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   LSG Rheinland-Pfalz, 19.08.2005 - L 1 KR 42/04   

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https://dejure.org/2005,8130
LSG Rheinland-Pfalz, 19.08.2005 - L 1 KR 42/04 (https://dejure.org/2005,8130)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.08.2005 - L 1 KR 42/04 (https://dejure.org/2005,8130)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. August 2005 - L 1 KR 42/04 (https://dejure.org/2005,8130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung für Rollstuhlrückhaltesystem (sog Kraftknoten)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ausstattung eines Rollstuhls mit einem Rückhaltesystem für Behindertentransportkraftwagen (sog. Kraftknoten); Möglichkeit der Ableitung einer Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung aus der vertragsärztlichen Verordnung von Hilfsmitteln; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rollstuhlrückhaltesystem, Kraftknoten als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 19.08.2005 - L 1 KR 42/04
    Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation, die auch die Versorgung mit einem Hilfsmittel umfassen kann, ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssystem (BSG, Urteil vom 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R, SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 29).

    Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke und behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (BSG, Urteil vom 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R, SozR 3 - 2200 § 33 Nr. 29).

  • SG Speyer, 12.02.2004 - S 7 KR 525/03

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Kostenübernahme eines Rückhaltesystems

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 19.08.2005 - L 1 KR 42/04
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 12.02.2004 - S 7 KR 525/03 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 12.02.2004 - S 7 KR 525/03 - sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Rollstuhl des Klägers mit einem Rückhaltesystem für Behindertentransportkraftwagen auszustatten.

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Hilfsmittel - Behinderungsausgleich -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 19.08.2005 - L 1 KR 42/04
    Diese Begrenzung der Leistungsverpflichtung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - Therapie-Tandem -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 19.08.2005 - L 1 KR 42/04
    Auf Besonderheiten des Wohnortes und -gebietes kommt es dabei nicht an (BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 19.08.2005 - L 1 KR 42/04
    Jedoch wird das im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden verstanden (BSG, Urteil vom 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R, SozR 4 - 2500 § 33 Nr. 3).
  • BSG, 14.09.1994 - 1 RK 56/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Betriebskosten -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 19.08.2005 - L 1 KR 42/04
    Der Anspruch auf ein Hilfsmittel umfasst dabei auch dasjenige, was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.1990 - 3 RK 31/89, SozR 3 - 2200 § 182b Nr. 3 (Geräteschrank für Rollstuhl); Urteil vom 14.09.1994 - 3/1 RK 56/93, SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 11 (Kosten einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für einen Elektrorollstuhl)).
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 19.08.2005 - L 1 KR 42/04
    Der vertragsärztlichen Verordnung kommt bei Hilfsmitteln keine die Leistungsverpflichtung der Beklagten verbindlich regelnde Wirkung zu (BSG, Urteil vom 29.09.1997 - 8 RKN 27/96, SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 25).
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 19.08.2005 - L 1 KR 42/04
    Denn die notwendige medizinische Versorgung ist grundlegende Voraussetzung, um die elementaren Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können (BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 7).
  • BSG, 27.11.1990 - 3 RK 31/89

    Anspruch auf Ausstattung mit einem Hilfsmittel

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 19.08.2005 - L 1 KR 42/04
    Der Anspruch auf ein Hilfsmittel umfasst dabei auch dasjenige, was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.1990 - 3 RK 31/89, SozR 3 - 2200 § 182b Nr. 3 (Geräteschrank für Rollstuhl); Urteil vom 14.09.1994 - 3/1 RK 56/93, SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 11 (Kosten einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für einen Elektrorollstuhl)).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.04.2006 - L 5 KR 512/06

    Krankenversicherung - Notwendigkeit eines Hilfsmittels bei Erweiterung der

    Mit dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.08.2005, L 1 KR 42/04) in dessen Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt ist der Senat der Auffassung, dass das von der Antragstellerin begehrte Rollstuhlrückhaltesystem nicht die unmittelbar beeinträchtigte Funktion ihrer Beine ausgleichen soll, sondern den sicheren Transport in einem Auto, was nur einen mittelbaren Behinderungsausgleich betrifft.
  • SG Hildesheim, 16.03.2007 - S 32 KR 383/05
    Dieser kommt keine verbindlich regelnde Wirkung zu (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.08.2005, Az.: L 1 KR 42/04 mit weiteren Nachweisen).

    Da es sich bei dem begehrten Kraftknotensystem (Rollstuhlrückhaltesystem) um einen mittelbaren Ausgleich der Behinderung der Klägerin handelt, es soll der sichere Transport gewährleistet werden, stellt es nur dann ein Hilfsmittel im Rahmen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung dar, wenn die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.08.2005, Az.: L 1 KR 42/04 sowie LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 20.08.2003, Az.: L 4 KR 223/02).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - L 15 B 223/06

    Sozialhilfe - Ausstattung eines Elektrorollstuhls mit Kraftknotensystem

    5 Die von der Antragstellerin begehrte Kostenübernahme für einen "Kraftknoten" (ein Rollstuhlrückhaltesystem in Kraftfahrzeugen) setzt unabhängig von der wohl zu bejahenden Frage, ob der Antragsgegner nach Ablehnung durch die Krankenkasse hierfür grundsätzlich als Kostenträger im Rahmen der Eingliederungshilfe ( als Leistung zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX) oder der Hilfe zur Pflege ( § 61 SGB XII, vgl. zur Ablehnung der Leistungspflicht der Krankenkasse für Fahrten zu entfernter praktizierenden Ärzten und Therapeuten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19.8.2005 - L 1 KR 42/04 m.w.N., zitiert nach Juris) in Betracht kommt, voraus, dass es sich hierbei um ein notwendiges Zubehör für einen Rollstuhl handelt, ohne das die Mobilität der Antragstellerin in dem vom Antragsgegner ggf. zu gewährleistenden Umfang nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht mehr gegeben wäre.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.04.2006 - L 5 KR 512/05

    Anspruch auf vorläufige Ausstattung eines Rollstuhls mit einem

    Mit dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.08.2005, L 1 KR 42/04) in dessen Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt ist der Senat der Auffassung, dass das von der Antragstellerin begehrte Rollstuhlrückhaltesystem nicht die unmittelbar beeinträchtigte Funktion ihrer Beine ausgleichen soll, sondern den sicheren Transport in einem Auto, was nur einen mittelbaren Behinderungsausgleich betrifft.
  • SG Landshut, 02.03.2007 - S 1 KR 117/05

    Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem (Kraftknoten) durch die

    Die Versorgung mit dem Kraftknotensystem gehört im vorliegenden Fall vielmehr zur beruflichen Eingliederung, für die die gesetzliche Krankenkasse nicht zuständig ist (im Ergebnis ebenso: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.01.2007; - L 5 KR 41/06; - LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 19.08.2005 - L 1 KR 42/04; Schleswigholsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.03.2006 - L 5 KR 16/05; - Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.11.2006 - L 4 KR 249/05).
  • SG Hannover, 15.11.2006 - S 38 KR 256/06
    Ob ein Anspruch auf Versorgung mit dem grundsätzlich als Hilfsmittel anzusehenden Rollstuhlrückhaltesystem gegeben ist, richtet sich indessen immer nach der Erforderlich-keit im Einzelfall gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. so auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. August 2005, Az.: L 1 KR 42/04; Landessozialgericht Ba-den-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2006, Az.: L 5 KR 512/06 ER-B; Landessozi-algericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. März 2006, Az.: L 5 KR 16/05, offen gelas-sen Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. November 2005, Az.: L 4 B 409/05 KR ER).
  • SG Hannover, 15.11.2006 - S 38 KR 296/06
    Ob ein Anspruch auf Versorgung mit dem grundsätzlich als Hilfsmittel anzusehenden Rollstuhlrückhaltesystem gegeben ist, richtet sich indessen immer nach der Erforderlich-keit im Einzelfall gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. so auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. August 2005, Az.: L 1 KR 42/04; Landessozialgericht Ba-den-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2006, Az.: L 5 KR 512/06 ER-B; Landessozi-algericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. März 2006, Az.: L 5 KR 16/05, offen gelas-sen Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. November 2005, Az.: L 4 B 409/05 KR ER).
  • SG Stade, 06.11.2007 - S 1 KR 201/05
    Dieser kommt bei Hilfsmitteln keine die Leistungsverpflichtung der Beklagten verbindlich regelnde Wirkung zu (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. August 2005, L 1 KR 42/04 mwN).
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