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   LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2019 - L 5 KR 89/18   

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LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2019 - L 5 KR 89/18 (https://dejure.org/2019,44595)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.12.2019 - L 5 KR 89/18 (https://dejure.org/2019,44595)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Dezember 2019 - L 5 KR 89/18 (https://dejure.org/2019,44595)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 39 Abs 1 S 1 SGB 5, § 107 Abs 1 SGB 5, § 108 Nr 3 SGB 5, § 109 Abs 1 S 1 SGB 5, § 115 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5 ... mehr
    Krankenversicherung - Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages zur Krankenhausbehandlung - Praxisklinik - kein Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs 1 SGB 5

Kurzfassungen/Presse

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Anspruch einer Praxisklinik auf Abschluss eines Versorgungsvertrages?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 191
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R

    Krankenversicherung - Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2019 - L 5 KR 89/18
    Die bereits zugelassenen Krankenhäuser und Hochschulkliniken genössen einen faktischen Vorrang (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R).

    Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - Rn 20) sei zulässig.

    Das SG schließe sich der Rechtsauffassung des BSG an, dass bei Entscheidungen über den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit Krankenhäusern ein Verwaltungsakt ergehe und die Gesamtheit der in § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Krankenkassenverbände wie "eine Behörde" im Sinne des (iSd) § 1 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) anzusehen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - Rn 20).

    Hierfür sprächen praktisch das gesetzliche Erfordernis des gemeinsamen Handelns aller Krankenkassenverbände sowie die Regelung des § 211a SGB V. Die Beklagten seien vorliegend entsprechend § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V zutreffend benannt; diese würden in Prozessstandschaft durch den Beklagten zu 6 vertreten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - Rn 23).

    Die Genehmigung sei ein Behördeninternum; ihr Fehlen würde die Ablehnungsentscheidung nicht rechtswidrig machen und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu dem Abschluss eines Versorgungsvertrages durch das Endurteil ersetzt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn 24).

    Aus diesem Grunde sei auch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beizuladen gewesen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn 24).

    Soweit das BSG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zu einer (unzulässigen) Mischverwaltung, offen gelassen hat, ob die Ablehnungsentscheidung bezüglich des Abschlusses des Versorgungsvertrages als schlichte Willenserklärung oder als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl BSG, Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R - juris Rn 18 ff sowie Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn 22; gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes sprechen sich etwa Bockholdt, in: Hauck/Noftz, Werkstand III/2019, § 109 SGB Rn 16 und Knittel, in: Krauskopf, Werkstand: Juni 2019, § 109 SGB V Rn 7, jeweils mit weiteren Nachweisen (mwN) aus), kann dies der Senat auch vorliegend offen lassen.

    Da die Beklagten durch Verwaltungsakt (Bescheid vom 25.01.2013, Widerspruchsbescheide der einzelnen Beklagten) gehandelt haben, musste jedenfalls zur Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft die Anfechtungsklage erhoben werden (vgl auch BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn 22).

    Die Leistungsklage umfasst sowohl die Möglichkeit der Abgabe einer gemeinsamen Erklärung aller Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrages als auch die Möglichkeit der Abgabe von zwei Willenserklärungen, der Krankenkassenverbände einerseits und der Ersatzkassen andererseits (vgl BSG, Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R - juris Rn 22, 27 sowie Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn 26).

    a. Mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit kann offen bleiben, ob die Beklagten, die nach der Rechtsprechung des BSG aufgrund des gemeinsamen Handelns als eine Behörde anzusehen sind (vgl hierzu BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn 20), entsprechend einen (gemeinsamen) Widerspruchsbescheid statt jeweils - wie vorliegend geschehen - eigene Widerspruchsbescheide hätten erlassen müssen.

  • Drs-Bund, 22.11.1995 - BT-Drs 13/3062
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2019 - L 5 KR 89/18
    Eingefügt werden sollte in das SGB V ein neuer § 116a, der in Abs. 1 Satz 4 ausdrücklich die Bestimmung enthielt, dass Praxiskliniken keine Einrichtungen iSd § 107 SGB V sind (BT-Drs 13/3062, S 6).

    Soweit und solange die Tätigkeit eines Arztes, der eine Zulassung als Vertragsarzt in einer Praxisklinik beantragt, zur Erfüllung eines Vertrages nach § 116a Abs. 2 SGB V erforderlich sei, sollten die Ärzte von den Zulassungsbeschränkungen ausgenommen sein (§ 103 Abs. 8 des Entwurfs des KHNG 1997, BT-Drs 13/3062, S 4).

    Durch die Begrenzung der Liegezeit und der Bettenzahl pro Arzt sollte die Tätigkeit der Praxisklinik gerade von der stationären Versorgung in Krankenhäusern abgegrenzt und auf Versorgungsbereiche konzentriert werden, die sich in der Regel für einen kurzstationären Aufenthalt eigneten; entsprechend wurde Abs. 1 Satz 4 der Regelung als Klarstellung gesehen (BT-Drs 13/3062, S 13; auch Gaßner/Strömer, GesR 2013, 276 (279) werten § 116a des Entwurfs des KHNG 1997 als reine Klarstellung).

    Einrichtungen, die nach dem bis dato geltenden Recht als Praxiskliniken tätig gewesen seien und die Anforderungen des § 116a SGB V nicht erfüllten, sollten weiterhin als Einrichtungen nach § 107 SGB V anzusehen sein und eines Versorgungsvertrages nach § 109 bedürfen (BT-Drs 13/3062, S 13).

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2019 - L 5 KR 89/18
    Soweit das BSG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zu einer (unzulässigen) Mischverwaltung, offen gelassen hat, ob die Ablehnungsentscheidung bezüglich des Abschlusses des Versorgungsvertrages als schlichte Willenserklärung oder als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl BSG, Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R - juris Rn 18 ff sowie Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn 22; gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes sprechen sich etwa Bockholdt, in: Hauck/Noftz, Werkstand III/2019, § 109 SGB Rn 16 und Knittel, in: Krauskopf, Werkstand: Juni 2019, § 109 SGB V Rn 7, jeweils mit weiteren Nachweisen (mwN) aus), kann dies der Senat auch vorliegend offen lassen.

    Die Leistungsklage umfasst sowohl die Möglichkeit der Abgabe einer gemeinsamen Erklärung aller Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrages als auch die Möglichkeit der Abgabe von zwei Willenserklärungen, der Krankenkassenverbände einerseits und der Ersatzkassen andererseits (vgl BSG, Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R - juris Rn 22, 27 sowie Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn 26).

    Dies führte, selbst wenn angenommen würde, dass die Beklagten als jeweils einzeln Handelnde unzuständig gewesen wären, nicht zu der Aufhebung des Bescheides (vgl BSG, Urteil vom Urteil vom 20.11.1996 - 3 RK 7/96 - juris Rn 12; ebenso BSG, Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R - juris Rn 28).

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage vorliegend neben der auf Abschluss eines Versorgungsvertrages gerichteten Leistungsklage keine eigenständige Bedeutung hat; die Klägerin hat an der isolierten Anfechtung der ablehnenden Entscheidung kein eigenständiges Rechtsschutzinteresse (vgl BSG, Urteil vom 20.11.1996 - 3 RK 7/96 - juris Rn 12 und Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R - juris Rn 28).

  • BSG, 20.11.1996 - 3 RK 7/96

    Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes durch die Gartenbau-Krankenkasse,

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2019 - L 5 KR 89/18
    Soweit das SG Mainz den Bescheid vom 25.01.2013 in der Gestalt der seitens der Beklagten jeweils erlassenen Widerspruchsbescheide insoweit aufgehoben hat, als der Ausgangsbescheid auch im Namen des Verbandes der privaten Krankenversicherung eV ergangen ist, kann offen bleiben, ob dies zu Recht erfolgte (nach BSG, Urteil vom 20.11.1996 - 3 RK 7/96 - juris Rn 12 führt die Mitwirkung einer unzuständigen Kasse oder eines unzuständigen Kassenverbandes jedenfalls nicht zur der Aufhebung des gesamten Bescheides); jedenfalls ist die Klägerin, welche einzig Berufung eingelegt hat, hierdurch nicht beschwert.

    Dies führte, selbst wenn angenommen würde, dass die Beklagten als jeweils einzeln Handelnde unzuständig gewesen wären, nicht zu der Aufhebung des Bescheides (vgl BSG, Urteil vom Urteil vom 20.11.1996 - 3 RK 7/96 - juris Rn 12; ebenso BSG, Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R - juris Rn 28).

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage vorliegend neben der auf Abschluss eines Versorgungsvertrages gerichteten Leistungsklage keine eigenständige Bedeutung hat; die Klägerin hat an der isolierten Anfechtung der ablehnenden Entscheidung kein eigenständiges Rechtsschutzinteresse (vgl BSG, Urteil vom 20.11.1996 - 3 RK 7/96 - juris Rn 12 und Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R - juris Rn 28).

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2019 - L 5 KR 89/18
    § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V trat mit Schaffung des SGB V durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) zum 01.01.1989 in Kraft und sollte der Förderung von Praxiskliniken dienen (BT-Drs 11/2237, S 201 zu § 123 des Gesetzesentwurfs).

    Ziel war es "bei grundsätzlicher Beibehaltung des Vorrangs der ambulanten vor der stationären Behandlung die bisherige Trennung zwischen beiden Bereichen zu überwinden und eine nahtlose leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten durch Kassenärzte und Krankenhäuser zu gewähren" (BT-Drs 11/2237, S 201 zu § 123 des Gesetzesentwurfs).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2019 - L 5 KR 89/18
    Insbesondere bestünden keine Bedenken dahingehend, dass es sich bei dem Verwaltungsakt um eine grundgesetzlich verbotene Mischverwaltung zwischen Bund und Land Rheinland-Pfalz handele (Hinweis auf BVerfGE 119, 331).

    Das einvernehmliche Handeln bei dem Erlass des Verwaltungsaktes und der Widerspruchsbescheide unterscheide die konkrete Situation von dem damals verfassungswidrigen § 44b Abs. 3 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), über den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Urteil vom 20.12.2007 (2 BvR 2433/04 - juris Rn 164) zu entscheiden gehabt habe.

  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung ambulanter,

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2019 - L 5 KR 89/18
    Indes lässt sich vor dem Hintergrund der Gesetzeshistorie die Formulierung der stationären stationsersetzenden Behandlung dahingehend auslegen, dass der Gesetzgeber gerade auch stationäre Behandlungen iSv sich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckenden Behandlungen (vgl zu dem Verständnis der Begriffe vollstationär, teilstationär und ambulant BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R - juris Rn 16 ff) von den Krankenhäusern nach § 107 SGB V auf die Praxiskliniken verlagern, mithin diese insoweit als "stationsersetzend" werten will (vgl auch Mareck, in: Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Auflage 2018, § 122 SGB V Rn 15, wonach mit "stationsersetzenden" stationären Behandlungen nur eine stationäre Leistungserbringung durch Vertragsärzte gemeint sein könne, die nicht als Krankenhausbehandlung zu klassifizieren ist und einen maximal kurzstationären Aufenthalt erfasst; vgl auch Hess, in: Kasseler Kommentar, Werkstand: August 2019, § 122 Rn 3, nach welchem die Formulierung "stationär durchführbare stationsersetzende Behandlung" den Willen des Gesetzgebers, den stationären Teil des Leistungsspektrums einer Praxisklinik gesetzlich nicht an die Zulassung als Krankenhaus iSd § 108 SGB V zu binden, zum Ausdruck bringt; Hess, aaO, Rn 5 hält aber eine Kombination aus vertragsärztlicher Zulassung und Versorgungsvertrag für möglich, hierzu sogleich).
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