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   LSG Sachsen, 15.08.2001 - L 3 AL 119/99   

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https://dejure.org/2001,15291
LSG Sachsen, 15.08.2001 - L 3 AL 119/99 (https://dejure.org/2001,15291)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 15.08.2001 - L 3 AL 119/99 (https://dejure.org/2001,15291)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 15. August 2001 - L 3 AL 119/99 (https://dejure.org/2001,15291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg); Geschäftsführer einer GmbH im Anstellungsverhältnis; Verkauf und Übertragung der Geschäftsanteile auf den Geschäftsführer; Erneute Vereinbarung eines Anstellungsvertrages als Geschäftsführer; Übertrgung der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94

    GmbH - Alleingesellschafter - Beitragspflicht

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.08.2001 - L 3 AL 119/99
    Gemäß §§ 168 Abs. 1 Satz 1, 173a AFG i. V. m. § 7 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist Arbeitnehmer, wer als Arbeiter oder Angestellter gegen Entgelt eine nicht selbständige Arbeit verrichtet, insbesondere also in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist (vgl. BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 m. w. N.).

    Selbst wenn ein GF als solcher gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktion ausübt, ist damit nicht ausgeschlossen, dass er als GF gegenüber einem Arbeitgeber weisungsabhängig ist und damit bei diesem als Arbeitnehmer beschäftigt sein kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 m. w. N.).

  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 25/86
    Auszug aus LSG Sachsen, 15.08.2001 - L 3 AL 119/99
    Das bedeutet, dass bei einer entsprechenden tatsächlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen GF und Gesellschaft selbst ohne eine Kapitalbeteiligung diese Tätigkeit in Form einer selbständigen Tätigkeit folgen kann und damit die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des AFG verneint werden muss (vgl. so bereits BSG vom 08.12.1987 - 7 RaR 25/86 sowie BSG vom 14.12.1999 - B 2U 48/98R - jeweils m. w. N.).

    Daraus folgt, dass ein Geschäftsführer, der lediglich bezüglich konkreter, wesentlicher Geschäfte in seiner Entscheidungsfreiheit durch unmittelbare Weisungsgebundenheit beschränkt ist, darüber hinaus jedoch keinem für die persönliche Abhängigkeit ausschlaggebenden Direktionsrecht der Gesellschaft in Bezug auf seine Geschäftsführertätigkeit unterworfen ist, keine abhängige Beschäftigung ausübt (vgl. dazu BSG vom 08.12.1987 - 7 RAr 25/86 -).

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.08.2001 - L 3 AL 119/99
    Hiervon ausgehend ist nach den von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis entwickelten Grundsätzen Arbeitnehmer, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, was insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass er im Betrieb des Unternehmers eingegliedert und dessen Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitstätigkeit unterworfen ist (vgl. dazu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).
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