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   LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 263/13   

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LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 263/13 (https://dejure.org/2018,42145)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 23.10.2018 - L 9 KR 263/13 (https://dejure.org/2018,42145)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - L 9 KR 263/13 (https://dejure.org/2018,42145)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer

    Sozialversicherungspflicht eines für eine Fahrschule tätigen Fahrlehrers auf der Grundlage eines Honorarvertrages; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Eingliederung in die Betriebsorganisation der Fahrschule bei der Durchführung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sozialversicherungspflicht eines für eine Fahrschule tätigen Fahrlehrers auf der Grundlage eines Honorarvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 12.09.1996 - 5 AZR 104/95

    Status einer Lehrerin am Abendgymnasium

    Auszug aus LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 263/13
    Danach ist für die rechtliche Einordnung entscheidend, ob und wie intensiv die Lehrkraft in den Lehrkörper und den Unterrichts- bzw. Lehrbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitskraft, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistung mitgestalten kann (vgl. BAG, Urteil vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 161/01 - Rn. 18, juris; Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 289/99 - Rn. 19, juris; Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - Rn. 26, juris; Urteil vom 12 September 1996 - 5 AZR 104/95 - Rn. 42, juris; Urteil vom 13. November 1991 - 7 AZR 31/91 - Rn. 35, juris).

    Solche Dozenten sind nur dann Arbeitnehmer, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist (BAG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 -, BAGE 84, 124-140, Rn. 43, juris).

    Dazu gehören die Unterrichtsvorbereitung, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Beteiligung an der Abnahme von Prüfungen, die Teilnahme an Konferenzen, u.U. auch die Abhaltung von Schulsprechstunden, Pausenaufsichten (BAG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 -, BAGE 84, 124-140, Rn. 44, juris).

    Diese typisierende Betrachtungsweise gilt auch für Lehrkräfte, die im Rahmen von schulischen Kursen des zweiten Bildungswegs unterrichten (z. B. Unterricht an einem Abendgymnasium), da der Unterricht in allen wesentlichen Punkten vergleichbar ist und hier wie dort aus der Organisation der Tätigkeit folgt, dass sie regelmäßig nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausgeübt werden kann (BSG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - Rn. 49, 50, juris).

    Bei der auf § 6 Abs. 3 FahrlG a. F. beruhenden FahrschAusbO handelt es sich um ein dichtes Regelwerk, das nicht nur genau beschriebene Unterrichtsziele, sondern auch Inhalt und Art und Weise des Unterrichts beschreibt sowie Lernkontrollen vorsieht (vgl. zu diesen Kriterien: BAG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 -, BAGE 84, 124-140, Rn. 44, juris).

    Die Festlegung der Unterrichtszeiten unter Berücksichtigung von Wünschen des Fahrlehrers ist also einer Vereinbarung zwischen Fahrschulinhaber und Fahrlehrer rechtlich nicht gleich zu achten (BAG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 -, BAGE 84, 124-140, Rn. 57, juris).

    Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens verfügte der Kläger zu 1. aber über die Arbeitsleistung des Klägers zu 2. (BAG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 -, BAGE 84, 124-140, Rn. 58, juris).

  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 289/99

    Arbeitsrechtlicher Status eines VHS-Dozenten

    Auszug aus LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 263/13
    Danach ist für die rechtliche Einordnung entscheidend, ob und wie intensiv die Lehrkraft in den Lehrkörper und den Unterrichts- bzw. Lehrbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitskraft, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistung mitgestalten kann (vgl. BAG, Urteil vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 161/01 - Rn. 18, juris; Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 289/99 - Rn. 19, juris; Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - Rn. 26, juris; Urteil vom 12 September 1996 - 5 AZR 104/95 - Rn. 42, juris; Urteil vom 13. November 1991 - 7 AZR 31/91 - Rn. 35, juris).

    Von Bedeutung bleibt jedoch für andere Lehrkräfte, in welchem Umfang ihre Unterrichtstätigkeit schulischen Charakter besitzt oder sich von der eines Lehrers an allgemein bildenden Schulen unterscheidet und welche Bedeutung sie - etwa durch die Vermittlung eines staatlich anerkannten oder institutseigenen Abschlusses - für das berufliche Fortkommen der Teilnehmer besitzt (vgl. BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 289/99 - Rn. 26, juris).

    Die regelmäßig durchgeführten Besprechungen über die Organisation des viermal in der Woche stattfindenden theoretischen Unterrichts - ob einmal wöchentlich, wie der Kläger zu 2. und der Zeuge Y ... bekunden, oder vierzehntäglich, wie der Kläger zu 1. behauptet, mag dahingestellt bleiben - und die Einteilung der Fahrlehrer hierzu sind Ausdruck einer Einbindung des Klägers zu 2. in die Organisation der Fahrschule (vgl. BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 289/99 -, Rn. 25, juris).

    Die erforderliche Mitwirkung des Klägers zu 2. nicht nur an den internen gemeinsamen Fahrlehrer-Beratungen, sondern auch an den Lernkontrollen zur Ergebnissicherung der theoretischen Unterrichtsziele (§ 4 Abs. 1 Satz 5 FahrschAusbO) und der Dokumentation des jeweiligen praktischen Ausbildungsstandes des Fahrschülers durch Aufzeichnungen (§ 5 Abs. 1 Satz 6 FahrschAusbO) ist ebenfalls Ausdruck der Einbindung des Klägers zu 2. in die Organisation der Fahrschule (vgl. BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 289/99 -, Rn. 25, juris).

    Der Stundenplan wurde nicht Gegenstand der Honorarvereinbarung (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - juris Rn. 31; 5 AZR 289/99 - juris Rn. 23, juris).

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

    Auszug aus LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 263/13
    Bei Dienstleistungen höherer Art - wie hier - kann die zu prüfende Tätigkeit in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden, wenn zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben fehlen (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, Rn. 21, juris, mit Beispielen: z. B. BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Rn. 17, juris (hauswirtschaftliche Familienbetreuerin eines privaten Pflegedienstes); BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 14 Rn. 11 m. w. N., juris (Tagesmutter); vgl. auch BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Die Beiträge Beilage 2016, 445 (Rackjobbing I) einerseits und anderseits BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25 (Rackjobbing II)).

    Dem Fehlen der eigenen Betriebsstätte kommt hier indizielle Bedeutung für Beschäftigung und gegen selbstständige Tätigkeit zu, weil eine Fahrschulerlaubnis u. a. nur erteilt wird, wenn der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG in der bis zum 07.09.2015 geltenden Fassung) (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R, Rn. 44, juris).

    Jedoch hat der Kläger zu 2. diese Gegenstände nicht speziell und gerade im Hinblick auf die Tätigkeit als Fahrlehrer angeschafft, sondern auch für eigene Zwecke und sein Sportgewerbe, was aber erforderlich wäre, um diese Investitionen gegen Beschäftigung und für selbstständige Tätigkeit werten zu können; denn nur dann könnte das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder Ausbleiben weiterer Aufträge als verloren und damit als Realisierung eines unternehmerischen Investitionsrisikos angesehen werden (BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, Rn. 43, juris).

    Dass das vereinbarte Honorar - wie hier - dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entspricht und dadurch keine Eigenvorsorge zulässt, ist in der Gesamtwürdigung der zu berücksichtigenden Indizien ein weiteres gewichtiges Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit des Klägers zu 2. (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, Rn. 50, juris), zumal sich gegenüber seinem einstigen Arbeitsverhältnis auf Basis eines Anstellungsvertrages keine nennenswerten Änderungen in Bezug auf seinen Stundenlohn, die Art seiner Tätigkeit und seiner Einbindung in den Fahrschulbetrieb ergeben haben.

  • LAG Baden-Württemberg, 28.02.1996 - 5 Ta 1/96

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen; Vorliegen eines

    Auszug aus LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 263/13
    Da sich der praktische Unterricht und die theoretische Ausbildung in der Konzeption aufeinander zu beziehen haben, jeweils systematisch und nachvollziehbar aufgebaut und im Verlaufe der Ausbildung miteinander verknüpft werden sollen und inhaltlich miteinander zu verzahnen sind (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 FahrschAusbO), wird mit der Zuweisung der theoretischen Unterrichtsstunden mittelbar sowohl auf den inhaltlichen als auch auf den zeitlichen Umfang der praktischen Unterrichtstätigkeit maßgeblich Einfluss genommen, da die Entscheidung der Fahrschüler, von welchem Fahrlehrer sie praktisch ausgebildet werden wollen, nicht unwesentlich auch davon abhängig ist, von welchem Fahrlehrer die theoretische Unterrichtung auf welche Art und Weise vorgenommen wurde (vgl. LAG Baden-Württemberg Beschl. v. 28.02.1996 - 5 Ta 1/96, BeckRS 1996, 30865702, beck-online).

    Entscheidend ist weiter, dass der Kläger zu 1. auf die Unterrichtstätigkeit des Klägers zu 2., falls diese in inhaltlicher/fachlicher Hinsicht zu beanstanden gewesen wäre, kraft Vertrags und Gesetzes auch insoweit bestimmenden Einfluss hätte nehmen können und müssen (vgl. LAG Baden-Württemberg Beschl. v. 28.02.1996 - 5 Ta 1/96, BeckRS 1996, 30865702, beck-online).

    Diesen Pflichten kann der Fahrschulinhaber nur nachkommen, wenn der Fahrlehrer seinem entsprechenden Weisungsrecht bezüglich der Ausbildung der Fahrschüler nach Inhalt und Durchführung, der Gesamtdauer des täglichen praktischen Fahrunterrichts, der Anzahl und Dauer der Pausen sowie der Berichtspflichten, deren Erfüllung für die gemäß § 18 FahrlG zu führenden Aufzeichnungen erforderlich sind, unterliegt (vgl. LAG Baden-Württemberg Beschl. v. 28.02.1996 - 5 Ta 1/96, BeckRS 1996, 30865702, beck-online).

  • BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Dozenten

    Auszug aus LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 263/13
    Danach ist für die rechtliche Einordnung entscheidend, ob und wie intensiv die Lehrkraft in den Lehrkörper und den Unterrichts- bzw. Lehrbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitskraft, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistung mitgestalten kann (vgl. BAG, Urteil vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 161/01 - Rn. 18, juris; Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 289/99 - Rn. 19, juris; Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - Rn. 26, juris; Urteil vom 12 September 1996 - 5 AZR 104/95 - Rn. 42, juris; Urteil vom 13. November 1991 - 7 AZR 31/91 - Rn. 35, juris).

    Der Stundenplan wurde nicht Gegenstand der Honorarvereinbarung (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - juris Rn. 31; 5 AZR 289/99 - juris Rn. 23, juris).

    Sie verkennt, dass es sich bei den letztgenannten Tatsachen nicht um Umstände handelt, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit prägen, sondern um solche, die sich als Rechtsfolge ergeben, wenn die Feststellungen ergeben, dass keine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - Rn. 24, juris; BAG, Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - Rn. 34, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2007 - L 11 (16) KR 16/04 - Rn. 23, juris).

  • LSG Bayern, 11.11.2014 - L 5 R 910/12

    Ob ein Fahrlehrer sozialversicherungspflichtig tätig ist, bestimmt die

    Auszug aus LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 263/13
    Daraus wird zum einen gefolgert, dass gerade die identische Übernahme der Definition von § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV in § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG deutlich mache, dass sich der Gesetzgeber bei der Formulierung von § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG an dem sozialrechtlichen Beschäftigungsbegriff nicht nur orientiert, sondern diesem wortgleich übernommen habe (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 11. November 2014 - L 5 R 910/12 -, Rn. 32, juris) und sich insbesondere aus der Zusammenschau von § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG und § 10 Abs. 1 Satz 1 FahrlG a. F. ergebe, dass Fahrlehrer für eine fremde Fahrschule nicht auf Honorarbasis tätig sein dürften, vielmehr für ein selbstständiges Tätigwerden eines Fahrlehrers eine Fahrschulerlaubnis zwingend notwendig sei (vgl. Bayerisches LSG, a. a. O., Rn. 29 -35, juris).

    Eine (Teil-)Delegation dieser Verantwortung auf Fahrlehrer als "Freie Mitarbeiter" die als weisungsfreie Tätige diesen Garantenpflichten nicht unterworfen sind, ist rechtlich nicht möglich (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. November 2014 - L 5 R 910/12 -, Rn. 37, juris).

    Weisungsbefugnisse dieser Art widersprechen einer selbständigen Tätigkeit; sie belegen das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. November 2014 - L 5 R 910/12 -, Rn. 34, juris).

  • BSG, 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - abhängige Beschäftigung - selbständige

    Auszug aus LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 263/13
    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen und das Gesamtbild prägen (BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R -, Rn. 15, juris; BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 Rn. 13 mwN, juris; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 15 mwN (Schönwetter-Selbstständigkeit); zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R -, Rn. 15, juris; (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15, Rn. 25, juris).

    Bei Dienstleistungen höherer Art - wie hier - kann die zu prüfende Tätigkeit in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden, wenn zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben fehlen (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, Rn. 21, juris, mit Beispielen: z. B. BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Rn. 17, juris (hauswirtschaftliche Familienbetreuerin eines privaten Pflegedienstes); BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 14 Rn. 11 m. w. N., juris (Tagesmutter); vgl. auch BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Die Beiträge Beilage 2016, 445 (Rackjobbing I) einerseits und anderseits BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25 (Rackjobbing II)).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 263/13
    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen und das Gesamtbild prägen (BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R -, Rn. 15, juris; BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 Rn. 13 mwN, juris; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 15 mwN (Schönwetter-Selbstständigkeit); zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 16 m. w. N, juris).

    Auch in anderen Bereichen von in Form freier Dienstverhältnisse ausgeübten Tätigkeiten "höherer Art", geht das BSG - trotz Verzichts auf das Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit - dennoch von einer abhängigen Beschäftigung aus, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn.23, juris).

  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R

    Volkshochschuldozent - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 263/13
    Zur Abgrenzung von Arbeitnehmerverhältnissen und freien Mitarbeiter- bzw. Dienstverhältnissen nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung bei Lehrern (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R -, Rn. 16 ff., juris) Bezug auf die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) für diesen Berufsbereich entwickelten Grundsätze.

    Dagegen können Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, als freie Mitarbeiter beschäftigt sein, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R -, Rn. 17, juris).

    Auch Selbstständige könnten in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R -, Rn. 29, juris).

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 263/13
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7, Rn. 17, juris).

    Maßgebend ist aus den dargelegten Gründen nicht die subjektive Vorstellung der Beteiligten, sondern die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vergleiche hierzu insgesamt BSG, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 17, 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R; 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris).

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R

    Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2007 - L 11 (16) KR 16/04

    Krankenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2006 - L 9 KR 105/02

    Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht - Dozententätigkeit in einer

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

  • BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rechtsirrtum - Irrtum - Freie Mitarbeit - Freier

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2012 - L 4 R 761/11

    Sozialversicherungspflicht - Honorarkraft - Nachtwache in einem zugelassenen

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität

  • BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 19/01 R

    Entgeltfortzahlungsversicherung - Arbeitgeberausgleich - Arbeitgebereigenschaft -

  • BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 161/01

    Arbeitsrechtlicher Status eines VHS-Dozenten

  • BFH, 17.10.1996 - V R 63/94

    Zur Frage der Selbständigkeit eines Fahrlehrers, dem keine Fahrschulerlaubnis

  • BAG, 26.07.1995 - 5 AZR 22/94

    Arbeitnehmerstatus: Lehrerin an einer Volkshochschule

  • BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 31/91

    Arbeitnehmerstatus; VHS-Dozentin in Schulabschlußkursen

  • BSG, 25.05.2011 - B 12 R 13/09 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht einer Tagesmutter als selbstständige

  • VG Sigmaringen, 09.10.2012 - 4 K 4032/11

    Zur Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses eines Fahrlehrers mit dem Inhaber

  • BSG, 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R

    Betriebsprüfung - Erlass von Verwaltungsakten zur Sozialversicherungs- und

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R

    Musikschullehrer: Beachtung eines Lehrplanwerks führt nicht zur

  • LSG Hessen, 06.05.2020 - L 1 BA 15/18

    Zur Sozialversicherungspflicht eines Fahrlehrers ohne Fahrschulerlaubnis.

    Insbesondere die durchgehende Verwendung des Begriffs „Beschäftigungsverhältnis“ in der Fahrlehrerverordnung von 1957 und im Fahrlehrergesetz bis heute macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber an dem sozialrechtlichen Beschäftigungsbegriff nicht nur orientiert, sondern diesen wortgleich übernommen hat (so auch: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.11.2014, L 5 R 910/12; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1996 - 5 Ta 1/96, BeckRS 1996, 30865702; Weber, SVR 2013, 401; ders. SVR 2009, 202; offengelassen: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2018, L 9 KR 263/13).
  • VG Würzburg, 13.11.2019 - W 6 K 18.1086

    Erteilung einer Fahrschulerlaubnis - Anforderungen an den Nachweis eines

    Eine Vereinbarung zu freier Mitarbeit, ohne Unterwerfung unter die Organisations- und Weisungsbefugnis des Fahrschulinhaber wurde teilweise nicht als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 2 FahrlG a.F. angesehen (BayVGH, B.v.14.9.1992 - 11CE 92.2334 juris; ebenso Bayerische Innenministerium vom 9.6.2009 und die Regierung von Oberbayern (s. S. 130 und 65 der Behördenakte); BayLSG vom 11.11.2014 - L 5 R 910/12 - juris; Sächs. LSG, U.v. 23.10.2018 - L 9 KR 263/13 - juris; differenzierend BFH, U. v.17.10.1996 - V R 63/94 - juris; bzgl. des Umsatzsteuerrechts; a. A. VG Sigmaringen, U.v. 9.10.2012 - 4 K 4032/11 - juris).
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