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LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2002 - L 5 KR 92/01 |
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LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Februar 2002 - L 5 KR 92/01 (https://dejure.org/2002,57232)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2011 - L 10 R 229/11 Bereits dies rechtfertigt es, trotz Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers die weiterbestehende Mitgliedschaft nicht beitragsfrei zu stellen (ebenso Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2002, Az. L 5 KR 92/01).
Dabei ist es unerheblich, ob das Mitglied Familienangehörige hat, die Ansprüche aus der Familienversicherung hätten erheben können, weil in der gesetzlichen Krankenversicherung allgemein der Grundsatz gilt, dass Beiträge unabhängig von den konkreten Familienverhältnissen und hieraus resultierenden möglichen Ansprüchen von Familienversicherten erhoben werden (Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2002, Az. L 5 KR 92/01).
- LSG Bayern, 10.04.2003 - L 4 KR 89/02
Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse während der Strafhaft; Wegfall …
Auch das LSG Rheinlandpfalz hat in seiner Entscheidung vom 18.02.2002 - L 5 KR 92/01, veröffentlicht in der Urteilssammlung JURIS - entschieden, dass im Falle einer Untersuchungshaft die weiterbestehende Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen, die Beitragspflicht nicht zum Erliegen bringe, gleichgültig, ob zu dieser Zeit eigene Ansprüche oder solche von Familienangehörigen bestünden, denn es gelte in der gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Grundsatz, dass Beiträge unabhängig von den konkreten Familienverhältnissen und hieraus resultierenden möglichen Ansprüchen von Familienversicherten erhoben werden.