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   LSG Rheinland-Pfalz, 15.04.2015 - L 4 SB 157/14   

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https://dejure.org/2015,12176
LSG Rheinland-Pfalz, 15.04.2015 - L 4 SB 157/14 (https://dejure.org/2015,12176)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.04.2015 - L 4 SB 157/14 (https://dejure.org/2015,12176)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. April 2015 - L 4 SB 157/14 (https://dejure.org/2015,12176)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 112 Abs 1 S 2 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Aufruf der Sache - Fehler bei der Anzeige des aktuellen Termins auf der vor dem Sitzungssaal angebrachten elektronischen Terminliste - Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren beim Aufruf der Sache

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren beim Aufruf der Sache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 15.04.2015 - L 4 SB 157/14
    Verzichtet, wie im vorliegenden Fall, ein Gericht bei der Übermittlung des Aufrufs der jeweils anstehenden Sache vor dem Sitzungssaal durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln, wie z.B. einer Lautsprecheranlage oder einer elektronischen Sitzungssaalanzeige auf eine Kontrolle, ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines technischen Defekts der Anlage oder eines Bedienungsfehlers die betroffenen Verfahrensbeteiligten gegebenenfalls auf andere, geeigneter Weise vom Aufruf ihrer Sache Kenntnis erlangen, um daraufhin ihren Anspruch auf rechtliches Gehörs tatsächlich wahrnehmen zu können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, NJW 1996, 204 ff.) Der Aufruf der Sache bedeutet, die Pflicht des Gerichts gegenüber den anwesenden geladenen Beteiligten, sie effektiv in die Lage zu versetzen, den Termin auch wahrzunehmen, weshalb das Gericht alles zu tun hat, ihm den Beginn der mündlichen Verhandlung anzuzeigen, weshalb der Aufruf der Sache durch den Richter im Verhandlungsraum dem Recht auf rechtliches Gehör nicht genügt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.10.1976, Az.: 2 BvR 558/75 - juris).
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