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LSG Rheinland-Pfalz, 23.02.2011 - L 4 U 204/10 |
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LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - L 4 U 204/10 (https://dejure.org/2011,57399)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Versicherter Personenkreis - Arbeitsunfall - Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr - 30 cm langes Metallrohr am Rand der Überholspur einer Autobahn - Fortsetzung der begonnenen Hilfsmaßnahme - Hilfeabsicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Speyer, 29.04.2010 - S 8 U 202/08
- LSG Rheinland-Pfalz, 23.02.2011 - L 4 U 204/10
- BSG, 27.03.2012 - B 2 U 7/11 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Hilfeleistung - …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 23.02.2011 - L 4 U 204/10
Aus diesem Grunde hat das BSG ausgeführt, dass unter einer gemeinen Gefahr iS des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst a SGB VII ein Zustand zu verstehen ist, bei dem wegen einer ungewöhnlichen Gefahrenlage ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar droht (vgl. SozR 4-2700 § 2 Nr. 7).Sie setzt zwar nicht voraus, dass objektiv eine gemeine Gefahr vorgelegen hat, verlangt jedoch, dass die Einschätzung des Handelnden bei lebensnaher Betrachtung anhand der objektiven Sachlage nachvollziehbar ist (BSG, SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 mwN).
- BSG, 29.09.1992 - 2 RU 44/91
Versicherungsschutz - Wegschieben - Pkw - Autobahn
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 23.02.2011 - L 4 U 204/10
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die gemeine Gefahr als einen Zustand charakterisiert, in dem "nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten kann" (vgl. z.B. SozR 3-2200 § 539 Nr. 19).