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   LSG Sachsen, 04.06.2020 - L 7 AS 354/20 B ER   

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https://dejure.org/2020,14632
LSG Sachsen, 04.06.2020 - L 7 AS 354/20 B ER (https://dejure.org/2020,14632)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 04.06.2020 - L 7 AS 354/20 B ER (https://dejure.org/2020,14632)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - L 7 AS 354/20 B ER (https://dejure.org/2020,14632)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Bedarfsgemeinschaft -

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.06.2020 - L 7 AS 354/20
    Selbst bei geringsten Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs (Anordnungsanspruchs, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sowie zu den rechtlichen Maßstäben unter Einbeziehung der Rechtsprechung des BVerfG z.B. Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86b SGG Rn. 49 ff., 324 ff., 399 ff. und Krodel in: BeckOK-SGG, § 86b Rn. 67 ff.) gehört W. der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin an, da er mit ihr als Partner in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und für einander einzustehen (sog. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II), was bei Vorliegen einer der Tatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II vermutet wird (zu den rechtlichen Maßstäben hierzu vgl. nur BSG v. 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R - Rn. 25 f. m.w.N. sowie aus der Senatsrechtsprechung z.B. Sächs. LSG v. 10.09.2009 - L 7 AS 414/09 B ER - juris Rn. 54 ff. und 07.01.2011 - L 7 AS 115/09 - juris Rn. 31 ff.).

    Das Zusammenleben in einem Haushalt setzt das Leben in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei dieser Begriff in Abgrenzung zur alleinigen Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet wird, dass die Mitglieder der Gemeinschaft nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (vgl. nur BSG v. 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R - Rn. 25 m.w.N.).

  • BSG, 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.06.2020 - L 7 AS 354/20
    Insbesondere genügt für die Annahme einer besondere Härte (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II, vgl. hierzu z.B. BSG v. 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R - Rn. 45) nicht der allgemein gehaltene Hinweis auf dessen Verwendung für eine von W. "zukünftigen geplanten Selbständigkeit" (vgl. Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin v. 31.03.2020, S. 2).
  • BSG, 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R

    Rücknahme von Bewilligungen und die Erstattung von SGB-II -Leistungen und

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.06.2020 - L 7 AS 354/20
    Ein sog. fiktiver Vermögensverbrauch wird nicht berücksichtigt (vgl nur BSG v. 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R - Rn. 20 f. m.w.N.).
  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 58/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.06.2020 - L 7 AS 354/20
    Der Wert des Beschwerdegegenstands im Hauptsacheverfahren richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt, wobei bei einer Geldleistung der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Geldbetrag zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO) zu berechnen ist, um den unmittelbar gestritten wird (stRspr, vgl. nur BSG v. 23.07.2015 - B 8 SO 58/14 B - Rn. 6 m.w.N.).
  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.06.2020 - L 7 AS 354/20
    Damit scheidet insbesondere die Einbeziehung der beiden eigenen, minderjährigen Kinder der Antragstellerin als Beteiligte des Verfahrens aus (zur Einbeziehung von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft vgl. letztens BSG v. 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R - Rn. 11 m.w.N. und hier insb. BSG v. 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R - Rn. 10 ff.).
  • LSG Sachsen, 11.09.2017 - L 7 AS 595/17

    SGB-II -Leistungen; Leistungsausschluss wegen Altersrente; Rentenanspruch ohne

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.06.2020 - L 7 AS 354/20
    Dem steht auch nicht das Antragsbegehren im einstweiligen Rechtsschutz ("ab Rechtshängigkeit, vgl. Antragsschrift v. 20.03.2020) entgegen, da dies nicht den Beginn des Bewilligungszeitraums i.S.d. § 67 Abs. 1 SGB II, sondern das Bestehen eines Anordnungsanspruchs betrifft (zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Anordnungsgrunds für Leistungen für einen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vgl. ausführlicher z.B. Sächs. LSG v. 04.04.2016 - L 7 AS 1277/15 B ER - juris Rn. 35 f. und 11.09.2017 - L 7 AS 595/17 B ER - juris Rn. 21 ff., jeweils m.w.N. aus der Rspr. des Senats).
  • LSG Sachsen, 10.09.2009 - L 7 AS 414/09

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Mitglieder

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.06.2020 - L 7 AS 354/20
    Selbst bei geringsten Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs (Anordnungsanspruchs, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sowie zu den rechtlichen Maßstäben unter Einbeziehung der Rechtsprechung des BVerfG z.B. Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86b SGG Rn. 49 ff., 324 ff., 399 ff. und Krodel in: BeckOK-SGG, § 86b Rn. 67 ff.) gehört W. der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin an, da er mit ihr als Partner in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und für einander einzustehen (sog. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II), was bei Vorliegen einer der Tatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II vermutet wird (zu den rechtlichen Maßstäben hierzu vgl. nur BSG v. 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R - Rn. 25 f. m.w.N. sowie aus der Senatsrechtsprechung z.B. Sächs. LSG v. 10.09.2009 - L 7 AS 414/09 B ER - juris Rn. 54 ff. und 07.01.2011 - L 7 AS 115/09 - juris Rn. 31 ff.).
  • BSG, 11.07.2019 - B 14 AS 23/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.06.2020 - L 7 AS 354/20
    Dahinstehen kann, ob und inwieweit alle drei Kinder des W. zur Bedarfsgemeinschaft gehören (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, zur sog. temporären Bedarfsgemeinschaft vgl. z.B. BSG v. 11.07.2019 - B 14 AS 23/18 R - Rn. 11) sowie die Höhe des - nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen (insb. Arbeitsentgelt des W. und Kindergeld für die drei Kinder) - gedeckten (Gesamt-) Bedarfs, da selbst bei Annahme einer fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft ein angenommener Gesamtbedarf von 2096,- EUR monatlich (Regelbedarfe von insgesamt 1586,- EUR + Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, vgl. insb. § 20 Abs. 4, § 23 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II; für weitere Bedarfe mangelt es an einem glaubhaft gemachten Vortrag) allein durch den Wert des zu berücksichtigenden Extra-Kontos von W. bei der U ... gedeckt wäre.
  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.06.2020 - L 7 AS 354/20
    Ein Zusammenleben in einer Wohnung (vgl. hierzu z.B. BSG v. 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R - Rn. 22) liegt auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin vor.
  • LSG Sachsen, 07.01.2011 - L 7 AS 115/09
    Auszug aus LSG Sachsen, 04.06.2020 - L 7 AS 354/20
    Selbst bei geringsten Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs (Anordnungsanspruchs, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sowie zu den rechtlichen Maßstäben unter Einbeziehung der Rechtsprechung des BVerfG z.B. Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86b SGG Rn. 49 ff., 324 ff., 399 ff. und Krodel in: BeckOK-SGG, § 86b Rn. 67 ff.) gehört W. der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin an, da er mit ihr als Partner in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und für einander einzustehen (sog. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II), was bei Vorliegen einer der Tatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II vermutet wird (zu den rechtlichen Maßstäben hierzu vgl. nur BSG v. 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R - Rn. 25 f. m.w.N. sowie aus der Senatsrechtsprechung z.B. Sächs. LSG v. 10.09.2009 - L 7 AS 414/09 B ER - juris Rn. 54 ff. und 07.01.2011 - L 7 AS 115/09 - juris Rn. 31 ff.).
  • LSG Sachsen, 04.04.2016 - L 7 AS 1277/15

    Anordnungsgrund; Betteln; Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz;

  • BSG, 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Wohnungsbeschaffungskosten -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2021 - L 7 AS 1801/20

    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

    Hierauf gestützt wird in der Rechtsprechung angenommen, dass die Sonderregelungen des § 67 SGB II auf einen zuvor gestellten Antrag auch dann nicht anwendbar sind, wenn der Antrag abgelehnt worden ist und die um Leistungen nachsuchende Person erst im März 2020 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht hat (Sächsisches LSG Beschluss vom 04.06.2020 - L 7 AS 354/20 B ER; zustimmend Groth in JurisPK SGB II § 67 Rn. 14.2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - L 12 AS 245/21
    Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die Frage an, ob das Vermögen auch nach der Regelung des § 67 Abs. 2 SGB II unbeachtlich wäre, ob also der hier maßgebliche Leistungszeitraum, der am 01.02.2020 begann (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II), vom Wortlaut des § 67 Abs. 2 SGB II erfasst wird (vgl. dazu LSG Sachsen Beschluss vom 04.06.2020, L 7 AS 354/20 B ER, Rn. 36, juris; für eine Einbeziehung von Zeiträumen, die auch in die Zeit ab dem 01.03.2020 fallen vgl. Lange in Eicher/Luik/Harich, SGB 11, 5. Auflage 2021, § 67, Rn. 2).
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