Rechtsprechung
LSG Sachsen, 09.10.2003 - L 3 AL 135/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe; Wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen; Ruhen des Anspruch auf Arbeitslosenhilfe während der Zeit des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Notwendigkeit der ...
Verfahrensgang
- SG Dresden, 18.05.2001 - S 10 AL 342/00
- LSG Sachsen, 09.10.2003 - L 3 AL 135/01
- LSG Sachsen, 05.12.2003 - L 3 AL 135/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R
Arbeitslosenhilfeanspruch - Ruhen - Altersrente - Tatbestandswirkung der …
Auszug aus LSG Sachsen, 09.10.2003 - L 3 AL 135/01
Nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Absicht soll das Ruhen des Leistungsanspruches gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III unabhängig von der Höhe der zuerkannten Rente vollständig eintreten (vgl. hierzu BSGE 60, 180 [182]; BSG vom 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R -).Auch wenn die Richtigkeit dieses Vorbringens zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, ist es für den Eintritt des Ruhens nach § 198 SGB III unerheblich, denn diese Rechtsfolge knüpft allein an die Tatsache der (bescheidmäßigen) verbindlichen Zuerkennung und Zahlung der Rente an (vgl. hierzu BSG vom 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R - mit ausführlicher Begründung).
- BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94
Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer …
Auszug aus LSG Sachsen, 09.10.2003 - L 3 AL 135/01
Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass im Hinblick auf die Tatbestandswirkung einer bindenden Rentenzuerkennung die Möglichkeit einer Zurücknahme des Rentenantrages nur bis zum Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist bestand (vgl. dazu etwa BSG SozR 3-2500 § 50 Nr. 3). - BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 33/85
Rückwirkende Ruhen eines Anspruchs - Ermessensausübung - Aufhebung und …
Auszug aus LSG Sachsen, 09.10.2003 - L 3 AL 135/01
Nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Absicht soll das Ruhen des Leistungsanspruches gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III unabhängig von der Höhe der zuerkannten Rente vollständig eintreten (vgl. hierzu BSGE 60, 180 [182]; BSG vom 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R -).