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   LSG Saarland, 10.09.1998 - L 6 Ar 17/97   

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LSG Saarland, 10.09.1998 - L 6 Ar 17/97 (https://dejure.org/1998,9060)
LSG Saarland, Entscheidung vom 10.09.1998 - L 6 Ar 17/97 (https://dejure.org/1998,9060)
LSG Saarland, Entscheidung vom 10. September 1998 - L 6 Ar 17/97 (https://dejure.org/1998,9060)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung von im Rahmen des Konkursverfahrens gewährten Betriebsrenten als Abfindungen; Anrechnung von Betriebsrenten auf das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe; Aufhebung eines Bescheides bei unterbliebener Anhörung und Nachholung der Anhörung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 29.08.1991 - 7 RAr 130/90

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Erstattung des Arbeitslosengeldes wegen

    Auszug aus LSG Saarland, 10.09.1998 - L 6 Ar 17/97
    Auch wenn der Arbeitslose nur Alg (und natürlich kein Arbeitsentgelt) von der Bundesanstalt für Arbeit erhält, tritt diese wirtschaftlich betrachtet in Höhe des Alg in Vorleistung für den Arbeitgeber (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 20; SozR 3-4100 § 117 Nr. 6).

    "Wegen" der Beendigung wird eine Leistung gewährt, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6 und 10).

    § 117 Abs. 2 AFG erfaßt grundsätzlich alle Fälle der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und geht davon aus, daß Abfindungen, Entschädigungen und ähnliche Leistungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, in einem bestimmten, durch § 117 Abs. 3 pauschalierten Umfang Arbeitsentgelt enthalten (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6, 11, 12).

    Streitigkeiten dieser Art wollte der Gesetzgeber durch die Erfassung aller Abfindungen, die bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, gerade verhindern (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6 und 12); es handelt sich insoweit um eine unwiderlegliche Vermutung (BSG DBlR Nr. 3604 a AFG/§ 117; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).

    Die in § 117 Abs. 2 AFG angeordnete Rechtsfolge des Ruhens von Alg wegen der Konkurrenz von Ansprüchen auf Abfindungen oder ähnliche Leistungen hebt § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG auf, falls der Arbeitslose die Leistungen nach § 117 Abs. 1 bis 2 AFG tatsächlich nicht erhält (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6 und 9).

  • BSG, 14.09.1990 - 7 RAr 128/89

    Berufungsausschluß bei Teilaufhebung einer Arbeitslosengeld-Bewilligung,

    Auszug aus LSG Saarland, 10.09.1998 - L 6 Ar 17/97
    Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4100 § 117 Nr. 3, 6, 7 und 11) ist die Bundesanstalt für Arbeit von dieser bürgerlich-rechtlichen Befugnis nicht ausgeschlossen.

    Die vom BSG im Urteil vom 14. September 1990 (SozR 3-4100 § 117 Nr. 3) offen gelassene Frage, ob die Zustimmung zur Einziehung einer Forderung durch den Arbeitslosen den öffentlich-rechtlichen Anspruch nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG auch dann begründet, wenn ein Arbeitsamt von vornherein Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitslosen billigt, ohne den nach § 115 SGB X gebotenen Weg in angemessener Weise erfolglos beschritten zu haben, stellt sich hier nicht.

    Eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Voraussetzung der Erstattungsforderung, so daß deren Geltendmachung einen Schluß auf einen Aufhebungswillen der Beklagten nicht zuläßt (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 3, 7, 9, 11).

    Auch wenn die Beklagte vom Kläger das Alg erstattet verlangt, weil die geschuldeten Leistungen trotz des Anspruchsübergangs auf die Beklagte an ihn als den Empfänger des Alg gezahlt worden sind, setzt dies nicht die Aufhebung der Bewilligung voraus (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26; SozR 3-4100 § 117 Nr. 3 und 10).

  • BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 57/92

    Abfindung - Darlehn

    Auszug aus LSG Saarland, 10.09.1998 - L 6 Ar 17/97
    Sie soll sicherstellen, daß alle im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis gewährten Zuwendungen erfaßt werden (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 13; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).

    Streitigkeiten dieser Art wollte der Gesetzgeber durch die Erfassung aller Abfindungen, die bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, gerade verhindern (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6 und 12); es handelt sich insoweit um eine unwiderlegliche Vermutung (BSG DBlR Nr. 3604 a AFG/§ 117; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).

    Unerheblich ist auch, nicht zuletzt zur Erschwerung der Manipulation zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung, wann der Anspruch auf die Zuwendung entsteht und wann sie fällig ist, sofern nur - wie hier - zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).

    Wie das BSG im Urteil vom 3. März 1993 (SozR 3-4100 § 117 Nr. 10) ausgeführt hat, können auch solche Leistungen, die dem Arbeitnehmer längere Zeit nach dem Ausscheiden zugewendet werden, von den Regelungen des § 117 Abs. 2 bis 4 AFG erfaßt werden.

  • BSG, 29.08.1991 - 7 RAr 68/90

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Saarland, 10.09.1998 - L 6 Ar 17/97
    Nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG, der eine Spezialregelung gegenüber den §§ 44 ff. SGB X darstellt (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 5), hat der Empfänger des Alg dieses insoweit zu erstatten, als der Arbeitgeber die in § 117 Abs. 1 bis 2 und 3a AFG genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt hat.

    Hat der Arbeitslose nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG das Alg insoweit zu erstatten, als Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung oder eine Abfindung, usw. trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an ihn ausgezahlt worden sind, erstattet er eigentlich nicht Alg, sondern zahlt in Wirklichkeit das Arbeitsentgelt, usw. in Höhe des Alg an die Bundesanstalt, das dieser auf Grund des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsentgeltanspruchs infolge der Alg-Zahlung zugestanden hat (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 5 und 6).

    Maßgebend ist allein der hier gegebene Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und, daß das Ausscheiden "vorzeitig" war (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 5 und 10).

  • BSG, 22.02.1984 - 7 RAr 55/82

    Vorzeitige Altersrente - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ähnliche Leistung

    Auszug aus LSG Saarland, 10.09.1998 - L 6 Ar 17/97
    Sie soll sicherstellen, daß alle im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis gewährten Zuwendungen erfaßt werden (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 13; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).

    Angesichts dieser Zwecke der Absätze 2 und 3 AFG spielt nicht nur keine Rolle, wie die Zuwendung bezeichnet wird, wegen welcher Rechtsgrundlage sie gewährt wird und ob sie in Raten oder in einer Summe gezahlt wird (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 13).

    Aus diesem Grunde ist im Rahmen des § 117 Abs. 2 AFG auch ein Teil der von der Beigeladenen gezahlten Betriebsrente als "Arbeitsentgelt" für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zu werten (vgl. BSG SozR 4100 § 118 Nr. 13).

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 69/89

    Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB als Abfindung iS. von § 117 Abs. 2

    Auszug aus LSG Saarland, 10.09.1998 - L 6 Ar 17/97
    Eine Ausnahme soll - wie in § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG bestimmt - nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis hätte fristlos kündigen können, weil in diesen Fällen eine gezahlte Abfindung allein der Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes dient (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 2, 6, 12).

    Entsprechend hat die Rechtsprechung des BSG Abfindungen, die in Kündigungsschutzprozessen vergleichsweise vereinbart worden sind, ungeachtet des Umstandes als § 117 Abs. 2 bis 4 AFG unterfallend bewertet, daß der Abfindungsanspruch erst längere Zeit nach dem Ausscheiden vereinbart oder fällig geworden ist (vgl. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 2, 6 und 7).

  • BSG, 20.06.1962 - 1 RA 66/59
    Auszug aus LSG Saarland, 10.09.1998 - L 6 Ar 17/97
    Für diese Kostenentscheidung im Urteil ist zwar in der Regel in erster Linie der Verfahrensausgang maßgebend (BSG 17, 124, 128); das ist indes nicht starr zu handhaben und schließt nicht aus, daß dem unterlegenen Prozeßbeteiligten die Kosten zu erstatten sind.
  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 108/88

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

    Auszug aus LSG Saarland, 10.09.1998 - L 6 Ar 17/97
    Auch wenn die Beklagte vom Kläger das Alg erstattet verlangt, weil die geschuldeten Leistungen trotz des Anspruchsübergangs auf die Beklagte an ihn als den Empfänger des Alg gezahlt worden sind, setzt dies nicht die Aufhebung der Bewilligung voraus (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26; SozR 3-4100 § 117 Nr. 3 und 10).
  • BSG, 30.01.1963 - 2 RU 35/60

    Widerspruch gegen eine Beitragsanforderung und Vorschussanforderung -

    Auszug aus LSG Saarland, 10.09.1998 - L 6 Ar 17/97
    Da aber jede Berufung nach dem System des SGG eine erstinstanzliche Entscheidung voraussetzt, entscheidet der Senat über den am 21. Mai 1997 erlassenen Verwaltungsakt als erste Instanz, also auf eine Klage (BSGE 18, 231, 234).
  • BSG, 06.10.1994 - GS 1/91

    Verwaltungsverfahren - Anhörung - Ermessen - Verwaltungsakt

    Auszug aus LSG Saarland, 10.09.1998 - L 6 Ar 17/97
    Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichts - BSG - (SozR 3-1300 § 41 Nr. 7) verstößt ein während des Gerichtsverfahrens erlassener Verwaltungsakt, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird, nicht gegen das Verbot, die Anhörung nachzuholen, wenn er einen Verwaltungsakt ersetzt, der mangels Anhörung rechtswidrig war.
  • LSG Saarland, 10.09.1998 - L 6/1 Ar 107/96

    Anhörung zu einem während des Gerichtsverfahrens erlassenen Verwaltungsakt;

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 59/86

    Arbeitsloser - Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Dauer - Fortbestand des

  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 94/79

    Abfindung - Arbeitslosengeld - Einbeziehung

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