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   LSG Sachsen, 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14   

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LSG Sachsen, 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14 (https://dejure.org/2018,42122)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14 (https://dejure.org/2018,42122)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 08. November 2018 - L 7 AS 1086/14 (https://dejure.org/2018,42122)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R

    Keine Anrechnung von durch Veruntreuung erlangtes Vermögen im Rahmen der

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14
    Zuflüsse, die von Anfang an mit einer entsprechenden Rückzahlungspflicht verbunden sind, fallen nach der Rechtsprechung des BSG bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht unter den Einkommensbegriff (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R, Rn. 24 mit Verweis auf BSG zu darlehensweise erhaltenen Zuwendungen, Urteil vom 13.06.1985 - B 7 RAr 27/84, Rn. 18): " Darin liegt aber zugleich die Begrenzung dafür, was unter eigenen Mitteln der Arbeitslosen (und seiner Angehörigen) im Sinne von berücksichtigungsfähigem Einkommen zu verstehen ist.

    Zudem ist der Senat von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts - B 11 AL 31/99 R - abgewichen, in welcher Vermögenszuflüsse, die von Anfang an mit einer entsprechenden Rückzahlungspflicht verbunden sind, nicht unter den Einkommensbegriff fallen.

  • BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71

    Versagung des Wohngeldes wegen Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete -

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14
    Aufgrund der gleichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schon entschieden, daß eine ausschließlich als rückzahlbares Darlehen gewährte Ausbildungsförderung nicht als Einnahme in Geld oder Geldeswert (iS des § 10 Abs. 1 des Zweiten Wohngeldgesetzes) anzusehen ist (BVerwGE 41, 220, 226; 54, 358, 362, 365), und zwar selbst nicht teilweise mit Rücksicht auf Zinslosigkeit oder ersparte Zinsen (BVerwG vom 25. Mai 1984 - 8 C 96/82 und 8 C 107/82 -).".
  • BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 20/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14
    Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass all das, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Einkommen darstellt und Vermögen das ist, was bei Antragstellung schon besessen wurde, (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R; zuletzt BSG, Urteil vom 09.08.2018 - B 14 AS 20/17 R, Rn. 11).
  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 107.82

    Wohngeldanspruch - Graduiertenförderungsdarlehn - Zinsen - Einkommen

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14
    Aufgrund der gleichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schon entschieden, daß eine ausschließlich als rückzahlbares Darlehen gewährte Ausbildungsförderung nicht als Einnahme in Geld oder Geldeswert (iS des § 10 Abs. 1 des Zweiten Wohngeldgesetzes) anzusehen ist (BVerwGE 41, 220, 226; 54, 358, 362, 365), und zwar selbst nicht teilweise mit Rücksicht auf Zinslosigkeit oder ersparte Zinsen (BVerwG vom 25. Mai 1984 - 8 C 96/82 und 8 C 107/82 -).".
  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 96.82

    Einordnung der Gewährung vollen Wohngelds als sozial ungerichtfertigt im Falle

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14
    Aufgrund der gleichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schon entschieden, daß eine ausschließlich als rückzahlbares Darlehen gewährte Ausbildungsförderung nicht als Einnahme in Geld oder Geldeswert (iS des § 10 Abs. 1 des Zweiten Wohngeldgesetzes) anzusehen ist (BVerwGE 41, 220, 226; 54, 358, 362, 365), und zwar selbst nicht teilweise mit Rücksicht auf Zinslosigkeit oder ersparte Zinsen (BVerwG vom 25. Mai 1984 - 8 C 96/82 und 8 C 107/82 -).".
  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Steuererstattung

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14
    Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass all das, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Einkommen darstellt und Vermögen das ist, was bei Antragstellung schon besessen wurde, (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R; zuletzt BSG, Urteil vom 09.08.2018 - B 14 AS 20/17 R, Rn. 11).
  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 27/84

    Begriff Einkommen in der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14
    Zuflüsse, die von Anfang an mit einer entsprechenden Rückzahlungspflicht verbunden sind, fallen nach der Rechtsprechung des BSG bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht unter den Einkommensbegriff (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R, Rn. 24 mit Verweis auf BSG zu darlehensweise erhaltenen Zuwendungen, Urteil vom 13.06.1985 - B 7 RAr 27/84, Rn. 18): " Darin liegt aber zugleich die Begrenzung dafür, was unter eigenen Mitteln der Arbeitslosen (und seiner Angehörigen) im Sinne von berücksichtigungsfähigem Einkommen zu verstehen ist.
  • BVerwG, 19.10.1977 - 8 C 20.77

    Wohngeldanspruch eines Studenten - Verlobte - Gemeinsamer Hausstand - Berechnung

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14
    Aufgrund der gleichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schon entschieden, daß eine ausschließlich als rückzahlbares Darlehen gewährte Ausbildungsförderung nicht als Einnahme in Geld oder Geldeswert (iS des § 10 Abs. 1 des Zweiten Wohngeldgesetzes) anzusehen ist (BVerwGE 41, 220, 226; 54, 358, 362, 365), und zwar selbst nicht teilweise mit Rücksicht auf Zinslosigkeit oder ersparte Zinsen (BVerwG vom 25. Mai 1984 - 8 C 96/82 und 8 C 107/82 -).".
  • SG Duisburg, 29.05.2020 - S 49 AS 3304/16
    Inwiefern Geldzuflüsse im Zusammenhang mit Straftaten innerhalb des SGB II als Einkommen nach §§ 11 ff. SGB II anzusehen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beurteilt (für das Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Einkommen etwa: LSG Hamburg, Urt. v. 04.06.2019 - L 4 AS 203/16, juris, Rn. 54 ff.; Sächsisches LSG, Urt. v. 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14, juris, Rn. 41; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.08.2017 - L 31 AS 1462/17 B ER, juris, Rn. 30 ff.; Hessisches LSG, Beschl. v. 07.12.2005 - L 7 AS 81/05 ER, juris, Rn. 19, 45; Lange, jurisPR-SozR 2/2019 Anm. 1; Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 11 SGB II, Rn. 13; Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB 11, 4.

    Dieser Argumentation des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe kann aus Sicht der Kammer allerdings kein allgemeiner Grundsatz in der Gestalt entnommen werden, dass Gelder, die mit illegalen Tätigkeiten des Bürgers erworben worden sind, im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende kein Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II darstellen würden, weil durch eine Straftat erlangtes Vermögen oder Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung niemals berücksichtigt werden darf (in diesem Sinne auch: LSG Hamburg, Urt. v. 04.06.2019 - L 4 AS 203/16, juris, Rn. 54 ff.; Sächsisches LSG, Urt. v. 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14, juris, Rn. 37 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.08.2017 - L 31 AS 1462/17 B ER, juris, Rn. 30 ff.).

    Eine entsprechende Grenzziehung anhand der Frage, inwiefern dem Straftäter die wirtschaftlichen Vorteile seiner Tat dauerhaft (nicht) erhalten bleiben werden, erscheint dabei gerade dann geboten, wenn die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich sein soll, wie es das Bundessozialgericht bereits 2000 für das Recht der Arbeitslosenhilfe ausgeführt hatte (im Ergebnis vergleichbar differenzierend auch: Sächsisches LSG, Urt. v. 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14, juris, Rn. 38 ff.; LSG Hamburg, Urt. v. 04.06.2019 - L 4 AS 203/16, juris, Rn. 55 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.08.2017 - L 31 AS 1462/17 B ER, juris, Rn. 33; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, 12/19, § 11 SGB II, Rn. 230 f., 568; wohl auch: Lange, jurisPR-SozR 2/2019 Anm. 1; anders differenzierend aber im Ergebnis auch für eine regelmäßige Berücksichtigungsfähigkeit als Einkommen bei einer tatsächlichen Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes des Straftäters aus diesen Mitteln: Klerks, info also 2019, 222, 225 f.).

    Es vermag vor diesem Hintergrund auch nicht mehr einzuleuchten, warum ausgerechnet Gelder aus Straftaten gegenüber anderen allen Fällen grundsicherungsrechtlich (weiterhin) besonders - günstig - zu behandeln sein sollten, in denen zivilrechtliche Rückzahlungsansprüche eines Privaten oder öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche einer staatlichen Stelle bestehen, obwohl in sämtlichen Fällen zu Unrecht erworbene Gelder vorliegen, bei deren Erwerb bereits - kraft Gesetzes - entsprechende Rückzahlungsansprüche begründet sind, die aber aktuell zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können oder konnten (so auch: Sächsisches LSG, Urt. v. 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14, juris, Rn. 43; LSG Hamburg, Urt. v. 04.06.2019 - L 4 AS 203/16, juris, Rn. 55).

    Die aus den Betrugsstraftaten stammenden Gelder hat der Kläger vereinnahmt und für sich verbraucht, indem er damit bestehende Kontenpfändungen ablöste." (Sächsisches LSG, Urt. v. 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14, juris, Rn. 38 ff.).

  • LSG Hamburg, 04.06.2019 - L 4 AS 203/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme bzw Aufhebung rechtswidriger

    Eine betrügerisch erlangte Geldsumme ist zu berücksichtigendes Einkommen (vgl LSG Chemnitz 8.11.2018 - L 7 AS 1086/14).

    Auch der Umstand, dass die Einnahmen aus einer Straftat der Ehefrau des Klägers, nämlich einem Betrug, erlangt wurden, schließt eine Anrechnung als Einkommen nicht aus (wie hier für Gelder, die durch Betrug im Zusammenhang mit Ebay-Verkäufen erzielt wurden, Sächsisches LSG, Urteil vom 8.11.2018 - L 7 AS 1086/14 und die zustimmende Anmerkung von Lange, jurisPR-SozR 2/2019 Anm. 1; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.1.2017 - L 23 SO 327/16 B ER).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.11.2019 - L 4 AS 621/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einnahmen aus

    Sie hat damit die alleinige Verfügungsgewalt über das Guthaben und kann dieses umfassend für ihren Lebensunterhalt verwenden (so auch Sächsisches LSG - Urteil vom 8. November 2018 - L 7 AS 1086/14 - Rn. 41; zustimmend auch Lange, jurisPR-SozR 2/2019 Anm. 1; ähnlich auch LSG Hamburg - Urteil vom 4. Juni 2019 - L 4 AS 203/16 - Rn. 55 - juris).
  • LSG Hamburg, 27.05.2020 - L 4 AS 317/19

    Aus einer Straftat zugeflossene Einnahmen sind als Einkommen des

    Auch der Umstand, dass die Einnahmen aus einer Straftat der Ehefrau des Klägers, nämlich einem Betrug, erlangt wurden, schließt eine Anrechnung als Einkommen nicht aus (wie hier für Gelder, die durch Betrug im Zusammenhang mit Ebay-Verkäufen erzielt wurden, Sächsisches LSG, Urteil vom 8.11.2018 - L 7 AS 1086/14 und die zustimmende Anmerkung von Lange, jurisPR-SozR 2/2019 Anm. 1; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.1.2017 - L 23 SO 327/16 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2023 - L 7 AS 406/23 B ER L 7 AS 407/23
    Da das Recht der Grundsicherung maßgeblich auf die Möglichkeit einer faktischen Bedarfsdeckung abstellt, können unter Umständen (abgesehen von gestohlenen oder unterschlagenen Sachen) selbst deliktisch erlangte Mittel einem Leistungsanspruch entgegenstehen (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2021 -L 32 AS 2716/14 -, Sächsisches LSG, Urteil vom 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14 -, LSG Hamburg, Urteil vom 21.06.2012 - L 32 AS 2716/14 -).
  • SG Karlsruhe, 08.02.2021 - S 6 AS 3136/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Bezug einer

    Denn die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen des Tatopfers sei in hohem Maße ungewiss und der Täter habe dies auch gezielt gewollt (s. etwa LSG Hamburg, Urt. v. 04.06.2019 - L 4 AS 203/16; LSG Sachsen, Urt. v. 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.11.2019; eingehend SG Duisburg, Urt. v. 29.05.2020 - S 49 AS 3304/16; aA: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.01.2017 - L 23 SO 327/16 B ER; s. auch Söhngen , in: jurisPK-SGB II, § 11 SGB II Rn. 54 mwN.
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