Rechtsprechung
LSG Rheinland-Pfalz, 26.07.2010 - L 2 R 158/10 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 151 Abs 1 SGG, § 202 SGG, § 174 Abs 4 ZPO, § 130 Nr 6 ZPO
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Berufung - Berufungsfrist - Nachweis der Zustellung des Urteils - Anforderungen an die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses
- Kanzlei Prof. Schweizer
Unleserlichkeit schützt vor Wirksamkeit nicht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachweis der Zustellung eines Urteils im sozialgerichtlichen Verfahren bei unleserlichem Schriftzug auf einem Empfangsbekenntnis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachweis der Zustellung eines Urteils im sozialgerichtlichen Verfahren bei unleserlichem Schriftzug auf einem Empfangsbekenntnis
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Eine Unterschrift muss nicht leserlich sein
- lto.de (Kurzinformation)
Unleserliche Unterschrift ist wirksam
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Berufung verfristet: Behörde muss sich an unleserlichen Schriftzug im Empfangsbekenntnis festhalten lassen - Landessozialgericht zur den Anforderungen an die Lesbarkeit einer eigenhändigen Namensunterschrift
Verfahrensgang
- SG Mainz, 20.01.2010 - S 2 R 337/07
- LSG Rheinland-Pfalz, 26.07.2010 - L 2 R 158/10
- BSG, 04.11.2010 - B 13 R 283/10 B
Papierfundstellen
- NZS 2011, 159
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BSG, 30.06.1970 - 2 RU 35/68
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 26.07.2010 - L 2 R 158/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.2.1982 III ZR 39/81 und vom 13.5.1992 VIII ZR 190/91) sowie des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.6.1970 7/2 RU 35/68) könne zwar auch ein unleserliches Schriftgebilde als Unterschrift anzusehen sein.Das Bundessozialgericht hatte sich bereits im Jahr 1970 (Urteil vom 30.6.1970 7/2 RU 35/68) dahingehend geäußert, es könne zwar auch ein unleserliches Schriftgebilde als Unterschrift anzusehen sein.
Individuellen Handschreibweisen, bei der ein "n" durchaus einem "u" ähnelt, ist Rechnung zu tragen, da selbst Unterschriften derselben Person Variationsbreiten aufweisen können und Abschleifungsprozessen angemessen Rechnung zu tragen ist (BGH…, Urteil vom 10.7.1997, aaO, Rn 10 und BSG, Urteil vom 30.6.1970, aaO, Rn 16).
- BGH, 10.07.1997 - IX ZR 24/97
Unterzeichnung einer Berufungsschrift
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 26.07.2010 - L 2 R 158/10
Auch in seinem Urteil vom 10.7.1997 IX ZR 24/97 hat der BGH ein handschriftliches Gebilde als für einen Namen stehend angesehen, welches mit drei steil und gerade verlaufenden Ab- und Aufstrichen, als Buchstabe "K" zu deuten, begann und sich mit einem kürzeren, flacher ansteigenden und leicht gekrümmten weiteren Aufstrich fortsetzte.Individuellen Handschreibweisen, bei der ein "n" durchaus einem "u" ähnelt, ist Rechnung zu tragen, da selbst Unterschriften derselben Person Variationsbreiten aufweisen können und Abschleifungsprozessen angemessen Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 10.7.1997, aaO, Rn 10 und BSG…, Urteil vom 30.6.1970, aaO, Rn 16).
- BGH, 11.02.1982 - III ZR 39/81
Berufungsbegründungsschrift - Handzeichen - Unterschrift
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 26.07.2010 - L 2 R 158/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.2.1982 III ZR 39/81 und vom 13.5.1992 VIII ZR 190/91) sowie des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.6.1970 7/2 RU 35/68) könne zwar auch ein unleserliches Schriftgebilde als Unterschrift anzusehen sein.Im Urteil vom 11.2.1982 III ZR 39/81 hat der BGH sich insbesondere zur Abgrenzung eines bloßen Handzeichens von einer Unterschrift geäußert und ausgeführt, dass jedenfalls ein Schriftzug, der durch eine "nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzen wellenförmigem Auslauf" geprägt sei, sich seinem Erscheinungsbild nach nicht als Unterzeichnung mit vollem Namen, sondern als Handzeichen, d.h. als erkennbar abgekürzte Form des Namens, darstelle und "allenfalls als ein Buchstabe, vielleicht mit einem kleinen Abstrich", gedeutet werden könne, so dass von einer wirksamen Unterzeichnung der Berufungsbegründung nicht ausgegangen werden könne.
- BGH, 13.05.1992 - VIII ZR 190/91
Anwaltliche Unterschrift auf Empfangsbekenntnis
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 26.07.2010 - L 2 R 158/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.2.1982 III ZR 39/81 und vom 13.5.1992 VIII ZR 190/91) sowie des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.6.1970 7/2 RU 35/68) könne zwar auch ein unleserliches Schriftgebilde als Unterschrift anzusehen sein.So hat der 8. Zivilsenat des BGH im Urteil vom 13.5.1992 VIII ZR 190/91 ausgeführt, dass zur Bestimmung der Anforderungen an die anwaltliche Unterschrift auf einem Empfangsbekenntnis die gleichen Maßstäbe anzulegen seien wie bei bestimmenden Schriftsätzen.
- BGH, 21.03.1974 - VII ZB 2/74
Unterschrift - Rechtsanwalt - Gekrümmte Linie - Anerkennung
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 26.07.2010 - L 2 R 158/10
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 21.3.1974 (VII ZB 2/74) zu der Frage, welche Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen seien, ausgeführt, zwar sei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar sei; es müsse aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise und sich als Unterschrift eines Namens darstelle. - BGH, 26.10.1971 - X ZB 15/71
Unterschrift bei einem Empfangsbekenntnis
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 26.07.2010 - L 2 R 158/10
Angesichts des insoweit übereinstimmenden Unterschriftserfordernisses in § 174 Abs. 3 ZPO und § 130 Nr. 6 ZPO können zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die Unterschrift in einem Empfangsbekenntnis keine anderen Maßstäbe angelegt werden als für bestimmende Schriftsätze (zur Vorschrift § 212a ZPO vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1971 X ZB 15/71). - BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04
Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 26.07.2010 - L 2 R 158/10
Schließlich hat der BGH auch in der Entscheidung vom 27.9.2005 VIII ZB 105/04 ausgeführt, dass bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes das Erfordernis einer Unterschrift dann noch erfüllt sei, wenn der Schriftzug die Absicht erkennen lasse, eine volle Unterschrift und nicht nur eine Paraphe oder Abkürzung zu leisten, auch wenn er einfach strukturiert und einem starken Abschleifungsprozess unterlegen sei und individuell ausgeführt worden sei. - OLG Köln, 28.06.2005 - 22 U 34/05
Abschluss eines Mietvertrages durch einen Vertreter; Anforderungen an die …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 26.07.2010 - L 2 R 158/10
Eine Namensunterschrift hat auch das OLG Köln in der Entscheidung vom 28.6.2005 22 U 34/05 in einem Fall bejaht, in dem die ersten beiden Wellen den Anfangsbuchstaben "W" und die weiteren Wellen ersichtlich für den Rest des Namens standen.
- VK Thüringen, 28.04.2014 - 250-4002-2834/2014-N-006-IK Das Landessozialgericht Rheinland Pfalz hat in seinem Beschluss vom 26.07.2010 (Az. L 2 R 158/10) jedoch ausdrücklich festgestellt, dass eine Unterschrift nicht unbedingt leserlich sein muss.