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   LSG Rheinland-Pfalz, 20.12.2018 - L 5 KR 125/18   

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https://dejure.org/2018,45404
LSG Rheinland-Pfalz, 20.12.2018 - L 5 KR 125/18 (https://dejure.org/2018,45404)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.12.2018 - L 5 KR 125/18 (https://dejure.org/2018,45404)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - L 5 KR 125/18 (https://dejure.org/2018,45404)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anforderungen an das Aufzeigen von zu erwartenden Nebenwirkungen einer anerkannten Standardtherapie und die Voraussetzung einer "spürbar positiven Einwirkung"

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten bei zu erwartender positiver Einwirkung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten bei zu erwartender positiver Einwirkung

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 52 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Arzneimittelversorgung | Cannabis | Alternativtherapien/Voraussetzung einer "begründeten Einschätzung"

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • SG Trier, 26.04.2016 - S 5 KR 68/16

    Kein Cannabis auf Hartz-IV oder Kassenrezept

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.12.2018 - L 5 KR 125/18
    Der Antrag hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 17.09.2015, Stellungnahme der Ärztin im Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Dr. L vom 21.04.2016, Stellungnahme des Arztes im MDK Dr. S vom 15.09.2016, Stellungnahme von Dr. L vom 19.01.2017, Widerspruchsbescheid vom 23.06.2017; einen am 19.04.2016 bei dem Sozialgericht (SG) Trier - S 5 KR 68/16 ER - gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren - L 5 KR 129/16 B ER - vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz am 13.06.2016 für erledigt erklärt).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Prozessakten der Verfahren S 5 KR 68/16 ER (L 5 KR 129/16 B ER) und S 1 KR 59/17 ER, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung war.

  • BSG, 28.06.2018 - B 1 KR 59/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.12.2018 - L 5 KR 125/18
    Hierauf stellte die Klägerin am 25.04.2017 bei dem SG Trier einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 1 KR 59/17 ER); durch Beschluss vom 08.05.2017 verpflichtete das SG Trier die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die Klägerin für die Zeit ab dem 25.04.2017 vorläufig und längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gemäß § 31 Abs. 6 SGB V mit Can-nabisblüten entsprechend der jeweils verordneten Dosierung zu versorgen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Prozessakten der Verfahren S 5 KR 68/16 ER (L 5 KR 129/16 B ER) und S 1 KR 59/17 ER, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung war.

  • SG Düsseldorf, 08.08.2017 - S 27 KR 698/17

    Kein Cannabis bei anderweitigen Therapieoptionen

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.12.2018 - L 5 KR 125/18
    Es genüge daher nicht allein, dass die bisherige Behandlung mit Cannabis positive Wirkungen gezeigt habe, es müsse vielmehr klar sein, dass dieser Effekt nur mit Cannabis und nicht auch mit anderen Arzneimitteln erreicht werden könne (Hinweis auf SG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2017 - S 27 KR 698/17 ER).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.12.2018 - L 5 KR 125/18
    Diese weit gefasste Formulierung verlangt zwar keinen Wirksamkeitsnachweis nach den Maßstäben evidenzbasierter Medizin, vielmehr genügen schon (Wirksamkeits)Indizien, die sich auch außerhalb von Studien oder vergleichbaren Erkenntnisquellen oder von Leitlinien der ärztlichen Fachgesellschaften finden können (vgl mit Blick auf § 2 Abs. 1a SGB V: BSG, Urteil vom 02.09.2014 - B 1 KR 4/13 R - juris Rn 17 mit weiteren Nachweisen; vgl auch BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 - juris Rn 66).
  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 4/13 R

    Krankenversicherung - Auslandsbehandlung zur Erhaltung der Sehfähigkeit für

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.12.2018 - L 5 KR 125/18
    Diese weit gefasste Formulierung verlangt zwar keinen Wirksamkeitsnachweis nach den Maßstäben evidenzbasierter Medizin, vielmehr genügen schon (Wirksamkeits)Indizien, die sich auch außerhalb von Studien oder vergleichbaren Erkenntnisquellen oder von Leitlinien der ärztlichen Fachgesellschaften finden können (vgl mit Blick auf § 2 Abs. 1a SGB V: BSG, Urteil vom 02.09.2014 - B 1 KR 4/13 R - juris Rn 17 mit weiteren Nachweisen; vgl auch BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 - juris Rn 66).
  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Leistungsanspruch richtet sich im

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.12.2018 - L 5 KR 125/18
    Ein off-label-use kommt ebenfalls nur in Betracht, wenn es ua um die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung geht, die in diesem Zusammenhang als lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung definiert wird (stRspr des BSG, vgl nur Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R - juris Rn 15).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2017 - L 11 KR 3414/17

    Krankenversicherung - Anspruch auf Versorgung mit Cannabis - Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.12.2018 - L 5 KR 125/18
    Da die Versorgung mit Cannabis als Ersatz für eine nicht zur Verfügung stehende oder im Einzelfall nicht zumutbare allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung konzipiert ist, spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, den Begriff der schwerwiegenden Erkrankung entsprechend desjenigen im Bereich der Rechtsprechung zum off-label-use zu verstehen (so Hessisches LSG, Beschluss vom 21.11.2017 - L 8 KR 406/17 B ER - juris Rn 23; vgl auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2017 - L 11 KR 3414/17 ER-B - juris Rn 28, das Anleihe an dem Begriff der schwerwiegenden Erkrankung in § 35c Abs. 2 Satz 1 SGB V nimmt).
  • LSG Hessen, 16.10.2017 - L 8 KR 366/17

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.12.2018 - L 5 KR 125/18
    Nur mögliche - also nicht aufgrund individueller Umstände konkret zu erwartende und aufgrund einer individuellen Abschätzung als unzumutbar bewertete - Nebenwirkungen eines Medikaments sind nicht zur Begründung geeignet, dass eine anerkannte Standardtherapie iSv § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst b SGB V "nicht zur Anwendung kommen kann" (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 16.10.2017 - L 8 KR 366/17 B ER - juris Rn 11).
  • LSG Hessen, 27.11.2017 - L 8 KR 396/17

    Das Fertigmedikament Sativex basiert im Wesentlichen auf einem Cannabisextrakt

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.12.2018 - L 5 KR 125/18
    Gerade im vorliegenden Fall könne auch schon angesichts der langjährig praktizierten Therapie sowie der vorliegenden Genehmigung der Bundesopiumstelle nicht mehr von einer bloßen "Wunschverordnung" ausgegangen werden (Hinweis auf Hessisches LSG, Beschluss vom 27.11.2017 - L 8 KR 396/17 B ER - juris Rn 13).
  • LSG Hessen, 21.11.2017 - L 8 KR 406/17

    Versorgung mit Dronabinol

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.12.2018 - L 5 KR 125/18
    Da die Versorgung mit Cannabis als Ersatz für eine nicht zur Verfügung stehende oder im Einzelfall nicht zumutbare allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung konzipiert ist, spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, den Begriff der schwerwiegenden Erkrankung entsprechend desjenigen im Bereich der Rechtsprechung zum off-label-use zu verstehen (so Hessisches LSG, Beschluss vom 21.11.2017 - L 8 KR 406/17 B ER - juris Rn 23; vgl auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2017 - L 11 KR 3414/17 ER-B - juris Rn 28, das Anleihe an dem Begriff der schwerwiegenden Erkrankung in § 35c Abs. 2 Satz 1 SGB V nimmt).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2018 - L 16 KR 504/18

    Kostenübernahme für die Versorgung eines Krankenversicherten mit

  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2021 - L 4 KR 1701/20

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Voraussetzungen einer Versorgung

    Zur Begründung eines Anspruchs auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis genügt es daher nicht, wenn nur allgemein auf die Möglichkeit des Eintritts von Nebenwirkungen bei Einsatz eines anerkannten und dem medizinischen Standard entsprechenden Arzneimittels verwiesen wird (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Dezember 2018 - L 5 KR 125/18 - juris, Rn. 34).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 813/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einbeziehung neuer Verwaltungsakte -

    Zur Begründung eines Anspruchs auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis genügt es daher nicht, wenn nur allgemein auf die Möglichkeit des Eintritts von Nebenwirkungen bei Einsatz eines anerkannten und dem medizinischen Standard entsprechenden Arzneimittels verwiesen wird (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Dezember 2018 - L 5 KR 125/18 - juris, Rn. 34).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2022 - L 4 KR 230/19

    Cannabis - schwerwiegende Erkrankung - Standardtherapie - Genehmigungsfiktion -

    Dabei ist weiter zu beachten, dass Voraussetzung für die Annahme, dass eine anerkannte Standardtherapie i.S.v. § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1b SGB V nicht zur Anwendung kommen kann, ist, dass aufgrund individueller Umstände der Eintritt konkret zu erwartender Nebenwirkungen aufgezeigt wird, die aufgrund einer individuellen Abschätzung als unzumutbar anzusehen sind (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Dezember 2018, Aktenzeichen L 5 KR 125/18, Rn 34, zitiert nach JURIS).
  • LSG Hamburg, 31.08.2022 - L 1 KR 18/22

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Cannabis - Einordnung als

    Zur Begründung eines Anspruchs auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis genügt es daher nicht, wenn nur allgemein auf die Möglichkeit des Eintritts von Nebenwirkungen bei Einsatz eines anerkannten und dem medizinischen Standard entsprechenden Arzneimittels verwiesen wird (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.2.2021, Az. L 4 KR 1701/20, Rn. 31 unter Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2018 - L 5 KR 125/18 - beide in juris, Rn. 34).
  • SG Aachen, 03.04.2019 - S 1 KR 373/18
    Ein Wirksamkeitsnachweis ist nicht erforderlich, es reichen vielmehr die für die vorliegenden neuro-pathischen Schmerzen hier sprechenden Wirksamkeitsindizien (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2018, Az. L 5 KR 125/18).
  • LSG Bayern, 11.01.2021 - L 5 KR 487/20

    Einstweiliger Rechtsschutz zur Versorgung mit Medizinal-Cannabis

    Nicht ausreichend ist daher der hier allein erfolgte Vortrag zu den positiven Erfahrungen des Antragstellers aufgrund eines schon privatärztlich verordneten erfolgten Einsatzes von Medizinalcannabis (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.12.2018 - L 5 KR 125/18, Rz. 35, zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2022 - L 9 KR 233/20

    Versorgung mit Cannabis - ADHS

    Erforderlich ist insoweit eine Beurteilung des behandelnden Arztes unter Auseinandersetzung mit den individuellen Verhältnissen des Versicherten, des Krankheitszustandes und der bisherigen Therapieversuche sowie unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen (vgl. BT-Drucks. 18/10902, S. 19; BT-Drucks. 18/8965, S. 24; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Oktober 2018, L 11 KR 3114/18 ER-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2019, L 11 KR 442/18 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Dezember 2018, L 5 KR 125/18; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2019, L 1 KR 168/18).
  • SG Berlin, 20.11.2020 - S 223 KR 2405/19

    Versorgung mit Cannabis; schwere Schmerzen als schwerwiegende Erkrankung;

    Eine Erkrankung ist schwerwiegend, wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (LSG Bayern, 7. November 2019 - L 4 KR 397/19 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, 25. Februar 2019 - L 11 KR 240/18 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, 20. Dezember 2018 - L 5 KR 125/18; LSG Hessen, 4. Oktober 2017 - L 8 KR 255/17 B ER).
  • LSG Bayern, 29.04.2019 - L 20 KR 67/19

    Krankenversicherung: einstweiliger Rechtsschutz über die vorläufige Versorgung

    - LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2018, L 5 KR 125/18: Ausnahmefall gegeben, weil die Ausführungen der behandelnden Ärzte die Darlegungen des MDK zu vorhandenen Standardtherapien nicht in Zweifel zögen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2019 - L 4 KR 135/19
    Ohne medizin-wissenschaftliche Begründung - und sei es im Einzelfall - sind die Mindestanforderungen evidenzbasierter Medizin, die dem gKV-System zugrunde liegen, nicht erfüllbar, weder bei § 2 Abs. 1 a SGB V noch bei dem - normtechnisch parallelen/nachgebildeten - § 31 Abs. 6 SGB V (zu § 2 Abs. 1 SGB V: BSG, Urt. V. 2.9.2014, B 1 KR 4/13 R, SozR 4-2500 § 18 Nr. 9; zur parallelen Normenstruktur: LSG Mainz, Urt. v. 201.12.2018 L 5 KR 125/18; zu § 31 Abs. 6 SGG siehe etwa: LSG Stuttgart, B. v. 1.10.2018, L 11 KR 3114/18 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.4.2019, L 4 KR 100/19 B ER).
  • SG Karlsruhe, 15.09.2021 - S 5 KR 527/21

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Versorgung mit Cannabisblüten und

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