Rechtsprechung
LSG Rheinland-Pfalz, 24.02.2005 - L 1 AL 125/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sperrzeit wegen der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund; Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrzeit; Kriterien für die Annahme eines wichtigen Grundes für die Beendigung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- IWW (Kurzinformation)
Arbeitslosengeld - Bei Lohnverzug keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verzug des Arbeitgebers mit der Lohnzahlung in nicht unerheblicher Höhe über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten als wichtiger Grund i.S.d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III); Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Ausschluss der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe aus wichtigem Grund
Verfahrensgang
- SG Koblenz, 04.09.2003 - S 11 AL 27/02
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.02.2005 - L 1 AL 125/03
Papierfundstellen
- NZS 2005, 610
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00
Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.02.2005 - L 1 AL 125/03
Das ist unter anderem der Fall, wenn - wie hier - die Nichtzahlung des Lohnes eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder der Verzug mit den Lohnzahlungen sich über einen erheblichen Zeitraum hinweg erstreckt und der Arbeitnehmer diese Vertragsverletzung abgemahnt hat (vgl. BAG, Urteil vom 26.7.2001 - 8 AZR 739/00, AP BGB § 628 Nr. 13). - BSG, 05.11.1998 - B 11 AL 5/98 R
Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Lösung - Beschäftigungsverhältnis - wichtiger …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.02.2005 - L 1 AL 125/03
Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 5.11.1998 - B 11 AL 5/98 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 16).
- SG Stuttgart, 16.05.2012 - S 3 AL 892/09
Zurückbehaltungsrecht bei nicht ordnungsgemäß bezahlten Überstunden
anzunehmen sein, wenn die Nichtzahlung des Lohnes eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder der Verzug mit den Lohnzahlungen sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckt und der Ar- | beitnchmer diese Vertragsverletzung abgemahnt hat (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02, "2005, L 1 AL 125/03). - SG Hildesheim, 26.05.2010 - S 53 AL 63/09 Jedenfalls ist in der Rechtsprechung und Literatur unstreitig, dass in Lohn-rückständen des Arbeitgebers ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsver-hältnisses durch den Arbeitnehmer nur dann zu erblicken ist, wenn der Arbeitgeber mit nicht unerheblichen Lohnzahlungen über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten in Ver-zug geraten ist und der Arbeitnehmer die vertragsgemäße Entlohnung gegenüber seinem Arbeitgeber angemahnt hat (…Karmanski in: Niesel/Brand, a.a.O., § 144 Rn. 139 unter "Lohnrückstand";… Winkler in: Gagel, Kommentar zum SGB III, Stand: 37. Erg.lfg. Dez. 2009, Anh 1 zu § 144 Rn. 62 unter "Lohnrückstand"; beide unter Verweis auf LSG Rhein-land-Pfalz, Urteil vom 24.02.2005 - L 1 AL 125/03 -, NZS 2005, S. 610).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2005 - L 8 AL 29/05 Gleiches gilt für die Bewertung des wichtigen Grundes iS des § 144 Abs. 1 SGB III. Auch in diesem rechtlichen Kontext wird verlangt, dass der Arbeitgeber mit nicht unerheblichen Lohnzahlungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten in Verzug geraten ist und der Arbeitnehmer die vertragsgemäße Entlohnung abgemahnt hat (Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2005 - L 1 AL 125/03 -).