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   LSG Sachsen, 01.06.2006 - L 3 AL 201/03   

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LSG Sachsen, 01.06.2006 - L 3 AL 201/03 (https://dejure.org/2006,18091)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 01.06.2006 - L 3 AL 201/03 (https://dejure.org/2006,18091)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 01. Juni 2006 - L 3 AL 201/03 (https://dejure.org/2006,18091)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für einen in Blockform stattfindenden Berufsschulunterricht; Heilung der Versäumung einer Widerspruchsfrist bei Ansehung des Widerspruchs durch den Beklagten als zulässig; Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bei auswärtiger Unterbringung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 03.05.2005 - B 7a/7 AL 52/04 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - auswärtige Unterbringung während der Zeit des

    Auszug aus LSG Sachsen, 01.06.2006 - L 3 AL 201/03
    Unter der Voraussetzung allerdings, dass der Senat die neuere Rechtsauffassung des BSG in dessen Urteil vom 03.05.2005 (Az. B 7a/7 AL 52/04 R) teile, sei dem Kläger anhand des nachgewiesenen Einkommens des Klägers und seiner Eltern im streitigen Zeitraum BAB in Höhe von 472, 00 DM monatlich zu gewähren, wobei dieser Betrag dann noch auf die jeweiligen Aufenthalte in B heruntergerechnet werden müsse.

    Nunmehr hat das BSG diese Auffassung in seiner Entscheidung vom 03.05.2005 nochmals ausdrücklich bestätigt (BSG, Urt. v. 03.05.2005, Az. B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2), so dass entgegen der Beklagten von einer Einzelfallentscheidung nicht die Rede sein kann.

    Maßgebend dafür ist, dass mit der BAB bedürftigen Personen zur Herstellung der allgemeinen Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt eine anerkannte Ausbildung ermöglicht werden soll (BSG, Urt. v. 03.05.2005, Az. B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2).

    Dies widerspräche dem in § 2 Abs. 2 SGB I verankerten Grundsatz, dass die sozialen Rechte (wozu gemäß § 3 Abs. 1 SGB I auch das Recht auf individuelle Ausbildungsförderung gehört, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen) bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches zu beachten sind und dabei sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (BSG, Urt. v. 03.05.2005, Az. B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2).

    Eine allgemeine, verwaltungsseitig langjährige Übung, in einer solchen Weise zu verfahren, besitzt ohne entsprechende gesetzliche Grundlage keinen normativen Wert (BSG, Urt. v. 03.05.2005, Az. B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2).

    Dazu hat aber bereits das BSG in seiner Entscheidung vom 03.05.2005 ausgeführt, dass dies keinerlei Rückschlüsse darauf zulasse, dass die Erbringung von BAB generell ausgeschlossen sein sollte bzw. soll, wenn der Auszubildende nur während der Phasen des Blockunterrichts außerhalb des Haushalts seiner Eltern untergebracht ist, sondern nur, dass vor dem 01.01.2004 bei der BAB leistungsrechtlich durchaus zwischen den Phasen der betrieblichen Ausbildung und denen des Blockunterrichts unterschieden worden ist (BSG, Urt. v. 03.05.2005, Az. B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2).

  • BSG, 19.06.1980 - 7 RAr 41/79

    Berufsausbildungsbeihilfe - Berücksichtigung sonstiger Kosten

    Auszug aus LSG Sachsen, 01.06.2006 - L 3 AL 201/03
    Deshalb habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass Zeiten des Blockunterrichts unabhängig neben der beruflichen Ausbildung stehen (BSG, Urt. v. 19.06.1980, Az. 7 RAr 41/79, AuB 1981, 157 ff.).

    Gleiches gilt für die Rechtsprechung des BSG nach der bereits von der Beklagten selbst zitierten Entscheidung vom 19.06.1980 (BSG, Urt. v. 19.06.1980, Az. 7 RAr 41/79, AuB 1981, 157 ff.).

    Handelt es sich aber systematisch um eine einheitliche berufliche Ausbildung, bei der kein Teil für sich allein genommen einen Berufsabschluss herbeiführen kann, würde eine nur teilweise Förderung dieser Ausbildung bei ungedecktem Beihilfebedarfs während des anderen Teils dem gesetzlichen Auftrag der Berufsausbildungsförderung nicht gerecht, wie das BSG bereits 1980 ausgeführt hat (BSG, Urt. v. 19.06.1980, Az. 7 RAr 41/79, AuB 1981, 157 ff.).

  • BSG, 23.05.1990 - 9b/7 RAr 18/89

    Ausbildungsförderung bei Ausbildungsgängen nach staatlichen Sonderprogrammen

    Auszug aus LSG Sachsen, 01.06.2006 - L 3 AL 201/03
    Eine solche überbetriebliche Ausbildung bzw. außerbetriebliche Ausbildung im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB III ist zudem in der Regel nach den §§ 240 ff. SGB III förderfähig (vgl. hierzu: BSG, Urt. v. 23.05.1990, Az. 9b/7 RAr 18/89, SozR 3-4100 § 40 Nr. 2; Wohlgemuth, BBiG, 2. Aufl. 1995, § 1 Rn. 8, § 3 Rn. 2/3 und § 27 Rn. 3; Fuchsloch in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 60 Rn. 39 bis 41).

    Die gesamte Berufsausbildung im dualen System bestehend aus berufspraktischer Ausbildung im Betrieb bzw. in der außerbetrieblichen Einrichtung und berufstheoretischer Ausbildung in der Berufsschule muss nach der Systematik der einschlägigen Gesetze und nach Sinn und Zweck der §§ 59 ff. SGB III auch mittels BAB förderungsfähig sein, weil der Berufsschulunterricht untrennbarer Bestandteil der beruflichen Gesamtausbildung im dualen System ist (vgl. zum dualen System auch: BSG, Urt. v. 23.05.1990, Az. 9b/7 RAr 18/89, SozR 3-4100 § 40 Nr. 2).

    Eine solche Förderlücke kann hingegen allenfalls bei landeseigenen Sonderprogrammen auftreten, die der Bundesgesetzgeber bei Schaffung des SGB III bzw. des AFG und des BAföG nicht absehen konnte und die nach ihrer Gestaltung weder die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Ausbildung nach dem BAföG noch nach den §§ 59 ff. SGB III erfüllen (vgl. hierzu: BSG, Urt. v. 23.05.1990, Az. 9b/7 RAr 18/89, SozR 3-4100 § 40 Nr. 2; Fuchsloch in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 60 Rn. 20).

  • LSG Sachsen, 17.12.1997 - L 3 Al 188/95

    Voraussetzungen der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus LSG Sachsen, 01.06.2006 - L 3 AL 201/03
    Beide Formen sind jedoch zu unterscheiden: Während eine Form als Teil der betrieblichen Ausbildung lediglich einzelne Ausbildungsabschnitte beschreibt, die außerhalb des Ausbildungsbetriebes stattfinden (vgl. §§ 7 Satz 2, 22 Abs. 2 und 27 BBiG a.F.), so dass die Ausbildung insgesamt weiterhin eine betriebliche Berufsbildung bleibt, wurde die andere Form früher, insbesondere in § 40 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), als überbetriebliche Ausbildung bezeichnet (vgl. zu deren Unterscheidung: SächsLSG, Urt. v. 17.12.1997, Az. L 3 AL 188/95, Leitsatz veröffentlicht in JURIS).

    Dann sind die Zeitabschnitte der betrieblichen Ausbildung mit Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts jedoch förderfähig, wie der erkennende Senat bereits entscheiden hat (SächsLSG, Urt. v. 17.12.1997, Az. L 3 AL 188/95, Leitsatz veröffentlicht in JURIS).

  • LSG Thüringen, 21.04.2005 - L 3 AL 775/02

    Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten einer theoretischen Ausbildung in der

    Auszug aus LSG Sachsen, 01.06.2006 - L 3 AL 201/03
    Zudem würde der pauschale Ausschluss einer Gewährung nach Zeitabschnitten wiederum dem Gesetzeszweck zuwider laufen, den bedürftigen Personen eine anerkannte Berufsausbildung zu ermöglichen, weil der durch auswärtige Unterbringung erhöhte und dann ungedeckte Bedarf auch zeitabschnittsweise auftreten kann (ebenso m.w.N.: ThürLSG, Urt. v. 21.04.2005, Az. L 3 AL 775/02; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.05.2004, Az. L 2 AL 48/02, jeweils zitiert nach JURIS).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2004 - L 2 AL 48/02
    Auszug aus LSG Sachsen, 01.06.2006 - L 3 AL 201/03
    Zudem würde der pauschale Ausschluss einer Gewährung nach Zeitabschnitten wiederum dem Gesetzeszweck zuwider laufen, den bedürftigen Personen eine anerkannte Berufsausbildung zu ermöglichen, weil der durch auswärtige Unterbringung erhöhte und dann ungedeckte Bedarf auch zeitabschnittsweise auftreten kann (ebenso m.w.N.: ThürLSG, Urt. v. 21.04.2005, Az. L 3 AL 775/02; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.05.2004, Az. L 2 AL 48/02, jeweils zitiert nach JURIS).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2001 - L 2 AL 62/99
    Auszug aus LSG Sachsen, 01.06.2006 - L 3 AL 201/03
    Auch überzeugt die Auffassung nicht, dass BAB nur einheitlich für die gesamte Ausbildung oder überhaupt nicht geleistet werden könne, weil weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung eine Gewährung der BAB nur nach Zeitabschnitten ausdrücklich vorsehe, ansonsten für die Bewilligung nur kurzer Zeitabschnitte (z.B. beim Blockunterricht) ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstehe und bei nur relativ kurzen Aufenthalten außerhalb des elterlichen Haushalts auch keine besondere Angewiesenheit auf die Förderung vorliege (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.06.2001, Az. L 2 AL 62/99, zitiert nach JURIS).
  • BSG, 29.04.1976 - 7 RAr 103/74

    Zur Frage der Abgrenzung von Ausbildung, Fortbildung und Umschulung iSd AFG §§

    Auszug aus LSG Sachsen, 01.06.2006 - L 3 AL 201/03
    Daher wird eine solche schulische Ausbildung auch nicht dadurch zur betrieblichen Ausbildung, dass berufsbildende Fächer gelehrt werden (Stratmann a.a.O. mit Verweis auf BSG, Urt. v. 29.04.1976, Az. 12/7 RAr 103/74, SozR 4100 § 41 Nr. 24), so dass etwa das Erlernen des Umgangs mit Messmitteln in der Berufsschule in B , wie vom Kläger vorgetragen, die dortige (berufs-)schulische Ausbildung nicht zur betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsbildung im Sinne des BBiG werden ließe.
  • BSG, 20.04.1999 - B 1 KR 15/98 R

    Gewährung von Krankengeld - rechtskräftiges Grundurteil - Ausschluß - Einwand -

    Auszug aus LSG Sachsen, 01.06.2006 - L 3 AL 201/03
    Im Ergebnis hat das Sozialgericht auch zu Recht im Wege eines Grundurteils gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG entschieden, weil alle positiven und negativen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der im Wege einer unechten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG geltend gemachten BAB vorliegen und es zumindest wahrscheinlich ist, dass aufgrund dessen eine Mindestgeldleistung als BAB von der Beklagten zu zahlen sein wird (vgl. zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Einzelnen: BSG, Urt. v. 08.08.1990, Az. 11 RAr 79/88, SozR 3-1300 § 104 Nr. 3; BSG, Urt. v. 20.04.1999, Az: B 1 KR 15/98 R, SozR 3-1500 § 141 Nr. 8).
  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 79/88

    Arbeitslosenhilfe - Rechtskraft

    Auszug aus LSG Sachsen, 01.06.2006 - L 3 AL 201/03
    Im Ergebnis hat das Sozialgericht auch zu Recht im Wege eines Grundurteils gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG entschieden, weil alle positiven und negativen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der im Wege einer unechten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG geltend gemachten BAB vorliegen und es zumindest wahrscheinlich ist, dass aufgrund dessen eine Mindestgeldleistung als BAB von der Beklagten zu zahlen sein wird (vgl. zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Einzelnen: BSG, Urt. v. 08.08.1990, Az. 11 RAr 79/88, SozR 3-1300 § 104 Nr. 3; BSG, Urt. v. 20.04.1999, Az: B 1 KR 15/98 R, SozR 3-1500 § 141 Nr. 8).
  • BSG, 11.11.1993 - 7 RAr 8/93

    Arbeitsföderung - Lehrgangsgebühren - Zuschüsse

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