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   LSG Sachsen, 19.10.2017 - L 3 AL 35/16   

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https://dejure.org/2017,54904
LSG Sachsen, 19.10.2017 - L 3 AL 35/16 (https://dejure.org/2017,54904)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 19.10.2017 - L 3 AL 35/16 (https://dejure.org/2017,54904)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 (https://dejure.org/2017,54904)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 6/16 R

    Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.10.2017 - L 3 AL 35/16
    Bei dem Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers auf die Vermittlungsvergütung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 6/16 R - juris Rdnr. 19).

    Für ihn gelten die bereits zu § 421g SGB III a. F. formulierten Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 25).

    Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig folgende Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., m. w. N.): 1. Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, 2. wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und 4. eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für die Auszahlung der ersten Rate.

    An dieser Rechtsprechung ist, so das Bundessozialgericht im Urteil vom 9. Juni 2017, auch nach der Einbeziehung des Förderungsinstrumentes Vermittlungsgutschein in die Konzeption der Aktivierungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach § 45 SGB III festzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 20).

    Die Bundesagentur für Arbeit hat im Zusammenhang mit einem erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler erst im Verfahren über die Abrechnung des Vergütungsanspruches die Befugnis, einen Verwaltungsakt zu erlassen (zur Verwaltungsaktsqualität einer Ablehnungsentscheidung: Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 - L 3 AL 192/13 - juris Rdnr. 20, m. w. N.; so nunmehr auch BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 6/16 R - juris Rdnr. 16 ff.).

    Die Festsetzung des Streitwertes (zum Streitwert in einem Abrechnungsverfahren eines privaten Arbeitsvermittlers: BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 6/16 R - juris Rdnr. 35) für das Berufungsverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und ist gemäß § 68Abs.

  • BSG, 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R

    Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers -

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.10.2017 - L 3 AL 35/16
    Die Regelung in der Geschäftsanweisung der Beklagten, wonach die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und die Beschäftigungsaufnahme in die Gültigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins fallen müssten, widerspreche dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 (Az. B 7/7a AL 8/07 R).

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 (Az. B 7/7a AL 8/07 R) bestehe ein Vergütungsanspruch der Klägerin nur, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins Erfolg habe, wobei entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs grundsätzlich der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sei.

    Am 10. November 2003 hatte die dortige Beigeladene ihre Beschäftigung aufgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 2).

    Ausgehend von diesem Sachverhalt hat das Bundessozialgericht ausgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., Rdnr. 17): "Ebenso wenig scheitert der Anspruch der Klägerin daran, dass der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beginn des im Vermittlungsgutschein vorgesehenen Geltungszeitraums zusammenfällt, die vermittlerische Tätigkeit mithin denknotwendig vor diesem Zeitpunkt liegen muss.

    Daraus folgt, dass die Beklagte an dieser Stelle des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines abweichend vom Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., Rdnr. 17) verlangt, dass auch die eigentliche Vermittlungstätigkeit - jedenfalls in ihrer letzten Phase bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages - innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins liegen muss.

    Diesem Einwand ist zum einen entgegenzuhalten, dass das Bundessozialgericht im Urteil vom 6. Mai 2008 entschieden hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst - unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins - im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zu überprüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 17; vgl. auch BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 16).

  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 19/12 R

    Vermittlungsgutschein - Rechtsnatur - Vergütungsanspruch des privaten

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.10.2017 - L 3 AL 35/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31. März 2012 geltenden Vorgängerregelung in § 421g SGB III (im Folgenden: § 421g SGB III a. F ...) war der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber eines Zahlungsanspruchs, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzte, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergab, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richtete, die von den öffentlich-rechtlichen Normen überlagert waren (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 = NJW 2007, 1902 ff. = juris Rdnr. 13 ff., m. w. N.; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 10/10 R - juris Rdnr. 15, m. w. N ...; BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 15, m. w. N.).

    Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig folgende Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., m. w. N.): 1. Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, 2. wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und 4. eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für die Auszahlung der ersten Rate.

    Nach der zu § 421g SGB III ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erfolgte die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Leitsatz [Satz 1] und Rdnr. 17; vgl. auch die ständige Senatsrechtsprechung, z. B. Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 - L 3 AL 58/14 - juris Rdnr. 53, m. w. N.).

    Diesem Einwand ist zum einen entgegenzuhalten, dass das Bundessozialgericht im Urteil vom 6. Mai 2008 entschieden hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst - unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins - im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zu überprüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 17; vgl. auch BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 16).

    Solange dieser nicht wirksam aufgehoben oder zurückgenommen worden ist, hat der Vermittler nach erfolgreicher Vermittlung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung der im Gutschein versprochenen Geldsumme (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Leitsatz und Rdnr. 20).

  • LSG Sachsen, 03.11.2016 - L 3 AL 111/14

    Recht der Arbeitsförderung

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.10.2017 - L 3 AL 35/16
    Ob einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über eine in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III vorgesehene Befristung oder regionale Beschränkung hinaus weitere Nebenbestimmungen beigefügt werden können und ob in diesem Fall die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) oder § 32 Abs. 2 und 3 SGB X eingehalten worden sind, kann im vorliegenden Rechtsstreit jedoch dahingestellt bleiben (ebenso in Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 - L 3 AL 111/14 - juris Rdnr. 46 f.).

    Denn nach den Regelungen in den drei Absätzen des § 32 SGB X kann nur einem Verwaltungsakt eine Nebenbestimmung beigefügt werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016, a. a. O., Rdnr. 30).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 3. November 2016 weiter ausgeführt (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016, a. a. O., Rdnr. 31), dass selbst für den Fall, dass - entgegen den vorstehenden Ausführungen - in den zitierten Passagen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines ein an einen privaten Arbeitsvermittler gerichteter Verwaltungsakt zu sehen sein sollte, er gegenüber der Klägerin nicht wirksam wäre.

    Dies betrifft zwar in der Regel Einwände des privaten Arbeitsvermittlers gegen Nebenbestimmungen zu dem dem Arbeitslosen ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (vgl. zu dieser Konstellation z.B. Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 - L 3 AL 192/13 - juris Rdnr. 29 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 - L 3 AL 111/14 - juris Rdnr. 39 ff.).

  • LSG Sachsen, 19.11.2015 - L 3 AL 192/13

    Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Anfechtungsbefugnis eines Vermittlers;

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.10.2017 - L 3 AL 35/16
    Da sich durch die Übernahme der Regelungen über den Vermittlungsgutschein einschließlich der Vermittlungsvergütung von § 421g SGB III a. F. in § 45 SGB III in der Sache nichts geändert hat, gilt nach der Senatsrechtsprechung die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur vorhergehenden Rechtslage auch nach der Gesetzesänderung fort (so bereits Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 - L 3 AL 192/13 - juris Rdnr. 20; Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 - L 3 AL 58/14 - juris Rdnr. 27; Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 - L 3 AL 124/14 - juris Rdnr. 22; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 - L 25 AS 1835/14 - juris Rdnr. 34).

    Die Bundesagentur für Arbeit hat im Zusammenhang mit einem erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler erst im Verfahren über die Abrechnung des Vergütungsanspruches die Befugnis, einen Verwaltungsakt zu erlassen (zur Verwaltungsaktsqualität einer Ablehnungsentscheidung: Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 - L 3 AL 192/13 - juris Rdnr. 20, m. w. N.; so nunmehr auch BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 6/16 R - juris Rdnr. 16 ff.).

    Dies betrifft zwar in der Regel Einwände des privaten Arbeitsvermittlers gegen Nebenbestimmungen zu dem dem Arbeitslosen ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (vgl. zu dieser Konstellation z.B. Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 - L 3 AL 192/13 - juris Rdnr. 29 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 - L 3 AL 111/14 - juris Rdnr. 39 ff.).

  • LSG Sachsen, 03.11.2016 - L 3 AL 124/14

    Recht der Arbeitsförderung

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.10.2017 - L 3 AL 35/16
    Da sich durch die Übernahme der Regelungen über den Vermittlungsgutschein einschließlich der Vermittlungsvergütung von § 421g SGB III a. F. in § 45 SGB III in der Sache nichts geändert hat, gilt nach der Senatsrechtsprechung die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur vorhergehenden Rechtslage auch nach der Gesetzesänderung fort (so bereits Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 - L 3 AL 192/13 - juris Rdnr. 20; Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 - L 3 AL 58/14 - juris Rdnr. 27; Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 - L 3 AL 124/14 - juris Rdnr. 22; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 - L 25 AS 1835/14 - juris Rdnr. 34).

    Anspruchsgrundlage war zunächst § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F., später § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III a. F ... Nunmehr ist die Anspruchsgrundlage in § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III, gegebenenfalls in Verbindung mit § 83 Abs. 2 SGB III, enthalten (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 - L 3 AL 124/14 - juris Rdnr. 29).

  • LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 58/14

    Vergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Anspruch eines

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.10.2017 - L 3 AL 35/16
    Da sich durch die Übernahme der Regelungen über den Vermittlungsgutschein einschließlich der Vermittlungsvergütung von § 421g SGB III a. F. in § 45 SGB III in der Sache nichts geändert hat, gilt nach der Senatsrechtsprechung die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur vorhergehenden Rechtslage auch nach der Gesetzesänderung fort (so bereits Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 - L 3 AL 192/13 - juris Rdnr. 20; Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 - L 3 AL 58/14 - juris Rdnr. 27; Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 - L 3 AL 124/14 - juris Rdnr. 22; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 - L 25 AS 1835/14 - juris Rdnr. 34).

    Nach der zu § 421g SGB III ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erfolgte die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Leitsatz [Satz 1] und Rdnr. 17; vgl. auch die ständige Senatsrechtsprechung, z. B. Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 - L 3 AL 58/14 - juris Rdnr. 53, m. w. N.).

  • BSG, 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R

    Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus Vermittlungsgutschein -

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.10.2017 - L 3 AL 35/16
    Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig folgende Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., m. w. N.): 1. Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, 2. wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und 4. eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für die Auszahlung der ersten Rate.

    Danach ist für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R - juris Rdnr. 21).

  • BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R

    Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers -

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.10.2017 - L 3 AL 35/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31. März 2012 geltenden Vorgängerregelung in § 421g SGB III (im Folgenden: § 421g SGB III a. F ...) war der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber eines Zahlungsanspruchs, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzte, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergab, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richtete, die von den öffentlich-rechtlichen Normen überlagert waren (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 = NJW 2007, 1902 ff. = juris Rdnr. 13 ff., m. w. N.; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 10/10 R - juris Rdnr. 15, m. w. N ...; BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 15, m. w. N.).

    Daraus leitete das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung zu § 421g SGB III a. F. ab, dass der privaten Arbeitsvermittlers über einen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruch verfügte (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 = juris Rdnr. 15).

  • BSG, 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ablehnung der Überprüfung bzw Rücknahme eines

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.10.2017 - L 3 AL 35/16
    Die Auslegung im Einzelfall erfolgt unter Beachtung des "Empfängerhorizontes" eines verständigen Beteiligten, der die tatsächlichen Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 4 AS 57/15 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 34 = juris, jeweils Rdnr. 12, m. w. N.).
  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 2/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

  • LSG Sachsen, 26.04.2012 - L 3 AL 255/10

    Anspruch eines Vermittlers auf Auszahlung aus einem Vermittlungsgutschein in der

  • BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - Festsetzung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 - L 25 AS 1835/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein -

  • BSG, 23.02.2011 - B 11 AL 10/10 R

    Private Arbeitsvermittlung - Vergütungsanspruch aus einem Vermittlungsgutschein -

  • LSG Sachsen, 19.04.2018 - L 3 AL 183/15

    Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung

    In Bezug auf einen Vergütungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit endet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nämlich, wie der Senat bereits im Urteil vom 19. Oktober 2017 ausgeführt hat (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 - juris Rdnr. 50), die Vermittlung eines privaten Arbeitsvermittlers nicht bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitsuchenden und seinem künftigen Arbeitgeber, sondern erst mit der Arbeitsaufnahme.

    Das Bundessozialgericht hat in der Folge am leistungsrechtlichen Vermittlungsbegriff festgehalten, wonach entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R - juris Rdnr. 21; so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. April 2011 - L 2 AL 95/06 - juris Rdnr 32; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 - juris Rdnr. 53).

    b) Der Senat hat bereits im Urteil vom 19. Oktober 2017 (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 - juris Rdnr. 54) entschieden, dass diese Rechtsprechung, die zu dem den Vermittlungsgutschein betreffenden, bis zum 31. März 2012 geltenden § 421g SGB III ergangen ist, für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III fort gilt.

    Der Gesetzgeber hat hierin keine grundlegende Neukonzeption beabsichtigt, sondern in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der bis zum 31. März 2012 befristete Vermittlungsgutschein für Arbeitsuchende nach dem bisherigen § 421g SGB III in den neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aufgehe (vgl. BT-Drs. 17/6277, S. 92; vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 - juris Rdnr. 55).

    Dies kann zum Beispiel für arbeitslose Arbeitsuchende, denen die Agentur für Arbeit im Herbst eine Beschäftigung für das Weihnachtsgeschäft vermitteln konnte, von Interesse sei, wenn sie für die verbleibende Zwischenzeit bis zur Beschäftigungsaufnahme eine weitere Beschäftigung suchen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 57).

    Dass der zu vergütende Vermittlungserfolg nicht stets bereits mit dem Abschluss des vermittelnden Vertrages eintritt, sondern dass es auf die tatsächliche Vollziehung des Vertrages ankommen kann, ist auch dem Zivilrecht nicht fremd (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 58).

    d) Schließlich ergibt sich auch nichts Abweichendes aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 20. August 2014 und den dortigen Regelungen, da auch die Beklagte selbst neben der Vermittlung als solche als Voraussetzung für die Vermittlungsvergütung auch die Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer nennt (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 59 ff.).

    Nach der zu § 421g SGB III (a.F.) ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erfolgte die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Leitsatz [Satz 1] und Rdnr. 17; vgl. auch die ständige Senatsrechtsprechung, z. B. Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 - L 3 AL 58/14 - juris Rdnr. 53, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 - juris Rdnr. 60).

    Eine solche ausdrückliche, eigenständige Begriffsbestimmung enthält der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 20. August 2012 aber nicht (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 61).

    Denn der Zahlungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers setzt nicht nur voraus, dass dem Arbeitslosen ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, sondern dass dieser in dem für den Vergütungsanspruch maßgebenden Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung auch noch wirksam ist (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 62).

    Ob einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über eine in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III vorgesehene Befristung oder regionale Beschränkung hinaus weitere Nebenbestimmungen beigefügt werden können und ob in diesem Fall die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) oder § 32 Abs. 2 und 3 SGB X eingehalten worden sind, kann im vorliegenden Rechtsstreit jedoch dahingestellt bleiben (ebenso Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 - L 3 AL 111/14 - juris Rdnr. 46 f.; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 63).

    Die Auslegung im Einzelfall erfolgt unter Beachtung des "Empfängerhorizontes" eines verständigen Beteiligten, der die tatsächlichen Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 4 AS 57/15 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 34 = juris Rdnr. 12, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 65).

    (c) Schließlich kann auch aus der Passage, die sich unter der Hauptüberschrift "Nebenbestimmungen" in der Unterüberschrift "Vermittlungsvergütung" findet, nichts für die Rechtsposition der Beklagten hergeleitet werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 67 ff.).

    Denn Regelungen, die den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers betreffen, sind in § 45 SGB III nicht, auch nicht mittelbar, an den Arbeitsuchenden adressiert (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 - L 3 AL 124/14 - juris Rdnr. 29; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 69).

  • LSG Sachsen, 07.03.2019 - L 3 AL 33/15

    (Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung aus einem Aktivierungs- und

    (3) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates kommt es für den Vermittlungserfolg grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, sondern auf den der Beschäftigungsaufnahme an (vgl. z. B. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 - L 3 AL 124/14 - juris Rdnr. 32 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 19. April 2018 - L 3 AL 183/15 - juris Rdnr. 45 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2018 - L 3 AL 35/16 - juris Rdnr. 45 ff.).

    Das Bundessozialgericht hat in der Folge am leistungsrechtlichen Vermittlungsbegriff festgehalten, wonach entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R - juris Rdnr. 21; so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. April 2011 - L 2 AL 95/06 - juris Rdnr 32; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 - juris Rdnr. 53).

    b) Der Senat hat bereits im Urteil vom 19. Oktober 2017 (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 - juris Rdnr. 54) entschieden, dass diese Rechtsprechung, die zu dem den Vermittlungsgutschein betreffenden, bis zum 31. März 2012 geltenden § 421g SGB III ergangen ist, für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III fort gilt.

    Der Gesetzgeber hat hierin keine grundlegende Neukonzeption beabsichtigt, sondern in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der bis zum 31. März 2012 befristete Vermittlungsgutschein für Arbeitsuchende nach dem bisherigen § 421g SGB III in den neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aufgehe (vgl. BT-Drs. 17/6277, S. 92; vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 - juris Rdnr. 55).

    Dies kann zum Beispiel für arbeitslose Arbeitsuchende, denen die Agentur für Arbeit im Herbst eine Beschäftigung für das Weihnachtsgeschäft vermitteln konnte, von Interesse sei, wenn sie für die verbleibende Zwischenzeit bis zur Beschäftigungsaufnahme eine weitere Beschäftigung suchen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 57).

    Dass der zu vergütende Vermittlungserfolg nicht stets bereits mit dem Abschluss des vermittelnden Vertrages eintritt, sondern dass es auf die tatsächliche Vollziehung des Vertrages ankommen kann, ist auch dem Zivilrecht nicht fremd (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 58).

  • LSG Sachsen, 29.11.2018 - L 3 AS 170/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates kommt es für den Vermittlungserfolg grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, sondern auf den der Beschäftigungsaufnahme an (vgl. z. B. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 - L 3 AL 124/14 - juris Rdnr. 32 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 19. April 2018 - L 3 AL 183/15 - juris Rdnr. 45 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2018 - L 3 AL 35/16 - juris Rdnr. 45 ff.).

    Das Bundessozialgericht hat in der Folge am leistungsrechtlichen Vermittlungsbegriff festgehalten, wonach entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R - juris Rdnr. 21; so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. April 2011 - L 2 AL 95/06 - juris Rdnr 32; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 - juris Rdnr. 53).

    b) Der Senat hat bereits im Urteil vom 19. Oktober 2017 (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 - juris Rdnr. 54) entschieden, dass diese Rechtsprechung, die zu dem den Vermittlungsgutschein betreffenden, bis zum 31. März 2012 geltenden § 421g SGB III ergangen ist, für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III fort gilt.

    Der Gesetzgeber hat hierin keine grundlegende Neukonzeption beabsichtigt, sondern in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der bis zum 31. März 2012 befristete Vermittlungsgutschein für Arbeitsuchende nach dem bisherigen § 421g SGB III in den neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aufgehe (vgl. BT-Drs. 17/6277, S. 92; vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 - juris Rdnr. 55).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2022 - L 18 AL 35/20

    Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Nebenbestimmung - Aufnahme der

    Dass dieser Passus als Nebenbestimmung im Sinne einer auflösenden Bedingung zu verstehen ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. August 2019 - L 18 AL60/17 - wie auch das SächsLSG in der dem angeführten Urteil des BSG vorgehenden Entscheidung festgestellt (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 -, juris Rn. 66).
  • LSG Sachsen, 13.06.2019 - L 3 AL 199/16

    Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf Zahlung einer

    Unabhängig davon, ob die Vermittlung durch die Klägerin mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages oder mit der Beschäftigungsaufnahme beendet wurde (vgl. hierzu Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 - juris, Rdnr. 50 ff.), lag der Umzug des Beigeladenen zeitlich davor.
  • SG Hamburg, 11.07.2018 - S 44 AL 91/15
    Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht dies dem Sinn der gesetzlichen Regelung des § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III, bei der es letztlich um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen geht (siehe BSG, Urteile vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - sowie vom 23.2.2011 - B 11 AL 11/10 R -) und ergibt sich schlussendlich auch aus dem Sachzusammenhang des Vermittlungsbegriffs in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III mit dem der Arbeitsvermittlung in § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III (s.a. Sächsisches LSG, Urteil vom 19.10.2017 - L 3 AL 35/16 - Rz 52/53, 57, juris).
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