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LSG Sachsen, 08.10.2015 - L 3 AL 60/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arbeitsförderungsrecht; Arbeitslosengeld; Arbeitslosigkeit; freier Mitarbeiter auf Honorarbasis für eine Rundfunkanstalt; Verfügbarkeit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Leipzig, 11.08.2007 - S 11 AL 413/07
- SG Leipzig, 11.12.2007 - S 11 AL 413/07
- LSG Sachsen, 08.10.2015 - L 3 AL 60/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R
Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rundfunk- und …
Auszug aus LSG Sachsen, 08.10.2015 - L 3 AL 60/12
Sind die Kriterien erfüllt, bei deren Vorliegen arbeitsrechtlich aus einzelnen befristeten Arbeitseinsätzen - nach gewisser Zeit - ein Dauerarbeitsverhältnis entsteht, ist auch sozialversicherungsrechtlich von einem Dauerbeschäftigungsverhältnis und damit - hinsichtlich der Zwischenzeiten - von Beschäftigungszeiten auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 108/97 R - SozR 3-4100 § 104 Nr. 16 = juris RdNr. 20). - BSG, 28.04.1982 - 12 RK 1/80
Versicherungsrechtliche Beurteilung sogenannter Ultimo-Aushilfen
Auszug aus LSG Sachsen, 08.10.2015 - L 3 AL 60/12
Festzuhalten bleibt insoweit aber zunächst, dass die zeitliche Nähe der aufeinanderfolgenden, terminlich zuvor einvernehmlich festgelegten Tätigkeiten und der ersichtliche Wille der Vertragsparteien, die Beziehungen fortzusetzen, der Beschäftigung des Klägers beim MDR den Charakter der Regelmäßigkeit zu verleihen geeignet sind (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 1982 - 12 RK 1/80 - SozR 2200 § 168 Nr. 6 = juris RdNr. 70). - LSG Sachsen, 19.11.2009 - L 3 AL 234/05
Auszug aus LSG Sachsen, 08.10.2015 - L 3 AL 60/12
Die Verfügbarkeit setzt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2009 - L 3 AL 234/05 - juris RdNr. 50, m. w. N.) voraus, dass der freie Mitarbeiter während einer Aussetzzeit erkennbar bereit und in der Lage ist, nicht nur befristete Beschäftigungen, sondern auch längere Dauerbeschäftigungen auszuüben.