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   LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18   

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LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18 (https://dejure.org/2020,28904)
LSG Saarland, Entscheidung vom 18.06.2020 - L 11 SO 9/18 (https://dejure.org/2020,28904)
LSG Saarland, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - L 11 SO 9/18 (https://dejure.org/2020,28904)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 74 SGB 12, § 2 SGB 12, § 271 BGB, § 1953 BGB, § 1968 BGB, ...
    Sozialhilfe - Auslegung von Verwaltungsakten - Übernahme von Bestattungskosten - Verpflichteter - Ausschlagung der Erbschaft - öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht - Nachrücken nach Versterben eines vorrangig Bestattungspflichtigen - Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 553
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Einsatz von

    Auszug aus LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18
    Da Gegenstand des Anspruchs nach § 74 SGB XII nicht die Bestattung als solche, sondern der Kostenersatz im Zeitpunkt des Fälligwerdens der jeweiligen Verpflichtungen ist (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R = BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 und vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R = SozR 4-3500 § 74 Nr. 3), ist folglich allein maßgeblich, ob zum Zeitpunkt des Fälligwerdens der Zahlverpflichtungen eine Stellung als Verpflichteter im Sinne der Norm gegeben ist; wer die einzelnen Bestattungshandlungen im Vorfeld in Auftrag gegeben hat, ist insoweit irrelevant.

    Gegenstand des Anspruchs ist nicht die Bestattung als solche, sondern der Kostenersatz im Zeitpunkt des Fälligwerdens der jeweiligen Verpflichtungen (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - Juris, RdNr. 9, 25; Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R - Juris, RdNr. 9) und zwar unabhängig von der vorherigen Kenntnis des Beklagten vor der Bedarfssituation; § 18 SGB XII findet auf diesen Anspruch keine Anwendung (BSG, aaO.).

    Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R - Juris, RdNr. 14; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - Juris, RdNr 14).

    Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten können im Rahmen der Zumutbarkeit aber auch Umstände eine Rolle spielen, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen jedoch vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden muss (BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R - Juris, RdNr. 15 mwN.).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der finanziellen Unzumutbarkeit und damit der Bedürftigkeit ist dabei nach Sinn und Zweck der Regelung des § 74 SGB XII sowie nach allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen die Fälligkeit i.S.v. § 271 BGB der jeweiligen Forderungen, die den Bestattungskosten zugrunde liegen; denn der "Leistungsfall" ist die Verbindlichkeit, nicht die erforderliche Bestattung selbst (BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R - Juris, RdNr. 17; Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - Juris, RdNr 25; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - Juris, RdNr 17).

    Das BSG hat insoweit zwar neuerdings ausgeführt, dass "die Prüfung der Zumutbarkeit nicht allein an § 87 SGB XII und ausschließlich bezogen auf den Monat der Fälligkeit der Bestattungskosten auszurichten ist (BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R - Juris, RdNr. 30).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18
    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R = BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, RdNr 25) ausdrücklich an.

    Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R - Juris, RdNr. 14; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - Juris, RdNr 14).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der finanziellen Unzumutbarkeit und damit der Bedürftigkeit ist dabei nach Sinn und Zweck der Regelung des § 74 SGB XII sowie nach allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen die Fälligkeit i.S.v. § 271 BGB der jeweiligen Forderungen, die den Bestattungskosten zugrunde liegen; denn der "Leistungsfall" ist die Verbindlichkeit, nicht die erforderliche Bestattung selbst (BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R - Juris, RdNr. 17; Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - Juris, RdNr 25; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - Juris, RdNr 17).

    Es ist insoweit höchstrichterlich geklärt, dass in den Fällen, in denen ein etwaiger Ausgleichsanspruch derart zweifelhaft ist und sogar für dessen Durchsetzung gerichtliche Hilfe erforderlich sein dürfte oder mit derartigen Unwägbarkeiten verbunden ist, dass ein Erfolg unsicher ist, es dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, sich auf einen solchen langwierigen Prozess mit ungewissem Ausgang einzulassen (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R - Juris, RdNr. 25).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18
    Da Gegenstand des Anspruchs nach § 74 SGB XII nicht die Bestattung als solche, sondern der Kostenersatz im Zeitpunkt des Fälligwerdens der jeweiligen Verpflichtungen ist (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R = BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 und vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R = SozR 4-3500 § 74 Nr. 3), ist folglich allein maßgeblich, ob zum Zeitpunkt des Fälligwerdens der Zahlverpflichtungen eine Stellung als Verpflichteter im Sinne der Norm gegeben ist; wer die einzelnen Bestattungshandlungen im Vorfeld in Auftrag gegeben hat, ist insoweit irrelevant.

    Gegenstand des Anspruchs ist nicht die Bestattung als solche, sondern der Kostenersatz im Zeitpunkt des Fälligwerdens der jeweiligen Verpflichtungen (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - Juris, RdNr. 9, 25; Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R - Juris, RdNr. 9) und zwar unabhängig von der vorherigen Kenntnis des Beklagten vor der Bedarfssituation; § 18 SGB XII findet auf diesen Anspruch keine Anwendung (BSG, aaO.).

    Sie sind unmittelbare Kosten der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden und gerade nicht nur anlässlich des Todes entstanden und resultieren aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R - Juris, RdNr. 20).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der finanziellen Unzumutbarkeit und damit der Bedürftigkeit ist dabei nach Sinn und Zweck der Regelung des § 74 SGB XII sowie nach allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen die Fälligkeit i.S.v. § 271 BGB der jeweiligen Forderungen, die den Bestattungskosten zugrunde liegen; denn der "Leistungsfall" ist die Verbindlichkeit, nicht die erforderliche Bestattung selbst (BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R - Juris, RdNr. 17; Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - Juris, RdNr 25; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - Juris, RdNr 17).

  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18
    Dies ist, wie es das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 15 Bundessozialhilfegesetz (vgl. zur ausdrücklichen Übernahme des Regelungsgehalts: BT-Drucks 15/1514, S. 64) aus deren Wortlaut heraus geschlussfolgert hatte, allein derjenige, "der der Kostentragungslast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft" (BVerwG, Urteil vom 30.5.2002 - 5 C 14.01 - Juris, RdNr. 13).

    Auch ist die Verpflichtung zur Tragung der Kosten einer Bestattung zu unterscheiden von der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Besorgung der Bestattung (BVerwG, Urteil vom 30.5.2002 - 5 C 14.01 - Juris, RdNr. 11); letztere wird von den Bundesländern als Teil des föderalen Ordnungsrechts jeweils gesetzlich unterschiedlich geregelt und kann allenfalls letztrangig mit der endgültigen Kostentragungsverpflichtung zusammentreffen, wenn der Bestattungspflichtige nicht seinerseits einen Ausgleichsanspruch gegenüber einem vorrangig zur Kostentragung verpflichteten Erben (§ 1968 BGB) oder einem Unterhaltsverpflichteten (§ 1615 Abs. 2, § 1615m BGB) geltend machen kann.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08

    Sozialhilfe - keine Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungsverpflichteter -

    Auszug aus LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18
    Folglich ziehen die übernommene Besorgung und Finanzierung einer Bestattung aus Gründen der persönlichen Nähe bzw. eines Pietätgefühls (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 5 C 2/02 - Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2016 - L 7 SO/3057/12 - Juris) oder die sich aus einem mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossenem Bestattungsvertrag ergebende Kostenverpflichtung (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 5.8.2011 - B 8 SO 20/11 R - Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.3.2010 - L 15 SO 305/08 - Juris) genauso wenig eine entsprechende Anspruchsberechtigung nach dem § 74 SGB XII nach sich wie eine notarielle Bevollmächtigung zur Durchführung bzw. Veranlassung der Bestattung des Vollmachtgebers (vgl. dazu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2010 - L 7 SO 4476/08 - Juris).

    Ihre Erbenstellung ist damit mit Wirkung ex tunc wieder entfallen (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2010 - L 7 SO 4476/08 - Juris, RdNr. 27); die Erbschaft fiel sodann ihrem Vater zu ¾ und den zu dem Zeitpunkt noch lebenden Eltern der Verstorbenen gemeinschaftlich - als Erben zweiter Ordnung (§ 1925 Abs. 1, § 1931 Abs. 1 Satz 1) - zu ¼ an.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - L 15 SO 305/08
    Auszug aus LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18
    Folglich ziehen die übernommene Besorgung und Finanzierung einer Bestattung aus Gründen der persönlichen Nähe bzw. eines Pietätgefühls (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 5 C 2/02 - Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2016 - L 7 SO/3057/12 - Juris) oder die sich aus einem mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossenem Bestattungsvertrag ergebende Kostenverpflichtung (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 5.8.2011 - B 8 SO 20/11 R - Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.3.2010 - L 15 SO 305/08 - Juris) genauso wenig eine entsprechende Anspruchsberechtigung nach dem § 74 SGB XII nach sich wie eine notarielle Bevollmächtigung zur Durchführung bzw. Veranlassung der Bestattung des Vollmachtgebers (vgl. dazu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2010 - L 7 SO 4476/08 - Juris).
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des

    Auszug aus LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18
    Folglich ziehen die übernommene Besorgung und Finanzierung einer Bestattung aus Gründen der persönlichen Nähe bzw. eines Pietätgefühls (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 5 C 2/02 - Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2016 - L 7 SO/3057/12 - Juris) oder die sich aus einem mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossenem Bestattungsvertrag ergebende Kostenverpflichtung (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 5.8.2011 - B 8 SO 20/11 R - Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.3.2010 - L 15 SO 305/08 - Juris) genauso wenig eine entsprechende Anspruchsberechtigung nach dem § 74 SGB XII nach sich wie eine notarielle Bevollmächtigung zur Durchführung bzw. Veranlassung der Bestattung des Vollmachtgebers (vgl. dazu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2010 - L 7 SO 4476/08 - Juris).
  • OVG Saarland, 25.08.2003 - 2 R 18/03

    Ortspolizeibehörde, Bestattung, Bestattungspflicht, Bestattungspflichtiger,

    Auszug aus LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18
    Nach § 25 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden; der öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehrtatbestand der Bestattungspflicht (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.08.2003 - 2 R 18/03 - Juris, RdNr. 42) endet damit denknotwendigerweise erst mit der vollzogenen Bestattung, namentlich der Beisetzung des Leichnams oder der Asche in der durch das jeweilige, vorliegend das saarländische, Bestattungsrecht vorgesehenen Weise; namentlich in der Erde oder einer oberirdischen Grabkammer (§ 27 Abs. 1 BestattG).
  • BVerwG, 19.08.1994 - 1 B 149.94

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, "ob eine landesrechtliche

    Auszug aus LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18
    Da die Erbausschlagung das Bestehen der Bestattungspflicht unberührt lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 1 B 149.94 - Juris, RdNr. 5), bestand diese Verpflichtung trotz der Erbausschlagung fort.
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 2.02

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18
    Folglich ziehen die übernommene Besorgung und Finanzierung einer Bestattung aus Gründen der persönlichen Nähe bzw. eines Pietätgefühls (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 5 C 2/02 - Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2016 - L 7 SO/3057/12 - Juris) oder die sich aus einem mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossenem Bestattungsvertrag ergebende Kostenverpflichtung (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 5.8.2011 - B 8 SO 20/11 R - Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.3.2010 - L 15 SO 305/08 - Juris) genauso wenig eine entsprechende Anspruchsberechtigung nach dem § 74 SGB XII nach sich wie eine notarielle Bevollmächtigung zur Durchführung bzw. Veranlassung der Bestattung des Vollmachtgebers (vgl. dazu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2010 - L 7 SO 4476/08 - Juris).
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2008 - L 12 SO 3/08

    Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme von Bestattungskosten

  • LSG Bayern, 17.03.2022 - L 8 SO 170/21

    Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nur für den zur Kostentragung

    Folglich erlischt der Anspruch auch weder durch den Vollzug der Bestattung noch durch bereits erfüllte Zahlungsverpflichtungen (vgl. LSG Saarland, Urteil vom 18.06.2020 - L 11 SO 9/18 - juris, m.w.N.).

    Sowohl die Kostentragungsverpflichtung aus dem Erbrecht, als auch sekundär, wenn kein Erbe vorhanden ist, aus dem Unterhaltsrecht, gehen der Verpflichtung, als Bestattungsverpflichteter für diese Kosten im Wege der Gefahrenbeseitigung aufkommen zu müssen, vor (vgl. LSG Saarland, Urteil vom 18.06.2020 - L 11 SO 9/18 - juris; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl., § 74 Rn. 5; Siefert in jurisPK-SGB XII, Stand: 01.09.2021, § 74 Rn. 29; Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl., § 74 Rn. 22; Berlit in LPK-SGB XII, 11. Aufl., § 74 Rn. 6).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Verpflichteter - Anspruchsberechtigung des

    Es genügt nicht eine übernommene Besorgung und Finanzierung einer Bestattung aus einem Pietätsgefühl oder einem Gefühl der persönlichen Nähe hinaus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2/02; LSG Saarland, Urteil vom 18. Juli 2020 - L 11 SO 9/18 mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3057/12) oder die rein zivilrechtliche Kostenverpflichtung aus einem mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossenen Bestattungsvertrag (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2011 - B 8 SO 20/11; Siefert, in: juris-PK, § 74 Rz. 24; Deckers, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 74 Rn. 11f.).
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