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   LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10   

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https://dejure.org/2011,29879
LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10 (https://dejure.org/2011,29879)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 14.12.2011 - L 1 KA 25/10 (https://dejure.org/2011,29879)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - L 1 KA 25/10 (https://dejure.org/2011,29879)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung angestellter Ärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums zum Notdienst in der vertragsärztlichen Versorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung angestellter Ärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums zum Notdienst in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R

    Hausärztlicher Notfalldienst - Teilnahmeverpflichtung für Fachärzte bei

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10
    a) Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der BDO durch die Beklagte im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ist § 75 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SGB V. Danach umfasst die der KÄV obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Bereitschaftsdienst), jedoch - vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen - nicht den organisierten Rettungsdienst (BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 3 Rn. 20; Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 1 Rn. 11).

    Als Gegenleistung hierfür muss er den Bereitschaftsdienst als gemeinsame Aufgabe aller Ärzte gleichwertig mittragen (BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 13; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13).

    Allerdings hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung den tragenden Grund für die Heranziehung zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst in dem durch Zulassung verliehenen Status erblickt, der dem Vertragsarzt abverlangt, nicht nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. Sprechstunden, Werktage), sondern zeitlich umfassend ("rund um die Uhr") für die Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen (BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 13; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - juris Rn. 14).

    Zwar kommt der KÄV bei der näheren Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ein weiter Spielraum zu (BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 12; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - juris Rn. 17).

    Angesichts des Gestaltungsspielraums, der der KÄV als Normgeber zusteht, und der Verantwortung für eine angemessene Versorgung der Versicherten auch zu den sprechstundenfreien Zeiten, die der KÄV obliegt, kann der einzelne Arzt durch eine Entscheidung über die Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes nur in seinen Rechten verletzt sein, wenn diese nicht mehr von sachbezogenen Erwägungen getragen wird und einzelne Arztgruppen oder Ärzte willkürlich benachteiligt werden (BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 14).

    Weit ist der Gestaltungsspielraum der KÄV vor allem hinsichtlich der Wahl des Organisationsmodells, in dem der Bereitschaftsdienst stattfindet, etwa ob ein einheitlicher oder ein nach Fachgruppen gegliederter Bereitschaftsdienst angeboten wird (dazu BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5) oder ob der Bereitschaftsdienst in der eigenen Praxis oder einer zentralen Notfalldienstpraxis zu erbringen ist (dazu BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - juris).

    Zu diesen Grenzen gehört vor allem der in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz wurzelnde Grundsatz der gleichmäßigen Heranziehung zu den Belastungen des Bereitschaftsdienstes (BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 14; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13; Urteil vom 15.04.1980 - 6 RKa 8/78 - juris Rn. 15).

    Das Gegenteil ist der Fall: Die Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes ist eine gemeinsame Aufgabe aller zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichteten Ärzte, die nur erfüllt werden kann, wenn grundsätzlich alle teilnehmenden Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten - vorbehaltlich der in der Bereitschaftsdienstordnung geregelten Ausnahmetatbestände - herangezogen werden (BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 11; Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - juris Rn. 15).

    Vielmehr heißt es in der Rechtsprechung des BSG bezeichnenderweise, dass der einzelne Arzt den Bereitschaftsdienst gleichwertig mittragen muss, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig ist (BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10).

    Denn seine Rechtsprechung zum Bereitschaftsdienst hat das BSG mit Blick auf den durch die Zulassung verliehenen Status entwickelt (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 13; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - juris Rn. 14).

    Aus dem Umfang dieses durch die Vollzulassung vermittelten Versorgungsauftrages leitete die Rechtsprechung die für die Teilnahme am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst grundlegende Verpflichtung des Vertragsarztes ab, zeitlich umfassend für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 13; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13).

    Von der demnach bestehenden täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr wird der einzelne Vertragsarzt dadurch entlastet, dass die gesamte Ärzteschaft einen Bereitschaftsdienst organisiert; dafür muss der Arzt aber den Bereitschaftsdienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig ist (BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10).

  • BSG, 11.06.1986 - 6 RKa 5/85

    Notfalldienst

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10
    Als Gegenleistung hierfür muss er den Bereitschaftsdienst als gemeinsame Aufgabe aller Ärzte gleichwertig mittragen (BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 13; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13).

    Allerdings hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung den tragenden Grund für die Heranziehung zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst in dem durch Zulassung verliehenen Status erblickt, der dem Vertragsarzt abverlangt, nicht nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. Sprechstunden, Werktage), sondern zeitlich umfassend ("rund um die Uhr") für die Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen (BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 13; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - juris Rn. 14).

    Zu diesen Grenzen gehört vor allem der in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz wurzelnde Grundsatz der gleichmäßigen Heranziehung zu den Belastungen des Bereitschaftsdienstes (BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 14; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13; Urteil vom 15.04.1980 - 6 RKa 8/78 - juris Rn. 15).

    Folgerichtig kommt dem Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit bei der Freistellung vom Bereitschaftsdienst maßgebliche Bedeutung zu: So darf die Freistellung nicht allein von den gesundheitlichen Verhältnissen des Vertragsarztes, sondern auch davon abhängig gemacht werden, ob die gesundheitlichen Verhältnisse sich nachteilig auf die allgemeine berufliche Tätigkeit des Arztes auswirken und zu einer deutlichen Einschränkung der Praxisausübung geführt haben (BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13).

    Denn seine Rechtsprechung zum Bereitschaftsdienst hat das BSG mit Blick auf den durch die Zulassung verliehenen Status entwickelt (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 13; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - juris Rn. 14).

    Aus dem Umfang dieses durch die Vollzulassung vermittelten Versorgungsauftrages leitete die Rechtsprechung die für die Teilnahme am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst grundlegende Verpflichtung des Vertragsarztes ab, zeitlich umfassend für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 13; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13).

    Da es dem Kläger aus tatsächlichen Gründen möglich ist, selbst an dem vorrangigen kassenärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob - wie im angefochtenen Bescheid hilfsweise erwogen wurde - einem angestellten Arzt die Bestellung eines Vertreters auf eigene Kosten angesonnen werden kann (so zu zugelassenen Vertragsärzten: BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R / SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 14; Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13).

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst - Stellen

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10
    Als Gegenleistung hierfür muss er den Bereitschaftsdienst als gemeinsame Aufgabe aller Ärzte gleichwertig mittragen (BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 13; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13).

    Allerdings hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung den tragenden Grund für die Heranziehung zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst in dem durch Zulassung verliehenen Status erblickt, der dem Vertragsarzt abverlangt, nicht nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. Sprechstunden, Werktage), sondern zeitlich umfassend ("rund um die Uhr") für die Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen (BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 13; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - juris Rn. 14).

    Zu diesen Grenzen gehört vor allem der in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz wurzelnde Grundsatz der gleichmäßigen Heranziehung zu den Belastungen des Bereitschaftsdienstes (BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 14; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13; Urteil vom 15.04.1980 - 6 RKa 8/78 - juris Rn. 15).

    Denn seine Rechtsprechung zum Bereitschaftsdienst hat das BSG mit Blick auf den durch die Zulassung verliehenen Status entwickelt (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 13; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - juris Rn. 14).

    Aus dem Umfang dieses durch die Vollzulassung vermittelten Versorgungsauftrages leitete die Rechtsprechung die für die Teilnahme am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst grundlegende Verpflichtung des Vertragsarztes ab, zeitlich umfassend für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 13; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13).

    Da es dem Kläger aus tatsächlichen Gründen möglich ist, selbst an dem vorrangigen kassenärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob - wie im angefochtenen Bescheid hilfsweise erwogen wurde - einem angestellten Arzt die Bestellung eines Vertreters auf eigene Kosten angesonnen werden kann (so zu zugelassenen Vertragsärzten: BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R / SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 14; Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13).

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - Rechtmäßigkeit der Anordnung einer

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10
    Allerdings hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung den tragenden Grund für die Heranziehung zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst in dem durch Zulassung verliehenen Status erblickt, der dem Vertragsarzt abverlangt, nicht nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. Sprechstunden, Werktage), sondern zeitlich umfassend ("rund um die Uhr") für die Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen (BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 13; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - juris Rn. 14).

    Zwar kommt der KÄV bei der näheren Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ein weiter Spielraum zu (BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 12; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - juris Rn. 17).

    Weit ist der Gestaltungsspielraum der KÄV vor allem hinsichtlich der Wahl des Organisationsmodells, in dem der Bereitschaftsdienst stattfindet, etwa ob ein einheitlicher oder ein nach Fachgruppen gegliederter Bereitschaftsdienst angeboten wird (dazu BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5) oder ob der Bereitschaftsdienst in der eigenen Praxis oder einer zentralen Notfalldienstpraxis zu erbringen ist (dazu BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - juris).

    Denn seine Rechtsprechung zum Bereitschaftsdienst hat das BSG mit Blick auf den durch die Zulassung verliehenen Status entwickelt (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 13; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - juris Rn. 14).

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit der Zulassung mit Bedingung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10
    Denn das BSG hatte zur Rechtslage vor dem VÄndG entschieden, dass ein Zulassungsbewerber nicht seine gesamte Arbeitskraft für die Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung einsetzen muss; vielmehr stand einer Vollzulassung eine weitere Beschäftigung von bis zu einem Drittel der üblichen Wochenarbeitszeit nicht entgegen (so zu § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV: BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R - BSGE 89, 134, 137 ff. = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R - SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S. 39; Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 Rn. 16).

    In diesem Sinne musste aber die vertragsärztliche Tätigkeit den Hauptberuf des Vertragsarztes bilden, der daneben allenfalls noch Nebentätigkeiten in quantitativ geringfügigem Umfang ausüben durfte (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 Rn. 16).

  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 66/94

    Anspruch eines Kassenarztes auf Befreiung vom Notfalldienst ; Durchführung des

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10
    Das Gegenteil ist der Fall: Die Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes ist eine gemeinsame Aufgabe aller zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichteten Ärzte, die nur erfüllt werden kann, wenn grundsätzlich alle teilnehmenden Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten - vorbehaltlich der in der Bereitschaftsdienstordnung geregelten Ausnahmetatbestände - herangezogen werden (BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 11; Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - juris Rn. 15).

    Deshalb ist der in der Bereitschaftsdienstverpflichtung liegende Eingriff in die Berufsfreiheit auch dann hinzunehmen, wenn er für den einzelnen Vertragsarzt besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringt; erst beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten und eine Befreiung des Betroffenen geboten sein (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - USK 95124).

  • BSG, 15.04.1980 - 6 RKa 8/78
    Auszug aus LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10
    Zu diesen Grenzen gehört vor allem der in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz wurzelnde Grundsatz der gleichmäßigen Heranziehung zu den Belastungen des Bereitschaftsdienstes (BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7 Rn. 14; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 Rn. 10; Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - juris Rn. 13; Urteil vom 15.04.1980 - 6 RKa 8/78 - juris Rn. 15).

    Der einzelne Arzt hat einen Anspruch darauf, dass er nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in gleicher Lage herangezogen wird (BSG, Urteil vom 15.04.1980 - 6 RKa 8/78 - juris Rn. 15).

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 8/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine "Verlegung" einer Anstellung eines Arztes

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10
    Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist die Anstellungsmöglichkeit als ausschließliches Recht des zugelassenen Praxisinhabers ausgestaltet (BSG, Urteil vom 19.06.1996 - 6 RKa 84/95 - BSGE 78, 291, 292 f. = SozR 3-5520 § 32b Nr. 2 - kritisch dazu: Pawlita in: jurisPK-SGB V, 1. Aufl., § 95 Rn. 543), weshalb der noch anzustellende oder bereits angestellte Arzt im Rechtsstreit über die Anstellungsgenehmigung nicht beizuladen ist (BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 8/10 R - juris Rn. 13).
  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachrangigkeit - Ermächtigung - Angebot -

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10
    Denn die unterschiedliche Behandlung der ermächtigten Ärzte lässt sich sachlich damit rechtfertigen, dass Ermächtigungen - zumal solche für Krankenhausärzte - in der Regel aufgrund qualitativ-speziellen Versorgungsbedarfs (vgl. BSG, Urteil vom 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R - SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 Rn. 18; Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R - SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S. 111; BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R - SozR 3-2500 § 116 Nr. 23 S. 102) und infolgedessen nur für einzelne, genau bestimmte Leistungen erteilt werden.
  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Radiologe - Versorgungsbedarf -

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10
    Denn die unterschiedliche Behandlung der ermächtigten Ärzte lässt sich sachlich damit rechtfertigen, dass Ermächtigungen - zumal solche für Krankenhausärzte - in der Regel aufgrund qualitativ-speziellen Versorgungsbedarfs (vgl. BSG, Urteil vom 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R - SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 Rn. 18; Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R - SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S. 111; BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R - SozR 3-2500 § 116 Nr. 23 S. 102) und infolgedessen nur für einzelne, genau bestimmte Leistungen erteilt werden.
  • BSG, 15.09.1977 - 6 RKa 8/77

    Radiologie - Kassenärztlicher Notfalldienst

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R

    Kein Anspruch auf Teilnahme nicht niedergelassener Ärzte am organisierten

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R

    Notdienst - Rettungsdienst - Notarztwagendienst - Vertragsarzt - Vergütung -

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R

    Vertragärztliche Versorgung - Zulassungsbewerber - Beschäftigungsverhältnis -

  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 84/95

    Anfechtung der Versagung der Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung -

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - 13 A 1431/12

    Voraussetzungen für die Heranziehung eines vollzeitbeschäftigten

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1972 - I C 30/69 -, a.a.O., 576 (579), VG Sigmaringen, Urteil vom 9. Februar 2012 - 6 K 2834/11 -, juris, Rn. 47; Sächs. LSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - L 1 KA 25/10 -, juris Rdnr. 44 f m.w.N.

    Während die Teilnahmeformen und Faktoren für Vertragsärzte unmittelbar vom Gesetzgeber angelegt sind (vgl. § 95 Abs. 3 SGB V, § 19a Ärzte-ZV), vgl. hierzu Sächs. Landessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2011 - L 1 KA 25/10 -, juris, Rn. 45, und bei den entsprechenden Institutionen überprüft werden können und der Umfang der Tätigkeit eines Arztes im Angestelltenverhältnis ohne Weiteres dem Arbeitsvertrag zu entnehmen ist, gilt dies für die selbstständig ausgeübte privatärztliche Tätigkeit nicht.

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12

    Vertragszahnarzt - Zweigpraxis - Teilnahme am Notfalldienst nur im Umfang der

    Das Landessozialgericht Sachsen (L 1 KA 25/10) habe entschieden, dass der Umfang des Versorgungsauftrages dem Umfang der Teilnahme am Bereitschaftsdienst zu entsprechen habe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - 13 A 602/10

    Heranziehung eines Zahnarztes zum zahnärztlichen Notfalldienst mit dem

    vgl. BVerwG, Urteil vom12. Dezember 1972 - I C 30/69 -, a.a.O., 576 (579); Sächs. LSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - L 1 KA 25/10 -, juris, Rn. 44.
  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2012 - 7 K 621/12

    Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst, nebenberufliche Tätigkeit,

    vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2006 - B 6 KA 43/05 R -, juris Rdnr. 20ff; Sächs. LSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - L 1 KA 25/10 -, juris Rdnr. 44 f m.w.N.
  • VG Gelsenkirchen, 18.04.2012 - 7 K 283/11

    Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst, nebenberufliche Privatpraxis

    vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2006 - B 6 KA 43/05 R -, juris Rdnr. 20ff; Sächs. LSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - L 1 KA 25/10 -, juris Rdnr. 44 f m.w.N.
  • LSG Sachsen, 18.02.2019 - L 1 KA 11/18

    Zulässigkeit der Heranziehung zum ärztlichen Bereitschaftsdienst

    Bei der näheren Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes im Rahmen der Satzungsautonomie kommt einer Kassenärztlichen Vereinigung ein weiter Spielraum zu, der gerichtlich nur auf die Beachtung der sich aus der Ermächtigungsgrundlage und dem übrigen höherrangigem Recht, insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, ergebenden Grenzen überprüfbar ist (Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 14.12.2011 - L 1 KA 25/10 - juris Rn. 43 f. m.w.N.).
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