeit auf speziellen Schreibtisch angewiesen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf mehrfach höhenverstellbaren Arbeitsschreibtisch bei Wirbelsäulenveränderung

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht für

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14
    In § 31 Abs. 1 SGB IX wird für alle Träger von Leistungen der medizinischen Rehabilitation der Hilfsmittelbegriff einheitlich definiert (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R -, juris Rn. 11).

    Der mittelbare Behinderungsausgleich folgt beim Kläger dadurch, dass ihm ein täglich mehrfach höhenverstellbarer Schreibtisch zur Verfügung gestellt wird, der die "Behinderung" im Sinne des § 31 SGB IX und des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, also die dauerhaft regelwidrige Körperfunktion bzw. das Funktionsdefizit im Sinne des herkömmlichen rein medizinischen Behinderungsbegriffs von Seiten der Wirbelsäule des Klägers (BSG, Urteil vom 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R - juris Rn. 19) ausgleicht.

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Shoprider -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14
    Dies ist zulässig und zumindest dann nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die Beteiligten über die Auswahl streiten werden (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R -, juris Rn. 12).
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14
    b) Aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs von Leistungen der medizinischen Rehabilitation gegenüber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei gleicher Leistungsgewährung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Oppermann in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB IX, K 31 Rn. 20a; vgl. auch BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R -, juris Rn. 17) sind zunächst die Leistungsvoraussetzungen für die Erbringung von medizinischen Rehabilitationsleistungen nach § 15 SGB VI i.V.m. §§ 26 ff SGB IX, insbesondere § 26 Abs. 2 Nr. 6 und § 31 SGB IX, zu prüfen.
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R

    Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14
    Notwendig ist die Identität des Streitgegenstandes in Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem Dritten und es reicht nicht aus, wenn lediglich die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern (vgl. BSG, Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R -, juris Rn. 17).
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14
    Auch eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers scheidet aus, da der Kläger nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu dem Personenkreis gehört, der Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnte und dies auch bzgl. Eingliederungsleistungen nach den §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - im Verwaltungsverfahren nicht deutlich gemacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R -, juris Rn. 50).
  • SG Frankfurt/Oder, 12.06.2013 - S 29 R 303/12

    Kein Anspruch auf Ausstattung eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes mit

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14
    Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass es nicht die Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherungsträger ist, eine mangelnde ergonomische Grundausstattung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber auszugleichen (vgl. SG Dresden, Urteil vom 29.03.2010 - S 24 R 157/08 -, juris; SG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.06.2013 - S 29 R 303/12 -, juris) und dass sich aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (u.a. Arbeitsschutzgesetz, Bildschirmarbeitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung- ArbstättV-) sowie aus der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Information 215 - 410 von September 2015 [bisher GUV-I 650]) Handlungsanleitungen für die sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen für die Gestaltung der Arbeit an Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen ergeben.
  • BSG, 20.04.1999 - B 1 KR 15/98 R

    Gewährung von Krankengeld - rechtskräftiges Grundurteil - Ausschluß - Einwand -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14
    Sollte damit der Erlass eines Grundurteils (§ 130 S. 1 SGG) beabsichtigt gewesen sein, ist die Verurteilung nicht entsprechend dem Gesetzeswortlaut "dem Grunde nach" erfolgt oder durch den Zusatz "in gesetzlicher Höhe" präzisiert worden (vgl. dazu auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.04.1999 - B 1 KR 15/98 R -, juris Rn. 15 f).
  • SG Dresden, 28.02.2011 - S 24 KN 625/09

    Kostenübernahme eines behinderungsgerechten Bürostuhls als Leistung zur Teilhabe

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14
    Technische Arbeitshilfen kommen als singuläre Maßnahme der behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung vor (z.B. als orthopädischer Bürostuhl; vgl. auch Sozialgericht (SG) Dresden, Urteil vom 28.02.2011 - S 24 KN 625/09 -, juris).
  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 11/80

    Arbeitsplatzgestaltung - Erstattungsanspruch nach § 6 Abs 3 RehaAnglG -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14
    Angesichts des Vorrangs von individuellen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber Ansprüchen gegen den Arbeitgeber auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1981 - 1 RA 11/80 -, juris Rn 27) ist der Anwendungsbereich des § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 5 SGB IX eng (vgl. Simon in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2015, § 102 SGB IX Rn. 38).
  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14
    Obwohl nach den Ausführungen des Sachverständigen die Beschwerdesymptomatik und damit die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auch wegen der Körpergröße des Klägers besteht, ist diese nach der Ursachentheorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, juris Rn. 12) mindestens rechtlich wesentlich gleichwertig durch die Krankheit/Behinderung bedingt.
  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 25/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/06 R

    Hilfsmitteleigenschaft eines Stehtrainer - Rechtsweg in Verfahren über Ansprüche

  • SG Dresden, 17.12.2009 - S 24 KN 1653/09

    Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit behinderungsbedingt nötigen

  • SG Dresden, 29.03.2010 - S 24 R 157/08

    Kein Anspruch auf Bewilligung eines ergonomischen Bürostuhls gegen den

  • BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R

    Krankenversicherung - Gehörlosigkeit - Anspruch auf Rauchwarnmeldesystem -

  • LSG Baden-Württemberg, 09.09.2020 - L 2 R 2454/19

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Kein vorrangiger (konkret-individueller) Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzrecht (im Anschluss an LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016, L 6 R 504/14).

    Ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht daher nicht (siehe hierzu insgesamt auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016 - L 6 R 504/14 - juris).

  • SG Rostock, 16.10.2018 - S 14 R 119/18

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Sie beruft sich dafür auf eine Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2016 (L 6 R 504/14).

    Daraus lässt sich zwar nicht pauschal ableiten, dass ein Arbeitgeber jeden Büroarbeitsplatz mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch ausstatten muss (so zutreffend auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. März 2016 - L 6 R 504/14 -, juris).

    nicht zu gewährleisten ist, schließt dies die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung eines höhenverstellbaren Arbeitstisches ein (insoweit zu kurz greifend LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. März 2016 - L 6 R 504/14 -, juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2022 - L 3 R 98/21

    Rentenversicherung (R) - Kostenübernahme für einen Arbeitsstuhl als Leistung zur

    Unter Berücksichtigung des Regelungsgefüges richte sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit einem an ihre gesundheitlichen Verhältnisse angepassten Arbeitsstuhl nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (a.F.) zu technischen Arbeitshilfen (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. April 2016 - L 8 SO 24/14 - LSG Hessen, Urteil vom 29. Mai 2018 - L 2 R 50/17 - LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016 - L 6 R 504/14 -).

    Im Wesentlichen identische Anforderungen an einen ergonomischen Bürostuhl ergäben sich aus dem "Leitfaden für die Gestaltung Bildschirm- und Büroarbeitsplätze DGUV-Information 215-410" (Hrsg. Berufsverband der Unfallkassen), welche zur Auslegung der Pflichten des Arbeitgebers nach § 3a der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) anzuwenden seien (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016, a.a.O.; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. März 2010 - S 24 R 157/08 -).

    Werde ein handelsüblicher ergonomischer Bürostuhl den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin gerecht, seien diese nicht kausal für einen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne eines angepassten orthopädischen Bürostuhls als technische Arbeitshilfe gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 SGB IX a.F. Es sei nicht die Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherungsträger, eine mangelnde ergonomische Grundausstattung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber auszugleichen (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016, a.a.O.; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. März 2010 - S 24 R 157/08 - Sozialgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 12. Juni 2013 - S 29 R 303/12 -).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2016 - L 8 SO 24/14

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Werkstatt für behinderte Menschen -

    Dabei ist der Anwendungsbereich des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 SGB IX eng auszulegen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016 - L 6 R 504/14 -, juris, RdNr. 28 m.w.N.).
  • SG Speyer, 19.10.2018 - S 19 KR 650/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Kostenerstattung -

    Technische Arbeitshilfen sind Vorrichtungen und Geräte, die ausschließlich am Arbeitsplatz installiert bzw. aufgestellt und genutzt werden, um behinderungsbedingte Nachteile bei der konkreten Arbeit auszugleichen (anders offenbar LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2016 - L 6 R 504/14 -, Rn. 27 ff.: höhenverstellbarer Schreibtisch als Hilfsmittel zur Berufsausübung).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2016 - L 3 R 899/16

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Aufwendungen für den Kauf eines

    Als Beispiele für einen kausalen Zusammenhang zwischen Behinderung und einem Arbeitsmittel mag hier etwa ein täglich mehrfach höhenverstellbarer Schreibtisch (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2016 - L 6 R 504/14) oder die in der Literatur immer wieder angeführte Rollstuhl-Rampe angeführt werden.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2019 - L 8 R 3645/18
    Soweit der Sozialmediziner die Bereitstellung eines höhenverstellbaren Arbeitstisches empfohlen hatte, handelt es sich lediglich um das Erfordernis niedrigschwelliger Anpassungsmaßnahmen an einem konkreten Arbeitsplatz, die nicht die ganze Bandbreite des Arbeitsfeldes im Bezugsberuf betreffen (zu einer anderen Fallgestaltung vgl. LSG Rheinland-Pfalz 02.03.2016 - L 6 R 504/14 - juris), zumal die Klägerin diesen Arbeitsplatz auch nicht mehr inne hat.

    Soweit am konkreten Arbeitsplatz Hilfen z.B. durch einen höhenverstellbaren Arbeitstisch erforderlich wären (dazu vgl. LSG Rheinland-Pfalz 02.03.2016 - L 6 R 504/14 - juris), fiele diese Ausstattung bei bestehender Erwerbsfähigkeit zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit wohl in den Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit; vorliegend ergibt sich aber auch aus § 14 SGB IX kein Anspruch der Klägerin, da dies von ihrem Klage- und Berufungsantrag nicht umfasst ist und die Klägerin derzeit auch nicht über einen Arbeitsplatz verfügt, an dem sie einen solchen Schreibtisch benötigt.

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